Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2011, 2765
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2010 - 6 U 1000/09
1. Die Vorschrift des § 648a BGB findet auch auf Architektenverträge Anwendung, sofern der Architekt bereit und in der Lage ist, die geschuldete Werkleistung zu erbringen, insbesondere vorhandene Mängel zu beseitigen.
2. Die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrages kann dadurch erfolgen, dass die im Rahmen der einzelnen Leistungsphasen vorgesehenen, aber nicht erbrachten Grundleistungen jeweils mit einem Prozentsatz bewertet und in Abzug gebracht werden.
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IBRRS 2011, 2752
Architekten und Ingenieure
SG Berlin, Urteil vom 06.07.2011 - S 36 KR 282/10
1. Zur Versicherungspflicht eines Innenarchitekten in der Künstlersozialversicherung.*)
2. Trotz der engen Verflechtung von Form und Funktion und der Ansiedelung des Berufsbildes zwischen Architektur und Design ist der Beruf des Innenarchitekten wie die klassische Architektur dem allgemeinen technischen Bereich zuzuordnen und nicht dem Bereich der Kunst (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - L 11 KR 181/03). Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert. Im Vordergrund steht nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung.*)
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IBRRS 2011, 2734
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 - 21 U 129/10
1. Der Abschluss eines Architektenvertrages setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Er kann auch konkludent durch die Entgegennahme bestimmter Leistungen zustande kommen, wenn ein entsprechender Wille der Beteiligten festgestellt werden kann.
2. Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er darlegen und beweisen, dass die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Dazu genügt es, wenn er erhebliche Leistungen und deren Entgegennahme vorträgt.
3. Der Auftraggeber kann dann seinerseits behaupten, die Leistungen seien kostenlos zu erbringen gewesen. Hierfür trägt er die Beweislast.
4. Mit der Einreichung bei der Baubehörde wird die Genehmigungsplanung bestimmungsgemäß verwertet. Dadurch gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die von dem Architekten erbrachten Planungsleistungen als vertraglich geschuldet und nicht lediglich als Akquisitionsleistungen entgegennimmt.
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IBRRS 2011, 2682
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2009 - 12 U 40/09
1. Der Anspruch aus § 635 BGB a.F. unterliegt auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Besteller einen nicht mehr nachbesserungsfähigen Mangel eines Architektenwerks geltend macht.
2. Unabhängig davon, ob die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat, gilt ab 01.01.2002 die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, wonach die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. ab dem vorgenannten Zeitpunkt Anwendung findet und unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu laufen beginnt.
3. Ein baurechtlicher Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Vertrauenstatbestand). Es kommt insoweit auf eine illoyale Verspätung der Geltendmachung eines Rechts an.
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IBRRS 2011, 2673
Architekten und Ingenieure
OVG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 5 Bf 67/09
1. Die Verurteilung eines Architekten wegen Insolvenzverschleppung - bezogen auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH - rechtfertigt nach dem Hamburgischen Architektengesetz nicht ohne weiteres die Annahme, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ungeeignet ist.*)
2. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG (rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens) kann auch dann verwirklicht sein, wenn die Verurteilung auf einem Strafbefehl beruht.*)
3. Die in einem Strafbefehl enthaltenen Angaben zum Sachverhalt und Tatvorwurf entfalten keine Bindungswirkung für das berufsrechtliche Verfahren. Das gilt auch bei einem Urteil, das auf einen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl hin ergeht.*)
4. Im Anfechtungsprozess gegen die Löschung aus der Architektenliste sind außer den Gründen, auf die das zuständige Organ der Architektenkammer die Löschung gestützt hat, auch andere zwingende Löschungsgründe zu prüfen.*)
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IBRRS 2011, 2670
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.2011 - 17 U 36/10
1. Dachdeckerarbeiten sind ohne weiteres nur in den Bereichen als gefahrenträchtig einzustufen, in denen die Gefahr besteht, dass Undichtigkeiten eines Daches auftreten können.
2. Wenn eine besondere Art der Verklammerung der Dachsteine und die Verwendung spezieller Klammern vertraglich vereinbart worden ist, ist der bauaufsichtsführende Architekt zur stichprobenartigen Überprüfung der vertragsgemäßen Ausführung und zur Überprüfung des Baumaterials verpflichtet.
3. Die Ausführung handwerklicher Selbstverständlichkeiten ist anlassbezogen auch im Übrigen zu überprüfen, wenn der Unternehmer aus grober Nachlässigkeit falsches Material verwendet hat.
