Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2962 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2002, 2287
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/00
1. Die Berufshaftpflicht eines Architekten ist nach der Klausel A Ziff. 6 BBR (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren) nicht versichert, wenn dieser Leistungen für die GmbH seiner Ehefrau erbringt.
2. Hat der Architekt bei Beantragung der Berufshaftpflichtversicherung dem den Antrag aufnehmenden Agenten gegenüber klargestellt, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, und wurde seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung auf den Ausschlusstatbestand gemäß Klausel A Ziff. 6 BBR nicht hingewiesen, so kann sich der Versicherer auf diese Ausschlussklausel nicht berufen.

IBRRS 2002, 2284

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2001 - 3 U 64/00
Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Bauingenieurs ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn dadurch die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber unzumutbar wird.

IBRRS 2002, 2283

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2002 - 6 W 80/02
Bestreitet der Bauherr den Honoraranspruch eines Architekten, so kann dieser ohne vorherige Abmahnung den Bauherrn direkt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch nehmen. Die Kosten gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Bauherrn.

IBRRS 2002, 2282

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.05.2002 - 8 U 9/01
1. Ein Ingenieurvertrag über Leistungen der Tragwerksplanung kommt durch konkludentes Handeln zu Stande, wenn ein Generalunternehmer Ingenieurleistungen benötigt, anfordert und verwertet.
2. Ergeben die Umstände, dass Leistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, besteht Vergütungspflicht selbst gegen ausdrückliches Bestreiten des Auftraggebers.

IBRRS 2002, 2148

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2002 - 22 U 205/01
Ein Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als feststeht, dass der Unternehmer den Mangel beseitigt hat. Die Beweislast für einen verbliebenen Schaden hat der Bauherr.

IBRRS 2002, 2147

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2002 - 25 U 208/01
Es ist - ohne besondere Vereinbarung - nicht Aufgabe des Architekten, selbst die Einhaltung von Fördervorschriften zu überwachen und den Auftraggeber über die etwa gegebenen Notwendigkeiten zu beraten.

IBRRS 2002, 2138

OLG Jena, Urteil vom 21.05.2002 - 3 U 28/02
1. Die Honorarregelungen der HOAI gelten nicht personengebunden für Architekten und Ingenieure, sondern leistungsbezogen für alle natürlichen und juristischen Personen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen (BGH NJW 1997, 2329, 2330).
2. Die HOAI ist nicht anwendbar, wenn Auftragnehmer eine komplette Bauleistung (eigentliche Bauleistung sowie Architekten- und Ingenieurleistung) schulden und eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die vereinbarte Leistung erheblich von dem eine Architektenleistung prägenden Werkerfolg abweicht.
3. Übersteigt das vereinbarte Honorar die Höchstsätze der HOAI und liegen die Ausnahmevoraussetzungen des § 4 Abs. 3 HOAI nicht vor, so ist die Vereinbarung zwar unwirksam. Dies führt aber nicht dazu, dass die Honorarvereinbarung der Parteien wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 HOAI nichtig ist mit der Folge, dass der Architekt nur die Mindestsätze nach HOAI verlangen kann. Er ist vielmehr berechtigt, die Höchstsätze nach der HOAI zu verlangen, da die Honorarvereinbarung der Parteien entsprechend umzudeuten ist.

IBRRS 2002, 2073

OLG Naumburg, Urteil vom 07.02.2002 - 2 U 103/01
1. Ob seine Planungsleistung inhaltlich dem vertraglich Vereinbarten entspricht, hat im Streitfall der auf Honorarzahlung klagende Architekt zu beweisen, der vertragsgemäße Erfüllung schuldet.*)
2. Die Unterzeichnung eines Bauantrages kann in der Regel nur dann als Genehmigung aller Einzelheiten der Planung angesehen werden, wenn der Bauherr diese Einzelheiten den Plänen oder Unterlagen unschwer entnehmen kann oder wenn der Architekt sie ihm zuvor erläutert hat.*)

