Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1169 Entscheidungen insgesamt
Online seit 11. März
IBRRS 2026, 0588
Zwangsvollstreckung
KG, Beschluss vom 17.02.2026 - 7 W 33/25
1. Maßgeblich für die Bemessung des Vorschusses i.S.d. § 887 II ZPO sind diejenigen Kosten, die für die Ersatzvornahme der ausgeurteilten Mangelbeseitigungsmaßnahme zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei Inanspruchnahme marktüblicher Angebote voraussichtlich tatsächlich anfallen werden. Zur Substantiierung der Vorschusshöhe kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kostenvoranschlag vorlegen.*)
2. Der Gläubiger ist aufgrund seiner Ermächtigung nach § 887 I ZPO berechtigt, die für die Ersatzvornahme erforderlichen Leistungen an einen Anbieter seiner Wahl zu vergeben, ohne insoweit an Vergabevorschläge des Schuldners gebunden zu sein. Dem Schuldner steht lediglich die Möglichkeit zu Einwendungen gegen die Höhe des begehrten Vorschusses offen; hierzu kann er - wie der Gläubiger - marktübliche Angebote von Anbietern vorlegen, die zur Übernahme des konkreten Auftrags bereit sind.*)
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Online seit 10. März
IBRRS 2026, 0587
Zwangsvollstreckung
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2026 - 2-13 T 7/26
1. Eine Vollstreckung eines Beseitigungsanspruchs einer unzulässigen baulichen Veränderung, an welcher ein Mieter des Schuldners ein Mitbenutzungsrecht hat – hier Rampe im gemeinschaftlichen Garten –, kann nur gem. § 888 ZPO erfolgen.*)
2. Gegen den Beschluss zur Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ist der Mieter beschwerdebefugt, wenn durch die Vollstreckung sein Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt ist.*)
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Online seit 6. März
IBRRS 2026, 0558
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24
1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet.*)
2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.*)
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Online seit 27. Februar
IBRRS 2026, 0340
Zwangsvollstreckung
AG München, Beschluss vom 07.07.2025 - 1514 K 133/09
1. Ein Zuschlagsbeschluss hat als rechtsgestaltender Hoheitsakt Wirkung gegenüber jedermann und bindet auch die Erinnerungsführer und das Gericht (ebenso BGH BeckRS 2020, 15811).
2. Durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren darf zwar nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden. Dies gilt aber nur, wenn es sich um ein schützenswertes Recht iSd § 57 ZVG handelt (ebenso BGH BeckRS 2004, 2955) und der Besitzer von ihm einzeln darzulegende Anhaltspunkte vorträgt, die sein Besitzrecht zumindest nahelegen.
3. Ein rechtsmissbräuchlich erlangtes Besitzrecht ist nicht schützenswert iSd § 57 ZVG.
4. Die einstweilige Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO verliert ihre Wirkung bereits mit dem Wirksamwerden der Entscheidung nach § 732 Abs. 1 ZPO.
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IBRRS 2026, 0339
Zwangsvollstreckung
AG Aurich, Beschluss vom 19.05.2025 - 9 K 1/20
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2026, 0338
Zwangsvollstreckung
LG Wuppertal, Beschluss vom 11.04.2025 - 16 T 165/24
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 25. Februar
IBRRS 2026, 0332
Zwangsvollstreckung
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.2025 - 12 Wx 23/25
Die Rücknahme des Antrages auf Eintragung einer Zwangshypothek bedarf nach § 31 Satz 1 GBO der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form, also der öffentlichen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung.*)
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Online seit 22. Februar
IBRRS 2026, 0337
Zwangsvollstreckung
LG Memmingen, Beschluss vom 11.08.2025 - 43 T 1105/25
1. Das erweiterte Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG besteht nur bis zum Abschluss des Versteigerungsverfahrens.
2. Die Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 42 ZVG müssen bis zum Schluss der fakultativen mündlichen Verhandlung bzw. im schriftlichen Verfahren bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung vorliegen.