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IBRRS 2011, 2590
Architekten und Ingenieure
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - VII ZR 94/09
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB a.F., deren Verjährung mangels Abnahme oder mangels "Abnahmeersatzes" noch nicht zu laufen begonnen hat, kann verwirkt sein.
IBRRS 2011, 2583
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2011 - 13 U 86/10
1. Ein Schreiben des Unternehmers während einer laufenden Mängelbeseitigungsfrist, in dem der Unternehmer jeglichen Fehler in Abrede stellt und jede Verantwortung für Mängel und Kosten von sich weist, kann so verstanden werden, dass der Unternehmer seinen Vertragspflichten nicht nachkommen will.
2. Ein Zusatz "wie bisher sach- und fachgerecht für den Kunden arbeiten zu wollen" kann nicht als Bereitschaft aufgefasst werden, in der Mängelangelegenheit noch in irgendeiner Weise tätig zu werden.
3. Ein späteres Erscheinen auf der Baustelle innerhalb der gesetzten Mängelbeseitigungsfrist ist unerheblich.
4. Die Leistung eines Unternehmers ist mangelhaft, wenn er ungeeignetes Baumaterial verwendet und nicht auf dessen fehlende Eignung hingewiesen hat.
5. Auf lange Trocknungszeiten von Beton muss der Unternehmer im Einzelfall hinweisen.
6. Die Planung des Architekten ist schon deshalb fehlerhaft, wenn er den falschen Unternehmer für die Ausführung eines Betonbodens statt der Trockenschüttung ausgewählt hat.
IBRRS 2011, 2541
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 22/11
Ein Architektenvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn zwischen den Parteien bereits vertragliche Beziehungen bestanden haben und für den Geschäftspartner erkennbar war, dass der Architekt seine Arbeiten nicht vergütungsfrei bzw. nicht lediglich werbend für einen späteren Vertragsschluss (Akquise) einbringen und weiterführen wollte.
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IBRRS 2011, 2504
Architekten und Ingenieure
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2011 - 1 L 17/11
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArchtG LSA i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 ArchtG LSA ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.*)
2. Ein eingetretener Vermögensverfall begründet in der Regel die Gefahr, dass der Architekt nicht mehr die notwendige Gewähr dafür bietet, die Interessen seines Auftraggebers unabhängig von seinen eigenen finanziellen Interessen treuhänderisch wahrzunehmen.*)
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IBRRS 2011, 2439
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 16.11.2010 - 9 U 196/09
1. Zu den Hauptpflichten eines Architekten in der mit der Grundlagenermittlung beginnenden Planungsphase gehört unter anderem, die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten.
2. Ein aufgrund der Verletzung dieser Vertragspflicht bestehender Schadensersatzanspruch des Bauherrn ist auf eine sichere Ursachenbeseitigung gerichtet, selbst wenn dies nur mit dem Aufwand eines Neubaus möglich ist.
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IBRRS 2011, 2438
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 21.04.2010 - 5 U 54/09
1. Ein Architekt, der sich mit Planungslösungen dem Bauherrn vorstellt, betreibt lediglich Akquisition. Werden anlässlich dieser Vorstellung vom Bauherrn Änderungs- und Verbesserungsvorschläge entwickelt, gibt er damit damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn zweifelsfrei erklärt wird, der Architekt solle die Planungslösung fortentwickeln und Architektenleistungen erbringen.
2. Die Erklärung des Bauherrn, etwaige Honorarzahlungen seien von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig, steht dem Zustandekommen eines entgeltlichen Architektenvertrages nicht entgegen.
3. Der Insolvenzschuldner ist nicht berechtigt, eigene oder gegen ihn gerichtete Rechtshandlungen seiner Gläubiger nach den §§ 129 ff. InsO anzufechten. Dieses Recht ist untrennbar mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbunden.
IBRRS 2011, 2437
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 31/08
1. Die Grundwasserstandserhebung ist eine zentrale Planungsaufgabe. Der Architekt hat deshalb in Gebieten mit hohem Grundwasserstand die Wasserstände bei den zuständigen Behörden zu erfragen und gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen planerisch zu berücksichtigen.
2. Diese Verpflichtung trifft auch den nur mit der Genehmigungsplanung beauftragten Architekten.
3. Werden die von dem Planungsmangel betroffenen Räumlichkeiten vom Auftraggeber zu Wohnzwecken selbst genutzt, steht diesem ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu.