IBRRS 2002, 2057

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 - 22 U 110/01
1. Werden Architektenleistungen für dasselbe Gebäude mehrfach erbracht, steht dem Architekten auch für die neue Planung Honorar für alle Leistungsphasen zu, die er auf Veranlassung des Auftraggebers nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbringt; lediglich für die Leistungsphasen 2 und 3 muss eine Honorarminderung nach § 20 HOAI berücksichtigt werden.
2. Eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen liegt vor, wenn sich Bauvolumen und Grundriss des Keller- und Erdgeschosses eines 4-geschossigen Mehrfamilienhauses ändern und dadurch neue Schnitt- und Ansichtszeichnungen erforderlich werden.
3. Eine Veranlassung des Auftraggebers liegt auch dann vor, wenn eine neue Planung das Ergebnis gemeinsamer Überlegungen ist, die ursprüngliche Planung aber ordnungsgemäß und durchführbar war und die Umplanung wegen geänderter öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften möglich, aber nicht erforderlich wurde.

IBRRS 2002, 2029

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2002 - 4 U 391/02
Beauftragt der Auslober eines Architektenwettbewerbs bei der Verwirklichung der Aufgabe keinen der Preisträger, sondern einen Dritten, so müssen die übergangenen Preisträger eventuelle Schadensersatzansprüche grundsätzlich gemeinsam geltend machen.*)
Zur eigenständigen Verfolgung ist ein Preisträger jedoch dann befugt, wenn der Auslober seine Bevorzugung vor den übrigen Preisträgern bereits konkret zu erkennen gegeben hatte, bevor er sich dann doch für einen Nicht-Preisträger entschied.*)

IBRRS 2002, 2015

BGH, Urteil vom 26.09.2002 - VII ZR 290/01
a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.*)
b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt, daß die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.*)
c) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, daß der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll.*)
d) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.*)

IBRRS 2002, 1913

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - 22 U 223/00
1. Wenn der Auftraggeber gegenüber dem eingeklagten Architektenhonorar mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnet, kann, sofern die Honorarforderung entscheidungsreif ist, diese durch Teilurteil zugesprochen werden.*)
2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs.2 HOAI liegt vor, wenn die vereinbarte Honorarberechnung von der nach objektiven Gesichtspunkten unter zutreffender Anwendung der HOAI ermittelten Gebühr nach unten abweicht, so dass es auf das Ergebnis ankommt.*)
3. Unterschreibt der Auftraggeber den von dem Architekten entworfenen und auf den 21.12.1995 datierten Vertrag erst unter dem 5.1.1996, so ist der Honorarberechnung die HOAI in der ab dem 1.1.1996 geltenden Fassung zugrunde zu legen.*)
4. Nach berechtigter fristloser Kündigung durch den Architekten muss dieser sich auf seinen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen ersparten eigenen Zeitaufwand nicht anrechnen lassen, wenn er keine Ersatzaufträge erhalten hat.*)
IBRRS 2002, 1907

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2001 - 22 U 75/01
1. Der Herrichtungsplan (Rekultivierungsplan), welcher Teil des zur Erweiterung der Abgrabungsgenehmigung für eine Sand- und Kiesgrube erforderlichen Abgrabungsplans ist, entspricht weitgehend einem landschaftsplanerischen Begleitplan im Sinne des § 43 HOAI.*)
2. Soweit die zu einem Abgrabungsplan gehörenden Planungsleistungen nicht bereits einem der in den §§ 43 bis 49b HOAI beschriebenen Leistungsbilder entsprechen, handelt es sich um sonstige landschaftsplanerische Leistungen im Sinne der §§ 43, 50 HOAI.*)

IBRRS 2002, 1883

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - 11 U 197/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2002, 1859

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2002 - 11 U 223/98
Der planende Architekt ist dafür verantwortlich, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt.