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IBRRS 2026, 0333
Zwangsvollstreckung
KG, Beschluss vom 27.08.2025 - 2 UH 24/25
Verfügt ein Schuldner nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist für die Vollstreckung in ein Kontoguthaben des Schuldners, das bei der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts geführt wird, das Vollstreckungsgericht am Sitz der inländischen Zweigniederlassung des Kreditinstituts örtlich und international zuständig.*)
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Online seit 19. Februar
IBRRS 2026, 0405
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 22.01.2026 - IX ZR 97/23
Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.*)
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IBRRS 2026, 0331
Zwangsvollstreckung
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2025 - 11 U 191/24
Mit dem erweiterten Akteneinsichtsrecht gem. § 42 ZVG sollen Biet-Interessenten von Unterlagen Kenntnis erlangen können, die für einen etwaigen Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung bedeutsam sein können. Sollen die durch eine Akteneinsicht gewonnenen Informationen lediglich dazu genutzt werden, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens Kontakt zum Schuldner aufzunehmen und Verhandlungen über einen freihändigen Ankauf zu führen, fällt ein solches Interesse (wahrscheinlich) nicht mehr in den Schutzzweck der Norm.*)
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Online seit 18. Februar
IBRRS 2026, 0342
Zwangsvollstreckung
LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2025 - L 8 SO 244/24
1. Zur offensichtlichen Unzulässigkeit von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Kosten der Zwangsräumung einer Wohnung sind keine laufenden Unterkunftskosten.*)
3. Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten.*)
4. Auch ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden ist ausgeschlossen.*)
5. Es besteht auch kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bei den Kosten der Zwangsräumung handelt es sich insbesondere nicht um Maßnahmen i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.*)
6. Zur Verfassungsmäßigkeit v.a. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.*)
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Online seit 17. Februar
IBRRS 2026, 0385
Zwangsvollstreckung
EuGH, Urteil vom 24.06.2025 - Rs. C-351/23
1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sind, in dem es einerseits um eine Räumungsklage gegen einen Verbraucher geht, die von einer Gesellschaft erhoben wurde, die für eine als Familienheim dieses Verbrauchers dienende Immobilie, die im Rahmen einer außergerichtlichen Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an der Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit verkauft wird, den Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung erhalten hat, und andererseits um eine Widerklage des Verbrauchers, mit der dieser der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, entgegentritt, die trotz eines zum Zeitpunkt ihrer Vornahme noch anhängigen und der Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, vom Verbraucher zuvor zur Kenntnis gebrachten Gerichtsverfahrens erfolgt ist, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung aus dieser Sicherheit wegen missbräuchlicher Klauseln in dem dieser Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag begehrt wird. Dies gilt, sofern es zum Zeitpunkt des besagten Verkaufs übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klauseln gab und der Verbraucher von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, deren Wahrnehmung von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine gerichtliche Überprüfung dieser Klauseln zu erwirken.*)
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zulässt, dass eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die ein Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an einer als Familienheim des Verbrauchers dienenden Immobilie bestellt hat, trotz eines auf die Aussetzung dieser Vollstreckung gerichteten bei Gericht anhängigen Antrags auf einstweilige Verfügung und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag fortgesetzt wird, und die im Übrigen keine Möglichkeit vorsieht, die Nichtigerklärung der Vollstreckung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag auf dem Rechtsweg zu erwirken.*)
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IBRRS 2026, 0343
Zwangsvollstreckung
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.08.2025 - 5 W 55/25
1. Bei der Eintragung eines Zwangshypothek hat das Grundbuchamt hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten.
2. Fehlt es an der Identität des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers und des Titelgläubigers oder lässt sich diese nicht zweifelsfrei feststellen, darf die Vollstreckung nicht durchgeführt werden.
3. Bei der rein formalen Prüfung der Identität von betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen; dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
4. Die Bezeichnung "Rechtsanwälte X" in dem Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist hinsichtlich der Person des Gläubigers objektiv mehrdeutig, so dass eine Vollstreckung aus diesem Titel nicht erfolgen kann.
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Online seit 16. Februar
IBRRS 2026, 0294
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 3/25
1. Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen können eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn der Schuldner oder der betroffene Angehörige in dem Versteigerungsobjekt wohnt.
2. Die für den Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren entwickelte Rechtsprechung ist auf Fälle, in denen weder der Schuldner noch der betroffene Angehörige das Versteigerungsobjekt bewohnen, nicht übertragbar.
3. Die Sorge des Schuldners um den Verlust der Wohnung eines nicht im Versteigerungsobjekt lebenden Angehörigen begründet keine untragbare Härte i.S.d. § 765a ZPO.
