Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3005 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 4875
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 21.04.1960 - VII ZR 97/59
Die Ansprüche des Bestellers gegen den Architekten, der im Rahmen eines Werkvertrags bei der Errichtung eines Hauses mitwirkt, verjähren in 5 Jahren.*)
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IBRRS 2011, 4874
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 04.07.1960 - VII ZR 107/59
Der bauleitende Architekt, dem die Entgegennahme der Rechnungen und deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit obliegt, ist in der Regel nicht bevollmächtigt, mit Wirkung für den Bauherrn von einer Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen.*)
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IBRRS 2011, 4867
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 29.01.1962 - VII ZR 195/60
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4866
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 07.05.1962 - VII ZR 7/61
a) Ist das Bauwerk nach einem fehlerhaften Plan des Architekten ausgeführt, so hängt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht davon ab, daß der Bauherr dem Architekten gemäß § 634, 635 BGB eine Frist zur Beseitigung des Mangels am Bauwerk gesetzt hat. Gibt jedoch der Bauherr dem Architekten keine Gelegenheit, selbst den Mangel beheben zu lassen, so kann er dadurch unter Umständen gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen.*)
b) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er den Unternehmer oder den Architekten wegen eines Mangels am Bauwerk in Anspruch nehmen will. Verlangt er jedoch vom Architekten Schadensersatz (§ 635 BGB), ohne zuvor gegen den Unternehmer einen außer Zweifel stehenden, Erfolg versprechenden Nachbesserungsanspruch (§ 633 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, so kann er dem Architekten gegenüber gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen haben.*)
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IBRRS 2011, 4792
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 20.08.1999 - 25 U 88/99
Der planende Architekt ist im Hinblick auf erstellte Baupläne und sonstige Unterlagen vorleistungspflichtig, so dass er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen noch offen stehender Honoraransprüche berufen kann. Dies gilt auch bei einem vorzeitig gekündigten Architektenvertrag für die bis zur Kündigung erstellten Planungsunterlagen, deren Herausgabe (Mutterpausen) im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden kann.*)
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IBRRS 2011, 4791
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1999 - 12 U 100/98
Der Architekt kann in besonderen Fällen gem. § 242 BGB eine Aufklärungspflicht über die Höhe seines Architektenhonorars haben, wenn die Bauherren Laien sind und erkennbar falsche Vorstellungen von der Honorarhöhe haben. Diese Aufklärungspflicht trifft ihn auch bei den späteren Kostenkontrollen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann schließlich auch eine Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund rechtfertigen.*)
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IBRRS 2011, 4789
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1999 - 21 U 155/98
1. Zieht ein Kaufinteressent zur Hausbesichtigung einen Archtitekten hinzu, um eventuelle Mängel festzustellen, so handelt es sich dabei um einen als Dienstvertrag zu qualifizierenden Beratungsvertrag.*)
2. Werden bei einer Hausbesichtigung Feuchtigkeitsschäden im Keller festgestellt, die der Verkäufer als behoben bezeichnet, so verletzt der vom Kaufinteressent hinzugezogene Architekt seine Vertragspflichten und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er sich als Fachmann damit zufrieden gibt und keine genaueren Untersuchungen vorschlägt.*)
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IBRRS 2011, 4781
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1996 - 12 U 140/95
Zum Schadensersatzanspruch des Architekten nach § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG.*)
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IBRRS 2011, 4778
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1995 - 22 U 82/95
1. Der einem Architekten erteilte Auftrag, eine Bauvoranfrage einzuholen, umfaßt in der Regel außer der eigentlichen Bauvoranfrage als Vorarbeiten auch Grundleistungen der Phase 1-3 des § 15 Absatz II HOAI.*)
2. Wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen worden ist, steht dem Architekten für die neben Grundleistungen als besondere Leistung erbrachte Bauvoranfrage selbst kein Honoraranspruch zu.*)
3. Der mit einer Bauvoranfrage beauftragte Architekt schuldet keine Kostenschätzung nach DIN 276 und ist auch nicht verpflichtet, eine solche allein zur Honorarberechnung nachzuliefern; er kann die anrechenbaren Kosten prüffähig als Produkt von Rauminhalt des geplanten Gebäudes und Netto-Baukosten je Kubikmeter ermitteln.*)