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IBRRS 2011, 2421
Architekten und Ingenieure
LG Marburg, Urteil vom 14.01.2011 - 1 O 256/08
1. Der Auftraggeber einer Architektenleistung kann von seinem Vertragspartner den Ersatz des merkantilen Minderwerts eines Hauses verlangen, wenn dessen Schlechtleistung trotz erfolgreicher Mängelbeseitigung zu einer geringeren Verwertbarkeit des Gebäudes führt.
2. Der merkantile Minderwert eines Gebäudes ist in Relation zu dessen Verkehrswert zu ermitteln.
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IBRRS 2011, 2352
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.06.2011 - 13 U 82/10
1. Zu einer richterlichen Aufklärung (§ 139 ZPO) besteht bei einem nicht nur ergänzungsbedürftigen, sondern substanzlosen Vorbringen kein Anlass (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.1982 - VII ZR 160/81 = BGHZ 83, 371; OLG Köln, Urteil vom 8.6.2004 - 22 U 212/03 = BauR 2004, 1833; Juris Text Ziff. 34, m.w.N.).
2. § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus (BGH, Urteil vom 19.3.2004 - V ZR 104/03 = BGHZ 158, 295).
3. Der Partei eines Bauprozesses ist es im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht zuzumuten, auf das Fachwissen des von ihr zur Bauüberwachung eingeschalteten Architekten zurückzugreifen.
4. Im Rahmen des § 531 Abs. 2 S 1 Nr. 3 ZPO gereicht dem Rechtsmittelführer bereits einfache Fahrlässigkeit zum Nachteil (Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 531, Rn. 19, m.w.N.).
IBRRS 2011, 2226
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2011 - 5 U 297/11
1. Über seine in der HOAI umschriebenen Aufgaben hinaus kann den Architekt die Vertragspflicht treffen, den Bauherrn bei der Materialwahl zu beraten. Empfiehlt der Architekt ein Material, das dauerhaft nur bei regelmäßigen Erhaltungsarbeiten geeignet ist, muss er den Auftraggeber auch darauf hinweisen (hier: Schutzanstriche für Fensterrahmen aus Kiefernholz in einer stark bewitterten Fassade).
2. Zur Frage, innerhalb welcher Frist der Schadensersatzanspruch des Bauherrn aus einem Beratungsversäumnis des Architekten verjährt.
IBRRS 2011, 2156
Architekten und Ingenieure
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2011 - 6s E 1120/09
Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -.*)
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IBRRS 2011, 2155
Architekten und Ingenieure
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2011 - 6s E 51/10
Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -.*)
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IBRRS 2011, 2135
Architekten und Ingenieure
LG Freiburg, Urteil vom 09.06.2010 - 4 O 43/09
1. Grundstückskaufvertrag und Werkvertrag stehen in einem rechtlichen Zusammenhang und bedürfen daher der Form des § 311b Abs. 1 BGB, wenn sie miteinander "stehen und fallen sollen".
2. Gleiches gilt im Zusammenhang mit einem Fertighausvertrag auf einem noch von einem Dritten zu erwerbenden Grundstück.
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IBRRS 2011, 2134
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2011 - 13 U 121/10
1. Grundstückskaufvertrag und Werkvertrag stehen in einem rechtlichen Zusammenhang und bedürfen daher der Form des § 311b Abs. 1 BGB, wenn sie miteinander "stehen und fallen sollen".
2. Gleiches gilt im Zusammenhang mit einem Fertighausvertrag auf einem noch von einem Dritten zu erwerbenden Grundstück.
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IBRRS 2011, 2102
Architekten und Ingenieure
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2011 - 12 N 50.10
1. Die Errichtung einer Baukammer im Land Berlin auf der Grundlage des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 06.07.2006 (GVBl. S. 720) ist mit höherrangigem Verfassungsrecht zu vereinbaren.
2. Dass die Begründung von Pflichtmitgliedschaften in Verbänden (hier: Pflichtmitgliedschaft in Architekten- und Baukammer), die legitime öffentliche Interessen verfolgen, ein verfassungsrechtlich beanstandungsfreies Instrument ist, ist seit langem anerkannt.
3. Im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieuren, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, welche dabei auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG-BE wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen, die Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer aufzuerlegen, ist angesichts der vom Land Berlin mit dem Architekten- und Baukammergesetz verfolgten Absichten systemgerecht und keinesfalls unverhältnismäßig.