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Online seit 11. Februar
IBRRS 2026, 0324
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 28.01.2026 - VII ZB 14/23
Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.*)
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Online seit 4. Februar
IBRRS 2026, 0253
Zwangsvollstreckung
LG Lübeck, Urteil vom 18.12.2025 - 15 O 191/24
Wirksame Zustellung durch seit jeher praktizierte Ablage von Briefen auf eine Truhe im Hausflur.*)
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Online seit 28. Januar
IBRRS 2026, 0134
Zwangsvollstreckung
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2024 - 2 U 998/23
1. Wurde der Auftragnehmer dazu verurteilt, einen Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu zahlen, erweist sich die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil als treuwidrig, wenn der Auftraggeber sich bereit erklärt hat, für einen bestimmten Zeitraum auf eine Vollstreckung aus einem ergangenen Urteil zu verzichten und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die streitgegenständlichen Mängel zu beseitigen, und der Auftraggeber gleichwohl die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer treuwidrig verhindert bzw. die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt.
2. Die Zwangsvollstreckung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Auftraggeber zwischenzeitlich die Mängelbeseitigung aus eigenen Mitteln bestritten hat und aus dem Urteil bisher nur eine Zwangssicherungshypothek hat eintragen lassen.
3. Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen.
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Online seit 23. Januar
IBRRS 2026, 0098
Zwangsvollstreckung
BVerfG, Beschluss vom 06.10.2025 - 1 BvR 2024/24
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil Beschwerdeführerin entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht vorgetragen hat, dass sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.
2. Macht ein Räumungsschuldner für den Fall des zwangsweisen Wohnungsverlusts substanziiert ihm drohende schwer wiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.
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Online seit 13. Januar
IBRRS 2026, 0364
Wohnraummiete
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 10.05.2023 - 41 C 197/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 5. Januar
IBRRS 2025, 3117
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2025 - 5 W 1424/25
1. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Die Prozessbevollmächtigten haben ein eigenes Beschwerderecht.
3. Im Rahmen der weiteren Beschwerde wird nur geprüft, ob die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.
4. Der Festsetzung des Streitwerts eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung auf 10 Monate der Bruttomiete ist ermessensfehlerfrei.
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Online seit 2. Januar
IBRRS 2025, 3314
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - I ZB 65/25
1. Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen.*)
2. Für die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung reicht ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO aus. Ein zusätzlicher Antrag auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich.*)
3. Die Zustellung des Vollstreckungsantrags des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO an den Schuldner durch das Prozessgericht ist für die Wirksamkeit der Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.*)
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IBRRS 2025, 3116
Prozessuales
LG Regensburg, Beschluss vom 30.07.2025 - 24 T 152/25
1. Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nicht nach § 9 ZPO zu bestimmen, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
2. Bei einfach gelagerten Fällen kann die Dauer bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe mit 10 Monaten bemessen werden.
3. Der Gesamtstreitwert bei einem Verfahren auf Räumung, Zahlung rückständiger Miete und laufender Nutzungsentschädigung setzt sich aus der Jahresnettomiete für den Räumungsantrag, der Höhe der rückständigen Miete und der 10-fachen Bruttomiete für die laufende Nutzungsentschädigung zusammen.
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Online seit 22. Dezember 2025
IBRRS 2025, 1890
Zwangsvollstreckung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2025 - 19 W 57/23
1. Der Zwangsverwalter hat die Pflicht, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; dies erfolgt i.d.R. durch Vermietung.
2. Die Verpflichtung zur Vermietung setzt voraus, dass die Immobilie vermietbar ist oder die Kosten zur Herstellung der Vermietbarkeit nicht außer Verhältnis zu den erwarteten Mieteinnahmen stehen. Der Zwangsverwalter muss die erforderlichen Vorschüsse über das AG anfordern.
3. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren. Sein Zweck liegt nicht allein darin, die Zwangsversteigerung vorzubereiten und dem Gläubiger einen umfassenden Erlös hieraus zu sichern. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, durch "bewussten Leerstand" für eine günstige Zwangsversteigerung zu sorgen.
Online seit 2025
IBRRS 2025, 2888
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2024 - 7 U 57/23
1. Der Rechtsanwalt darf nach seine Angestellten erst dann anweisen, den verschobenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren, wenn das Gericht seinem darauf gerichteten Fristverlängerungsantrag entsprochen oder zumindest die für eine Fristverlängerung über einen Monat hinaus erforderliche Einwilligung der Gegenseite vorgelegen hätte.
2. Wenn der Rechtsanwalt nicht mit der beantragten Fristverlängerung rechnen darf, weil diese die einwilligungsfreie Dauer überstieg und eine Einwilligung des Beklagten zu einer weitergehenden Fristverlängerung weder erteilt noch von dessen Prozessbevollmächtigten angekündigt war, muss er sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Fristverlängerungsantrags erkundigen.