IBRRS 2002, 1856

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2002 - 23 U 182/01
Die Klausel in § 9 des Einheits-Architekten-Vertrages der Bundesarchitektenkammer, wonach im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber die Abrechnug des Honorars für nicht erbrachte Architektenleistungen auf Grundlage einer Pauschalierung der ersparten Aufwendungen erfolgt, ist wirksam.

IBRRS 2002, 1793

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/01
Beantragt ein selbständiger Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung und stellt er dabei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten klar, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, so wird eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, die die Deckung für die Tätigkeit im Auftrag einer solchen GmbH auschließt, nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil, wenn seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung des Antragstellers auf den Ausschlusstatbestand nicht ausdrücklich hingewiesen wird.*)

IBRRS 2002, 1744

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2000 - 17 U 143/99
1. Die Verwendung eines im Rahmen der Akquisition zur Verfügung gestellten Planes für ein Bauvorhaben, das dann zusammen mit einem Dritten verwirklicht wurde, führt nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung, Schadensersatz in Form einer entgangenen Provision zu leisten, denn dieses Verhalten ist nicht dafür ursächlich geworden, dass die Provision nicht verdient werden konnte.*)
2. In diesen Fällen ist auch eine sogenannte objektive Schadensberechnung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung des Urheberrechts an dem Plan sondern ausschließlich auf eine Verletzung des Planungsvertrags gestützt wird.*)
3. Ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der entgangenen Provision besteht schließlich nicht nur dem Gesichtspunkt der angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn es fehlt an einem Eingriff in eine einem Immaterialgüterrecht vergleichbare Rechtsposition. Zudem wurde mit dem Verweis auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz im Planungsvertrag eine abschließende Regelung getroffen.*)

IBRRS 2002, 1704

OLG München, Urteil vom 21.12.2000 - 6 U 3711/00
Bei der Frage, ab wann ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk soweit vernichtet ist, daß Rechte des Urhebers nicht mehr berührt sind, kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Rest für sich allein urheberschutzfähig ist.*)
Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Rest durch irgendwelche Merkmale auf das frühere Werk hinweist und daran erinnert.*)

IBRRS 2002, 1423

OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 45/00
Ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung eines Kostenrahmens setzt voraus, dass dem Architekten eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.

IBRRS 2002, 1403

BGH, Beschluss vom 25.07.2002 - VII ZR 143/01
Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden.*)

IBRRS 2002, 1397

BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 66/01
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.*)

IBRRS 2002, 1299

OLG Koblenz, Urteil vom 23.03.2001 - 8 U 1165/00
Es stellt einen Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot (Art. 10 § 3 MRVerbG) dar, wenn ein Architekt, der Eigentümer eines Grundstückes ist, für das er Planungsarbeiten durchgeführt hat, dieses Grundstück verkauft und sich neben dem Kaufpreis auch seine Architektenleistung bezahlen lässt.

IBRRS 2002, 1107

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.11.2001 - 12 U 65/01
Zu der Frage, wann eine nicht eindeutige Auftragserteilung durch den Architekten in Vertretung des Bauherrn erfolgt.

IBRRS 2002, 1086

BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 143/99
Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.*)

IBRRS 2002, 1009

OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2002 - 7 U 50/01
Die Parteien eines Architektenvertrages können einen Vergleich, mit dem die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, erst nach vollständiger Beendigung der Tätigkeit des Architekten wirksam schließen.*)

IBRRS 2002, 1004

BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 49/02
Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

IBRRS 2002, 0994

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00
Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.*)
Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.*)
IBRRS 2002, 0883

BGH, Urteil vom 10.06.2002 - II ZR 68/00
Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.*)

IBRRS 2002, 0881

BGH, Urteil vom 13.06.2002 - VII ZR 30/01
Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorgeschoben ist.*)

IBRRS 2002, 0822

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2001 - 21 U 183/00
Soll ein Architekt ein Objekt nach den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens sanieren, schuldet er die vollständigen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI und nicht lediglich die Vorbereitung der Vergabe und die Objektüberwachung.