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IBRRS 2011, 2078
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 05.05.2011 - 1 U 3829/10
1. Informelle Vorgespräche zwischen einem Bauwoilligen und der Genehmigungsbehörde (hier die Gemeinde) dienen dem Meinungsaustausch und der Vorsondierung, besagen jedoch nichts über die konkrete Entscheidung, die das zuständige Gremium fasst, wenn der Bauherr seine fertige Planung zur Abstimmung stellt.
2. Im Rahmen des § 839 BGB gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab. Dies hat zur Folge, dass nicht jede objektiv fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage durch einen Beamten stets eine Haftung nach § 839 BGB begründet. Der Beamte hat die für die Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu besitzen oder sich zu verschaffen. Er hat die Gesetzes- und Rechtslage sorgfältig zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn eine derart gewonnene Rechtsansicht als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und der Beamte daran bis zu einer gerichtlichen Klärung festhält, kann aus der nachträglichen Missbilligung der Rechtsauffassung durch ein Gericht ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden.
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IBRRS 2011, 2026
Architekten und Ingenieure
OVG Sachsen, Beschluss vom 25.11.2010 - 4 A 401/09
Die Tätigkeit eines Tragwerksplaners stellt keinen eigenständigen Beruf dar.
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IBRRS 2011, 2021
Architekten und Ingenieure
VG Wiesbaden, Urteil vom 08.04.2011 - 7 K 50/10
Von einer beruflichen Niederlassung kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn eine Postanschrift und eine Telefonanlaufstelle besteht.*)
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IBRRS 2011, 2011
Architekten und Ingenieure
LG München I, Urteil vom 28.01.2010 - 12 O 23208/08
Im Versicherungsschein enthaltene Vereinbarungen, Begrenzungen oder Ausschlüsse des Versicherungsschutzes ("Ohne Objektschaden") gehen anderslautenden Klausel der allgemeinen oder besonderen Bedingungen vor, sofern diese allgemein auf den Versicherungsschein als Grundzulage Bezug nehmen.
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IBRRS 2011, 1995
Architekten und Ingenieure
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.05.2011 - 4 U 319/10
Leidet eine Treppenanlage unter einem Werkmangel, weil sie die Anforderungen der Landesbauordnung (§ 34 Abs. 5 LBO-Saar) an ein verkehrssicheres Begehen nicht erfüllt, so muss der Werkunternehmer, der sich an die planerischen Vorgaben eines vom Auftraggeber beauftragten Architekten hält, jedenfalls dann Gewähr leisten, wenn er in Kenntnis der fehlenden Verkehrssicherheit vor Bauausführung einen gebotenen Hinweis gegenüber dem Auftraggeber unterlässt. Jedoch muss sich der Auftraggeber ein überwiegendes Verschulden des planenden Architekten zurechnen lassen.*)
IBRRS 2011, 1875
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 - 11 U 214/10
Sieht ein Architektenvertrag vor, dass der Architekt das Recht hat, den Bauherrn auf die Inanspruchnahme eines Dritten zu verweisen, ist diese Regelung nicht als Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, sondern im Sinne eines Verweisungsrechts des Architekten zu verstehen. Erst durch die Ausübung des Verweisungsrechts wird die Verjährung gehemmt.
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IBRRS 2011, 1795
Architekten und Ingenieure
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 A 697/10
1. Die Löschung aus der Architektenliste ist gerechtfertigt, wenn der betroffene Architekt vermögenslos geworden ist.
2. Es liegt kein Eingriff in das Recht der Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 GG vor, wenn die Ermächtigungsnorm dem Schutz des Gemeinwohls dient und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
3. Auf ein Verschulden an der Entstehung der Vermögenslosigkeit kommt es nicht an, der Behörde steht ein Ermessensspielraum nicht zu.
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IBRRS 2011, 1788
Architekten und Ingenieure
LG Itzehoe, Urteil vom 21.04.2011 - 7 O 2/09
1. Ein arglistiges Verschweigen von Baumängeln ist schon dann anzunehmen, wenn erhebliche für einen Fachkundigen ohne Weiteres erkennbare Mängel vorliegen und sich der Bauunternehmer der Kenntnis dieser Mängel etwa durch entsprechende arbeitsteilige Organisation verschließt.