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IBRRS 2011, 4775
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1994 - 28 U 26/94
Ein Vertrag, in dem ein Architekt es übernimmt, einen Bauherrn wegen etwaiger Mängelansprüche gegen einen Bauunternehmer zu beraten, ist ein Dienstvertrag. Für eine Verletzung von Pflichten aus diesem Dienstvertrag haftet der Architekt nach den Grundsätzen über eine positive Vertragsverletzung mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
IBRRS 2011, 4773
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1995 - 17 U 162/92
Durch eine Kündigung des Architektenvertrages verliert der Architekt grundsätzlich nicht sein Nachbesserungsrecht. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen mangelhafter Planung oder Bausummenüberschreitung besteht deshalb nicht, wenn dem Architekten keine Gelegenheit gegeben worden ist, die Planung zu überarbeiten, dem Besteller eine Nachbesserung durch denselben Architekten trotz seiner Fehler noch zuzumuten ist und er auch sonst nicht das Interesse an einer Nachbesserung verloren hat, § 634 Absatz I, § 634 Absatz II BGB.*)
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IBRRS 2011, 4772
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1994 - 21 U 98/94
Eine vom Architekten aufgrund einer Planung mit Kostenschätzung abgegebene Baukostengarantie für Modernisierungs- und Umbauarbeiten eines Mehrfamilienhauses zu drei Eigentumswohnungen verliert ihre rechtliche Wirksamkeit, wenn die ursprüngliche Planung mit Wissen und Willen des Bauherrn grundlegend geändert wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - erhebliche Grundrißänderungen und Änderungen der Raumaufteilung durch Verlegung von Küche und Bad vorgenommen werden und neue Sanitärräume und ein Wintergarten zusätzlich errichtet werden und dadurch auch die Kostenschätzung gegenstandslos wird.*)
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IBRRS 2011, 4769
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1994 - 21 U 172/93
1. Dem Architekten steht ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § HOAI § 15 HOAI grundsätzlich nicht zu, wenn er diese Leistungen erbracht hat, bevor die Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Auftraggeber das Vorziehen der Leistungsphase ausdrücklich verlangt und das Risiko übernommen hat, daß diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden (z. B. wegen Nichterteilung der Baugenehmigung oder Verzicht auf die Bauausführung) oder die eingeholten Angebote später überholt sind.*)
2. Wird der Architekt beauftragt, für die Bebauung eines Grundstücks ein Bürogebäude und alternativ ein Hotel zu planen und eine Kostenschätzung zu erstellen, so handelt es sich dabei nicht um bloße Planungsvarianten oder -alternativen für dasselbe Gebäude als besondere Leistung zu § HOAI § 15 HOAI § 15 Absatz I Nr. 2 HOAI oder um mehrere Vorentwurfspläne nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen i. S. des § HOAI § 20 HOAI, sondern um verschiedene selbständige Aufträge für unterschiedliche Gebäude mit unterschiedlichen Zielvorstellungen, so daß beide Aufträge getrennt nach den anrechenbaren Kosten abzurechnen sind.*)
IBRRS 2011, 4756
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 09.07.1962 - VII ZR 98/61
a) Der Architekt haftet für Mängel des Bauwerks, die auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind, auch dann nach den Vorschriften des § 635 BGB (nicht aus positiver Vertragsverletzung), wenn ihm weder die Oberleitung noch die örtliche Bauaufsicht übertragen worden sind.*)
b) In einem solchen Falle verjähren die Ersatzansprüche gegen ihn in 5 Jahren (Ergänzung von BGHZ 32, BGHZ Band 32 Seite 206 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 1198).*)
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IBRRS 2011, 4752
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 02.05.1963 - VII ZR 171/61
a) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, in Anspruch nehmen will.*)
b) Nur in Ausnahmefällen muß sich der Bauherr zunächst an den Unternehmer halten. In keinem Falle ist es aber dem Besteller zuzumuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten bei Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Unternehmer auszusetzen, um den ihm ebenfalls haftenden Architekten zu schonen.*)
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IBRRS 2011, 4748
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 30.12.1963 - VII ZR 88/62
a) Zu dem vom Architekten im Regelfälle geschuldeten Werk (BGHZ 31, BGHZ Band 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431) gehört auch die Prüfung der Baurechnungen. Der Bauherr kann jedoch das Bauwerk selbst schon vorher von dem Architekten abnehmen. Den erforderlichen Willen des Bauherrn zur Teilabnahme hat der Architekt zu beweisen; in dem Beziehen des Hauses allein kommt er noch nicht zum Ausdruck.*)