IBRRS 2002, 0821

OLG Jena, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 353/01
Bei Umbauten entfällt das Honorarzonenkriterium “Einbindung in die Umgebung”, wenn sich der Umbau auf das Innere des Gebäudes beschränkt.
IBRRS 2002, 0784

BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00
a) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.*)
b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber.*)

IBRRS 2002, 0775

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 135/00
Der isoliert mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt kann auch ohne ausdrücklichen Auftrag für notwendige Änderungen der Entwurfsplanung ein anteiliges Honorar aus der Leistungsphase 3 beanspruchen.
IBRRS 2002, 0722

OLG Bamberg, Urteil vom 29.04.2002 - 4 U 26/01
1.) In den AGB´s kann wirksam vereinbart werden, dass eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Architekten unzulässig ist. Dem steht auch nicht § 11 Nr. 3 AGB-Gesetz entgegen.
2.) Die Leistung des Architekten besteht in der Erstellung eines mangelfreien Bauwerks. Deshalb kann der Bauherr gegenüber der Honorarklage des Architekten grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne dem Architekten übertragene Teilleistungen seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen des Architekten zu einem Mangel des Werks geführt haben; der Architekt kann daher insoweit grundsätzlich den vollen Vergütungsanspruch geltend machen, bei Mängeln der Architektenleistung kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen.
3.) Anders kann dies allenfalls bei sog. zentralen Leistungen sein, die nach überwiegender Meinung von einem Architekten grundsätzlich zu erbringen sind und bei Nichterbringung zu einem Honorarabzug führen.
IBRRS 2002, 0721

KG, Urteil vom 17.07.2001 - 4 U 4252/96
1.) Der Architekt trägt die volle Darlegungs- und Beweisleist für den Umfang der Beauftragung.
2.) Gegen eine umfassende Beauftragung spricht der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung über die zu erbringende Leistung getroffen wurde.
3.) Neben dem Gesamthonorar schuldet der der Auftraggeber dem Architekt auch noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten.

IBRRS 2002, 0663

BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 295/00
Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 320/96).*)

IBRRS 2002, 0648

OLG Rostock, Urteil vom 18.04.2001 - 2 U 10/95
Für Leistungen im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, um zu klären, ob es sich um Akquisitions- oder Planungsleistungen handelt.
IBRRS 2002, 0633

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 70/01
Schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vom Architekten unterlassene Handlung nicht (d.h. sie ist keine Vertragspflicht des Auftraggebers), kann der Architekt des Auftraggebers auch nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß § 278 BGB ist dann ausgeschlossen.

IBRRS 2002, 0598

BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00
Für die Schlüssigkeit der Honorarklage eines Architekten ist näherer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erst dann erforderlich, wenn der Beklagte diese mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, IBR 1992, 191).

IBRRS 2002, 0585

OLG Jena, Urteil vom 31.05.2001 - 1 U 1148/99
1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist es wesentliche Aufgabe des Architekten, den Baugrund einschließlich der Gründungsebene gegebenenfalls bestehender Nachbargebäude zu untersuchen.
2. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse als Voraussetzung für die Erstellung einer richtigen Statik ist in aller Regel Sache des Architekten und nicht des Statikers.
3. Den Statiker trifft lediglich bei begründeten Zweifeln eine Hinweispflicht.

IBRRS 2002, 0584

OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001 - 16 U 260/00
Auch wenn sich ein Architekt ausschließlich aus freundschaftlichen Erwägungen zur Überwachung eines Bauvorhabens bereit gefunden hat, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung wie ein vertraglich mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt.