2. Erfahrungsgemäß verursachen Mängel bei der Ausführung der Kellerabdichtung regelmäßig sehr große Schäden, die vorher mit einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung und relativ geringem Aufwand zu verhindern wären. Die Ausführung bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit.
3. Demgemäß ist es erforderlich, vor Verschließen der Baugrube eine Zwischenabnahme durchzuführen.
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IBRRS 2011, 1720
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2011 - 10 W 8/11
Eine Streitwertaddition ist im Falle einer Hilfsaufrechnung mit Gegenansprüchen stets dann vorzunehmen, wenn kein Gleichlauf von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, denn dann haben die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen einen eigenen wirtschaftlichen Wert.
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IBRRS 2011, 1697
Architekten und Ingenieure
OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011 - 3 U 81/06
1. Werden Planungsleistungen vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrags erbracht, so ist zunächst die in der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers liegende Frage zu klären, ob bereits diese Leistungen aufgrund Auftrags erfolgen oder ob es sich lediglich um eine akquisitorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung handelt und erst in zweiter Linie ist ggf. die Entgeltlichkeit des Auftrags Prüfungsgegenstand. Bei der Annahme eines Vertragsschlusses ist zu berücksichtigen, dass nicht schon der Entfaltung der Tätigkeit als solcher vertragliche Indizwirkung zukommt, weil gerade bei Großprojekten Planungsleistungen häufig im vorvertraglichen Stadium in der Erwartung erbracht werden, sich im Realisierungsfalle einen interessanten Auftrag zu sichern.
2. Ein konkludenter Vertragsschluss kann zwar anzunehmen sein, wenn ein Bauherr sich die planerischen Leistungen eines Architekten zu Eigen macht und diese - etwa als Anlage zu einer Bauvoranfrage - für sich verwertet. Besteht zwischen den Parteien eine Akquisitionsabsprache, welche eine Kostenerstattung ausdrücklich nur für den Fall einer Beauftragung vorsieht, so ist der etwaigen Weitergabe von Planungsunterlagen durch den vermeintlichen Auftraggeber ein konkludenter rechtsgeschäftlicher Wille nicht zu entnehmen.
3. Eine Pauschalhonorarvereinbarung aus Leistungen, die z. T. der HOAI unterliegen und z. T. außerhalb der HOAI-Honorartafeln liegen, muss die gesetzliche Schriftform und die Mindestsätze der HOAI einhalten. Denn die Teilnichtigkeit hat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel die Gesamtnichtigkeit zur Folge.
4. Selbst wenn die Pauschalvereinbarung, deren Leistungen nur z. T. der HOAI unterliegen, formwirksam wäre, ist sie wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam.
5. Honorare bei anrechenbaren Kosten oberhalb der Tafelwerte können nach Tafelfortschreibungstabellen berechnet werden.
IBRRS 2011, 1696
Architekten und Ingenieure
OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2008 - 12 U 16/06
1. Eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages ist aus wichtigem Grund zulässig. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Kün- digenden die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann und dass, entsprechend dem Mangelrecht, der Auftraggeber unter Fristsetzung die Kündigung zuvor ankündigt.
2. Der Umstand, dass die Entwurfszeichnungen als PDF-Dateien und nicht in Papierform übersandt worden sind, steht ihrer Eignung als Teil der Entwurfsplanung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HOAI nicht entgegen. Die Bestimmung verlangt zwar eine "zeichnerische Darstellung" des Gesamtentwurfs; die technische Übermittlung einer solchen Darstellung über E-Mail steht aber ihrer Qualifikation als "zeichnerisch" nicht entgegen und entspricht mittlerweile dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung.
IBRRS 2011, 1639
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07
Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel
"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"
ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.*)
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IBRRS 2011, 1638
Architekten und Ingenieure
KG, Beschluss vom 13.08.2010 - 7 U 41/10
1. Vereinbaren die Parteien bei einem im Übrigen an Mindestsätzen orientierten Honorar den Umbau- und Modernisierungszuschlag mit "0" %, führt dies zur Mindestsatzunterschreitung.
2. § 24 Abs. 1, Satz 4 HOAI ist so zu lesen, dass ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart gilt, sofern nicht - innerhalb des zulässigen Mindest- und Höchsthonorars - etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Auch wenn mehrere Bauvorhaben auf einem Grundstück für eine Unternehmensgruppe parallel bearbeitet werden, rechtfertigt dies noch keine Mindestsatzunterschreitung.