b) Die Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Mängeln des „Architektenwerks” (BGHZ 31, BGHZ Band 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431) wird nicht dadurch gehemmt, daß der Architekt den Bauherrn bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Bauunternehmer unterstützt.*)
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IBRRS 2011, 4747
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 06.02.1964 - VII ZR 99/62
a) Zur Abwehr der Verjährungseinrede mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung.*)
b) Der Umstand, daß der Architektenvertrag erst in der neueren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Werkvertrag behandelt wird und demgemäß für Ansprüche wegen mangelhaften Architektenwerks die kürzere Verjährungsfrist des § 638 BGB eingreift, während nach der Rechtsprechung des RG die für Ansprüche aus Dienstvertrag geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren maßgebend war, ist für den Ablauf der Verjährung solcher Ansprüche, die vor der Änderung der Rechtsprechung entstanden sind, ohne Bedeutung; für diese Ansprüche gilt die nach der neueren Rechtsprechung maßgebende Verjährungsfrist.*)
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IBRRS 2011, 4744
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 30.04.1964 - VII ZR 156/62
a) Der auskunftspflichtige Architekt hat das im § 260 BGB erwähnte Verzeichnis vorzulegen. Er hat darin mitzuteilen, wenn und soweit angeforderte Zahlungen seines Auftraggebers nicht für die Handwerker, sondern für den Architekten selbst bestimmt sind.*)
b) Der Schuldner wird von der Verpflichtung, Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls den Offenbarungseid zu leisten, auch dann nicht frei, wenn er sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte.*)
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IBRRS 2011, 4730
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 25.04.1966 - VII ZR 120/65
a) Unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB fallen nicht nur Dienst-, sondern auch Werkverträge, sofern diese die Besorgung fremder Geschäfte zum Gegenstand haben.*)
b) Zum Begriff der „Geschäftsbesorgung” in den §§ 196 Abs. 1 Nr. 7 und 675 BGB.*)
c) Der Anspruch auf das Architektenhonorar verjährt in 30 Jahren, wenn der Vertrag entsprechend der Entscheidung BGHZ 31, BGHZ Band 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431 als Werkvertrag anzusehen ist.*)
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IBRRS 2011, 4729
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 20.06.1966 - VII ZR 40/64
Führt ein Architekt einzelne Teilleistungen, die im Architektenvertrag oder in § 19 GebOA mit einem bestimmten Hundertsatz der Gesamtleistung bewertet sind, nur unvollständig aus, so mindert sich sein Vergütungsanspruch nicht, wenn gleichwohl das Architektenwerk mangelfrei erbracht wird.*)
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IBRRS 2011, 4723
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 08.12.1966 - VII ZR 114/64
a) Der Irrtum über eine Eigenschaft der Person des Vertragsgegners rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen Irrtums, wenn diese Eigenschaft erst aus dem Inhalt der erbrachten Leistung hervorgeht.*)
b) Die Vereinbarung über die Erstattung eines Gutachtens durch einen Diplomingenieur ist in der Regel kein Dienst-, sondern ein Werkvertrag.*)
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IBRRS 2011, 4717
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 22.05.1967 - VII ZR 294/64
Zur Auslegung von § 12 des üblichen Musterarchitektenvertrages.*)
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IBRRS 2011, 4702
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 05.12.1968 - VII ZR 127/66
Der Architekt, der sämtliche Architektenleistungen von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht erbracht hat, kann für die Gebühren, die ihm hierfür - gegebenenfalls auch für die von ihm darüber hinaus erstellte statische Berechnung - zustehen, gemäß § 648 BGB die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen.*)
Wird der Architekt durch Vertragsverletzung des Bauherrn veranlaßt, den Architektenvertrag gemäß einer Vertragsbestimmung fristlos zu kündigen, so muß der Bauherr im Wege des Schadensersatzes den Architekten so stellen, wie wenn dieser die übernommenen Arbeiten hätte zu Ende führen können. Der Architekt kann dann nicht nur für die nicht mehr erbrachten Leistungen die im Vertrag hierfür vorgesehene Vergütung - unter Abzug ersparter Aufwendungen - beanspruchen, sondern auch für diesen ganzen Anspruch die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen.*)
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IBRRS 2011, 4700
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 16.12.1968 - VII ZR 141/66