3. Einer Partei ist auch bei einem ihr zuzurechnenden Verschulden an der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (hier verneint).
4. Die Regelung des § 518 ZPO, wonach bei einer Urteilsergänzung mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist - und damit zugleich der Berufungsbegründungsfrist - auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem beginnt, gilt nur, wenn das Ergänzungsurteil vor Ablauf der Frist für die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil erlassen wird.
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IBRRS 2025, 2912
Zwangsvollstreckung
LG Freiburg, Urteil vom 26.06.2025 - 11 O 152/22
(Ohne)
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IBRRS 2025, 2823
Zwangsvollstreckung
LG Darmstadt, Beschluss vom 06.10.2025 - 5 T 520/25
Der Schuldner hat das rechtzeitige Bestehen von Ersatzraum nicht nur darzulegen, sondern durch Vorlage eines unterzeichneten neuen Mietvertrags auch nachzuweisen.
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IBRRS 2025, 2896
Zwangsvollstreckung
LG München I, Beschluss vom 24.03.2025 - 14 T 3341/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2887
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 17/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 2886
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 20/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2885
Zwangsvollstreckung
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10.07.2025 - Vf. 46-IV-25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2882
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2025 - 7 U 168/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2881
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2025 - 7 U 38/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 2880
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025 - 5 W 18/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 2877
Zwangsvollstreckung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2025 - 14 W 70/25
1. Das Vollstreckungsgericht ist gegen einen Zurückweisungsbeschluss, durch den das Grundbuchamt den Vollzug eines vollstreckungsgerichtlichen Ersuchens nach § 38 GBO verweigert hat, im Grundbuchbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt.*)
2. § 47 Abs. 2 GBO in der seit 01.01.2024 geltenden Fassung erfasst nicht nur den rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb durch die Gesellschaft, sondern auch einen Rechtsübergang kraft Gesetzes, der sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht, wie etwa der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG in der Zwangsversteigerung.*)
3. Für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB kommt es allein auf den Zeitpunkt der formellen Anhängigkeit des Eintragungsverfahrens beim Grundbuchamt an, also den Eingang des Eintragungsantrags oder des behördlichen Eintragungsersuchens.*)
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IBRRS 2025, 2824
Zwangsvollstreckung
AG Seligenstadt, Beschluss vom 26.09.2025 - 41 M 1659/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 2713
Zwangsvollstreckung
LG Berlin II, Beschluss vom 05.06.2025 - 64 T 26/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 2678
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZB 11/25
1. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage ist eine unvertretbare Handlung, die nur vom Schuldner selbst vorgenommen werden kann.
2. Die Zwangsvollstreckung einer unvertretbaren Handlung erfolgt gemäß § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft.
3. Eine Handlung ist unvertretbar, wenn sie die Mitwirkung des Schuldners erfordert und nicht durch Dritte vorgenommen werden kann.
Volltext
IBRRS 2025, 2561
Zwangsvollstreckung
LG München I, Beschluss vom 15.03.2023 - 14 T 3233/23
ohne amtliche Leitsätze
Volltext
IBRRS 2025, 2677
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZB 10/25
1. Die Voraussetzungen einer durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu vollstreckenden unvertretbaren Handlung liegen regelmäßig vor, wenn der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft verurteilt ist, die nur aufgrund seines Wissens gegeben werden kann.
2. Dies gilt ebenfalls für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung, auch wenn ihre Auswertung von einem Dritten vorgenommen werden könnte.
3. Eine an sich vertretbare Handlung wird zu einer unvertretbaren Handlung , wenn deren Vornahme die Mitwirkung oder Zustimmung von dritten Personen erfordert und diese dazu nicht bereit sind.
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IBRRS 2025, 2659
Werkvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2024 - 3 U 708/24
1. Der Auftragnehmer muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
2. Einer detaillierteren Abrechnung (insb. Zuordnung zu einzelnen Tätigkeiten, Aufschlüsselung nach Zeitabschnitten) bedarf es nur bei entsprechender rechtsgeschäftlicher Vereinbarung.
3. Der Auftragnehmer muss nur dann nähere Angaben zu seinem Zeitaufwand machen, wenn der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Auftragnehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (sekundäre Darlegungslast).
4. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn der Auftraggeber die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und daher den Ist-Zustand vor Ausführung der Arbeiten kennt oder kennen könnte.