4. Entwickelt sich im Laufe der Geschäftsbeziehung eine persönliche Beziehung zwischen den Geschäftsführern der Vertragsparteien, stellt dies keine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI dar.
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IBRRS 2011, 1637
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 13.01.2011 - 27 U 34/10
1. Vereinbaren die Parteien bei einem im Übrigen an Mindestsätzen orientierten Honorar den Umbau- und Modernisierungszuschlag mit "0" %, führt dies zur Mindestsatzunterschreitung.
2. § 24 Abs. 1, Satz 4 HOAI ist so zu lesen, dass ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart gilt, sofern nicht - innerhalb des zulässigen Mindest- und Höchsthonorars - etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Auch wenn mehrere Bauvorhaben auf einem Grundstück für eine Unternehmensgruppe parallel bearbeitet werden, rechtfertigt dies noch keine Mindestsatzunterschreitung.
4. Entwickelt sich im Laufe der Geschäftsbeziehung eine persönliche Beziehung zwischen den Geschäftsführern der Vertragsparteien, stellt dies keine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI dar.
IBRRS 2011, 1636
Architekten und Ingenieure
KG, Beschluss vom 19.10.2010 - 7 U 41/10
1. Vereinbaren die Parteien bei einem im Übrigen an Mindestsätzen orientierten Honorar den Umbau- und Modernisierungszuschlag mit "0" %, führt dies zur Mindestsatzunterschreitung.
2. § 24 Abs. 1, Satz 4 HOAI ist so zu lesen, dass ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart gilt, sofern nicht - innerhalb des zulässigen Mindest- und Höchsthonorars - etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Auch wenn mehrere Bauvorhaben auf einem Grundstück für eine Unternehmensgruppe parallel bearbeitet werden, rechtfertigt dies noch keine Mindestsatzunterschreitung.
4. Entwickelt sich im Laufe der Geschäftsbeziehung eine persönliche Beziehung zwischen den Geschäftsführern der Vertragsparteien, stellt dies keine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI dar.
IBRRS 2011, 1631
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 4 U 197/10
1. Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.
2. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S.d. § 14 UrhG liegt auch dann vor, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, ohne inhaltliche Änderung des Werkes, durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden.
3. Eine derartige Beeinträchtigung ist etwa dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können.
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IBRRS 2011, 1626
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 04.05.2010 - 9 U 4557/09
Der Architekt, der wegen eines Planungsfehlers haftet, kann dem Bauherrn kein Mitverschulden im Hinblick darauf entgegenhalten, dass weder der bauaufsichtsführende Bauleiter noch der ausführende Bauunternehmer den Fehler bemerkt und für Abhilfe gesorgt haben.
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IBRRS 2011, 1551
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09
1. Ein Verweis auf die Erlaubnistatbestände der §§ 5 bis 8 RDG reicht bei einem verallgemeinernd abstrakt gefassten Unterlassungsantrag zur hinreichenden Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf.*)
2. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässigerweise in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Inland erfordert regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.*)
3. Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG setzt nicht voraus, dass die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung beeinträchtigt wird, wenn nicht auch die Nebenleistung in Form der Rechtsdienstleistung erbracht wird.*)
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IBRRS 2011, 1538
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2010 - 21 U 54/09
1. Erbringt der Ingenieur geschuldete Leistungspflichten nicht ordnungsgemäß, so kann der Bauherr verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.
2. Hat sich die vertraglich geschuldete Leistung bereits verwirklicht, so kann der Bauherr Schadensersatz in Geld, gerichtet auf vollständigen Ausgleich der durch die mangelhafte Leistung entstandenen Schäden verlangen, d. h. Ersatz der gesamten Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, ohne dass es der vorausgegangenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurft hätte.
IBRRS 2011, 1530
Architekten und Ingenieure
LG Halle, Urteil vom 07.10.2010 - 5 O 573/03
1. Insbesondere bei der Realisierung größerer Bauvorhaben kommt es nicht selten zu erheblichen Verzögerungen. Wie selbstverständlich arbeiten oft die Planer in dem guten Glauben weiter, sie bekämen schon ihr Honorar. Während die Bauzeitverlängerungen oft erheblich sind und erhebliche monetäre Auswirkungen haben, scheitert die Geltendmachung des Honorars erstaunlicherweise häufig an der Rechtsgrundlage.
2. Hat ein Vorunternehmer mangelhaft gearbeitet und dadurch Mehraufwand des Nachunternehmers durch verzögerte Ausführung verursacht, hat der Nachunternehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Aber der Teufel steckt hier im Detail.