Die Schlußzahlung wird nicht spätestens 2 Monate nach Einreichung der Schlußrechnung fällig, wenn die Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung aus sachlichen, nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht erfolgen kann.*)
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IBRRS 2011, 4699
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 19.12.1968 - VII ZR 23/66
a) Ein zum Ausgleich führendes Gesamtschuldverhältnis besteht zwischen Architekt und Bauunternehmer auch dann, wenn der Bauherr den Bauunternehmer aus § 4 Nr. 7 VOB (B) oder auf Wandelung in Anspruch nimmt, soweit die Leistungen des Bauunternehmers dem Architekten zur Erfüllung von dessen Schadensersatzpflicht zugute kommen (Ergänzung zu BGHZ 43, BGHZ Band 43 Seite 227 = NJW 65, NJW Jahr 65 Seite 1175).*)
b) Der Architekt, der durch einen Planungsfehler die Schadensursache gesetzt hat, kann voll ausgleichspflichtig sein.*)
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IBRRS 2011, 4684
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Beschluss vom 28.10.1999 - 14 W 1786/98
Für die Klage auf Auftragsvergütung eines in Sachsen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.*)
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IBRRS 2011, 4643
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 19.03.1970 - VII ZR 121/68
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4640
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 13.07.1970 - VII ZR 189/68
Zur Ermittlung des Verkehrswerts bebauter Grundstücke, bei denen die Eigennutzung im Vordergrund steht.*)
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IBRRS 2011, 4634
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 15.03.1971 - VII ZR 153/69
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4632
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 12.07.1971 - VII ZR 239/69
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4627
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 20.01.1972 - VII ZR 148/70
a) Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB und aus positiver Vertragsverletzung.*)
b) Hat ein Architekt einen Statiker im eigenen Namen mit der statischen Berechnung für das Bauwerk eines Dritten (Bauherrn) beauftragt und wird der Architekt vom Bauherrn wegen Mängeln des Bauwerks in Anspruch genommen, die durch Fehler der statischen Berechnung verursacht sind, so ist der Schadensersatzanspruch des Architekten gegen den Statiker nach § 635 BGB zu beurteilen und verjährt nach § 638 BGB in 5 Jahren.*)
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IBRRS 2011, 4625
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 10.02.1972 - VII ZR 133/70
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4609
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 13.03.1974 - VII ZR 65/72
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4597
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 24.11.1995 - 4 U 218/94
Der Architekt hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn es zu einer Bauausführung nicht gekommen ist.*)
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IBRRS 2011, 4572
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 10.04.1975 - VII ZR 254/73
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4569
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 12.06.1975 - VII ZR 168/73
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4557
Architekten und Ingenieure
BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - I ZR 216/10
1. Die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten.
2. Der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung.
3. Öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks sind in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.
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IBRRS 2011, 4474
Architekten und Ingenieure
LG Arnsberg, Urteil vom 04.05.2011 - 3 S 1/11
1. Die für ein konkretes Bauvorhaben erstellte statische Berechnung darf der Auftraggeber ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung der Vertragsparteien nicht ein weiteres Mal verwenden.
2. Die Aufwendungen, die der Auftraggeber durch eine nicht genehmigte, mehrfache Verwendung der statischen Berechnung erspart hat, sind dem Bauingenieur nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten.
3. Berechnungsmaßstab für die ersparten Aufwendungen ist die HOAI.
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IBRRS 2011, 4427
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 13.10.2011 - VII ZR 196/10
Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, dass gegenüber dem Honorarrestanspruch des Architekten "in Höhe von 500.000 Euro brutto" die Verrechnung bzw. Aufrechnung mit Mängelansprüchen stattfindet, ist dieser Bruttobetrag auch dann in die Verrechnung einzustellen, wenn der Auftraggeber Schadensersatz ohne Umsatzsteuer fordert.