IBRRS 2002, 0576

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 - 5 U 31/01
1.) Der Architekt als Sachwalter seines Auftraggebers ist von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehalts bei eigener Sachkunde des Auftraggebers befreit (vgl. BGHZ 74, 235, 239).*)
2.) Von der eigenen Sachkunde des Auftraggebers ist auszugehen, wenn dieser seit mehreren Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten sind, tätig ist.*)

IBRRS 2002, 0518

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2000 - 12 U 129/99
Es verstößt gegen das Koppelungsverbot, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages der Erwerber gezwungen wird, nicht benötigte Ausführungspläne von der Ehefrau des Architekten zu kaufen.

IBRRS 2002, 0433

OLG München, Urteil vom 06.02.2002 - 27 U 282/01
1. Die Gewährleistungsfrist für die Tragwerksplanerleistung beginnt mit der Abnahme zu laufen; Abnahmefähigkeit allein reicht nicht aus.
2. Die Fortführung der Bauarbeiten über die Rohbauarbeiten hinaus enthält noch keine konkludente Abnahme, ebensowenig die Einladung zum Richtfest und dort übliche Dankreden an alle Beteiligten.
3. Eine konkludente Abnahme liegt in der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung des Tragwerksplaners und in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des fertig gestellten Bauwerks durch den Bauherrn.

IBRRS 2002, 0375

OLG Celle, Urteil vom 19.03.2002 - 16 U 188/01
Ein auf fortdauernde Werkleistungen gerichteter Rahmenvertrag unterfällt i.d.R. den Kündigungsvorschriften des Dienstvertragsrechts.*)

IBRRS 2002, 0312

KG, Urteil vom 27.07.2001 - 4 U 3760/00
1. Haftung eines Vertreters, der für eine im Vorgründungsstadium befindliche GmbH gehandelt hat.*)
2. Ausnahmsweise Bindung des Architekten an eine - die Mindestsätze der HOAI unterschreitende - Honorarvereinbarung.*)

IBRRS 2002, 0289

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2001 - 8 U 122/98
1.) Weder aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 noch aus § 10 Abs. 3 a i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI lässt sich ableiten, dass der durch eine Abdeckung von Altablagerunen einer Deponie überdeckte oder künftig darüber einzulagernde Müll in seinem Wert den Herstellungskosten der Abdeckung hinzuzurechnen ist.*)
2.) Zu den Herstellungskosten einer Abdeckung von Altablagerungen im Sinne des § 52 Abs. 2 HOAI zählen Kosten für den Müll nur insoweit, als dieser stofflich als Baustoff - und nicht nur gedanklich - mitverarbeitet worden ist.*)
3.) Die Zuordnung eines Ingenieurbauwerks im Ganzen (z. B. Deponie) zu einer bestimmten Honorarzone gemäß den §§ 53, 54 HOAI bedingt nicht notwendig, dass alle Ingenieurleistungen für das Bauwerk der gleichen Honorarzone zuzuordnen sind.
Bei der Abrechnung von Einzelgewerken innerhalb des Gesamtbauwerks sind vielmehr die jeweiligen planerischen Aufgaben und Anforderungen zugrundezulegen, soweit ihre Einstufung von der Gesamtbewertung abweicht.*)
4.) Die Treuwidrigkeit eines Honorarsansatzes kann nicht mit allgemeinen Einwendungen gegen die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des vom Verordnungsgeber durch die Honorarparameter der HOAI vorgegebenen Rahmens begründet werden. Entscheidend sind allein die konkreten Umstände des Einzelvertragsverhältnisses.*)

IBRRS 2002, 0267

KG, Urteil vom 05.06.2001 - 7 U 6697/00
1. Ein Architekt/Ingenieur schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht.
2. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.
3. Der Architekt/Ingenieur ist verpflichtet, Nutzungsnachteile und erhöhte Betriebskosten zu berücksichtigen und muss den Auftraggeber darüber belehren.
4. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist nicht auf den Zeitpunkt der Planung, sondern auf die Abnahme des Architektenwerks oder sogar auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist abzustellen.

IBRRS 2002, 0232

BGH, Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 461/00
Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entscheidend ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.*)