IBRRS 2011, 1527
Architekten und Ingenieure
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.03.2010 - 4 U 8/09
Zum Eintritt eines Bauherrn in den Vertrag zwischen einem GÜ und dem Architekten.
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IBRRS 2011, 1503
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2009 - 12 U 31/07
Zur Haftung des Architekten für fehlerhafte Auswahl von Abdichtungsmaterialien.
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IBRRS 2011, 1434
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2008 - 1 U 28/07
1. Der Werkerfolg einer mangelfreien, insbesondere den technischen Regeln entsprechenden Brandschutzplanung und -beratung besteht darin, eine unter Brandschutzgesichtspunkten ordnungsgemäße und auch wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens zu gewährleisten.
2. Dazu gehört nicht nur die Herbeiführung einer Brandschutzgenehmigung, sondern auch die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der gebotenen Brandschutzmaßnahmen und die Vermeidung unnötiger Aufwendungen.
3. Der Brandschutzplaner kann verpflichtet sein, den Bauherrn und das zuständige Brandschutzamt drauf hinzuweisen, dass eine als notwendig angenommene Maßnahme in Wirklichkeit nicht notwendig ist.
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IBRRS 2011, 1433
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2008 - 15 U 91/07
1. Ein Architekt, der die Übernahme von Architektenleistungen übernimmt, haftet auch ohne Honorarvereinbarung und bei Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben, und zwar grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit.
2. Ist streitig, ob eine aus Gefälligkeit übernommene Pflicht zur Bauüberwachung zum Zeitpunkt der Ausführung der mangelhaften Arbeiten noch besteht, ist es Sache der Bauherrin, das Weiterbestehen des entsprechenden Vertrags vorzutragen und zu beweisen.
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IBRRS 2011, 1431
Architekten und Ingenieure
LG Kassel, Urteil vom 10.03.2009 - 8 O 1278/07
Für die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs zwischen Gesamtschuldnern kommt es nicht darauf an, ob der Ausgleichsverpflichtete zur Nachbesserung aufgefordert wurde.
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IBRRS 2011, 1425
Architekten und Ingenieure
BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 22/10
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 29.01.2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, zur Istbesteuerung).*)
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IBRRS 2011, 1383
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2011 - 1 Verg 2/10
1. Bei einem Realisierungswettbewerb handelt es sich um einen Teilnahmewettbewerb eigener Art, denn er dient in erster Linie der Auswahl der Architekten, mit denen über die Vergabe eines konkreten Planungsauftrags verhandelt werden soll. Deshalb teilt der Senat nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 31.03.2004 - VII-Verg 4/04, IBR 2004, 455), der Entscheidung des Preisgerichts komme eine dem Zuschlag entsprechende, der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags entgegenstehende Wirkung zu.*)
2. Es ist grundsätzlich unbedenklich, ein während des Nachprüfungsverfahrens neu gefasstes und ergänztes Protokolls über die Sitzung des Preisgerichts als Grundlage für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2011, 1364
Architekten und Ingenieure
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.02.2011 - 21.VK-3194-45/10
1. Zwar eröffnet das Verhandlungsverfahren gegenüber dem Offenen Verfahren eine flexiblere Vorgehensweise. Zudem steht im Bereich der VOF dem Auftraggeber ein weiter und nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch einzuhalten. Der Präzisierungsgrad der Bekanntgabe muss auch im Bereich der VOF so hoch sein, dass für den Bewerber rechtzeitig erkennbar ist, worauf es dem Auftraggeber ankommt, so dass er sein Angebot entsprechend optimal gestalten kann.*)
2. Eine rechtswidrige Überschreitung des Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber von unzutreffenden bzw. unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachwidrige Erwägungen angestellt oder sich an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab nicht hält.*)
3. Die VSt hat alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung im Verhandlungsverfahren vorgesehen ist. Sie hat auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden sollen. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Bekanntgabe auch von Unterkriterien jedenfalls dann, wenn sich die Kenntnis von den Unterkriterien und deren Gewichtung auf den Angebotsinhalt auswirken kann.*)
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IBRRS 2011, 1293
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2011 - 14 U 7/11
Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit ist fließend und im Einzelfall schwierig. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen. Das Zustandekommen eines Architektenvertrags richtet sich nicht nach der HOAI und den danach abgerechneten Leistungen, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.
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