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IBRRS 2011, 4405
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2011 - 5 U 111/10
1. Sagt der Geschäftsführer einer Architekten-GmbH als Zeuge vor Gericht aus, so erfüllt er hierdurch nicht eine Verbindlichkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft. Vielmehr erfüllt er in diesem Falle allein seine höchstpersönliche Pflicht zur wahren Zeugenaussage.
2. Die Architekten-GmbH haftet deshalb nicht für eine Falschaussage ihres Geschäftsführers.
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IBRRS 2011, 4401
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 21.05.1981 - VII ZR 128/80
Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB und aus positiver Vertragsverletzung, wenn der Schaden auf mangelhafter geschäftlicher Oberleitung des Architekten beruht, das Bauwerk selbst aber mangelfrei ist.*)
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IBRRS 2011, 4399
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 08.10.1981 - VII ZR 341/80
1. Die Streitverkündung ist gem. § 72 ZPO auch dann zulässig, wenn alternativ die Vertragspartnerschaft des wirksam Vertretenen (§ 164 Absatz I BGB) oder dessen in Betracht kommt, der den Vertrag ohne erkennbaren Willen abschließt, in fremdem Namen zu handeln (§ 164 Absatz II BGB).*)
2. Zum Umfang der Streithilfewirkung.*)
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IBRRS 2011, 4398
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 05.11.1981 - VII ZR 365/80
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4397
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 05.11.1981 - VII ZR 216/80
Zum Umfang der Bereicherung des Bauherrn, wenn der Architektenvertrag gem. Artikel 10 § 3 MRVerbG unwirksam ist.*)
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IBRRS 2011, 4394
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 11.03.1982 - VII ZR 128/81
Führt ein Architekt einzelne Teilleistungen, die im Architektenvertrag oder in HOAI § 19 GOA mit einem bestimmten Hundertsatz der Gesamtleistung bewertet sind (hier: Bauführung, HOAI § 19 Absatz IV GOA), nur unvollständig aus, so verringert sich sein Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn das Architektenwerk nicht mangelfrei erbracht, aber abgenommen ist; in diesem Fall kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen.*)
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IBRRS 2011, 4390
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 07.10.1982 - VII ZR 24/82
Wird der Wettbewerb unter Architekten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks sachwidrig beeinflußt, so verstößt die hierbei eingegangene Verpflichtung zur Zahlung einer “Abstandssumme” auch dann gegen das Verbot der Architektenbindung, wenn die Zahlung bereits entstandene Architektengebühren abgelten soll.*)
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IBRRS 2011, 4368
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 28.03.1985 - VII ZR 180/84
Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt nicht unter § 4 Absatz IV HOAI und bedarf deshalb auch nicht der Schriftform.*)
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IBRRS 2011, 4367
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 06.05.1985 - VII ZR 320/84
1. Die HOAI ist auch auf einen Werkvertrag über Architekten - oder Ingenieurleistungen anzuwenden, die ein selbständig tätig werdender Architekt/Ingenieur für einen anderen Architekten/Ingenieur zu erbringen hat.*)
2. Eine bei Auftragserteilung versäumte Vereinbarung, wonach von den Mindesthonorarsätzen abgewichen werden soll, kann für einen noch unerledigten Auftrag nicht nachgeholt werden, soweit die Fiktion des § HOAI § 4 HOAI § 4 Absatz IV HOAI außer Kraft gesetzt werden soll.*)
3. Daß der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung seiner Vergütung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist, gilt auch für den Geltungsbereich der HOAI.*)
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IBRRS 2011, 4348
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 09.10.1986 - VII ZR 245/85
1. Zum "Aushandeln" einzelner Bestimmungen eines Architekten - Formularlarvertrags.*)
2. Die Klausel in einem Architekten-Formularvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten innerhalb von zwei Jahren - beginnend mit der Abnahme (Ingebrauchnahme) des Bauwerks - verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10f AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.*)
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IBRRS 2011, 4270
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 187/86
Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.*)
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