5. Die Verletzung einer Nebenleistungspflicht durch den Auftragnehmer (hier: Nichtzurverfügungstellung deutschsprachiger Ansprechpartner auf der Baustelle) kann aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Auftraggebers begründen. Demgegenüber kann der Auftraggeber nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags darauf stützen.
Volltext
IBRRS 2025, 1308
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - V ZB 32/24
Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts angeordnete Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 01.01.2024 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1145
Zwangsvollstreckung
AG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 03.04.2025 - 22 M 2963/24
1. Ein Räumungstitel ist nur vollstreckbar, wenn er die zu räumenden Räume so genau bezeichnet, dass der Gerichtsvollzieher sie ohne Weiteres lokalisieren kann; die Bezeichnung "Gewerberäume" ohne weitere Konkretisierung genügt nicht.
2. Zinsansprüche sind nur insoweit vollstreckbar, als sie unmittelbar und nachvollziehbar aus dem Titel selbst hervorgehen; eine lediglich fakultative Zinspflicht im Falle der Vorfälligkeit erfüllt dieses Erfordernis nicht.
Volltext
IBRRS 2025, 1596
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2025 - 5 W 16/25
1. Die Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete prozessuale Erklärung.
2. Auf die Erklärung finden die §§ 180 ff. BGB entsprechende Anwendung. Die Unterwerfungserklärung kann von einem Nicht-Eigentümer abgegeben wird, wenn dieser ordnungsgemäß seitens des Eigentümers bevollmächtigt ist oder ermächtigt worden ist, die Erklärung im eigenen Namen abzugeben.
Volltext
IBRRS 2025, 1058
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 17/25
1. Auch wenn der Vermieter durch das vorläufige Verbleiben des sich auf eine alters- und gesundheitsbedingten Härte berufenden Mieters in der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung gleichfalls nicht unerhebliche Nachteile zu vergegenwärtigen hat, indem die privilegierte Bedarfsperson - Tochter - mit ihrer vierköpfigen Familie weiterhin auf 40 m² wohnen bleiben muss, statt auf 100 m², ist im vollstreckungsbedingten Verlust der Mietwohnung ein unwiederbringlicher Nachteil zu sehen, vor dem der Mieter einstweilen, d.h. bis zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, zu schützen ist.
2. Der wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieter kann sich grundsätzlich nur dann darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.
IBRRS 2025, 2437
Zwangsvollstreckung
KG, Beschluss vom 05.08.2025 - 7 U 57/25
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts dessen Eilcharakters nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs.*)
2. Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung.*)
3. Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO kann auch dann gewahrt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Frist eine formlose Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stellt keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens dar.*)
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IBRRS 2025, 2410
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.08.2025 - AnwZ (Brfg) 11/25
1. Eine Durchbrechung der Rechtskraft auf Grundlage von § 826 BGB setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Titels zusätzliche Umstände voraus, die die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen (hier verneint).
2. Der Anspruch geht in derartigen Fällen auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und (oder) Herausgabe des Vollstreckungstitels.
3. Die Grundsätze sind im Verwaltungsrecht als positivrechtliche Grundlage für den Einwand des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs - beschränkt auf besonders gewichtige Fälle - entsprechend anwendbar.
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IBRRS 2025, 2400
Prozessuales
KG, Beschluss vom 20.08.2025 - 7 W 23/25
1. Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts unterliegt dem Anwaltszwang, da die Ausnahmevorschrift des § 569 III Nr. 1 ZPO diese Beschlüsse nicht erfasst.*)
2. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 I ZPO liegt nicht bereits in der drohenden Konkurrenz anderer Gläubiger und der daraus folgenden Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung des Arrestantragstellers. *)
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IBRRS 2025, 2392
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2025 - 32 U 1/25
1. Ein Arrest dient nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern.*)
2. Hat der Schuldner den Gläubiger durch bewusst vertragswidriges Verhalten (hier: Täuschung über Lieferfähigkeit von Luxus-PKW) oder durch eine unerlaubte Handlung oder Straftat geschädigt, kommt es darauf an, ob sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die ernsthafte Befürchtung rechtfertigt, er werde sein Handeln fortsetzen und auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff entziehen.
3. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in Betracht, sofern konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen vorliegen. Diese müssen geeignet sein, vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen zu wecken, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass im Fall einer erneuten Beweisaufnahme die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sondern sich die Unrichtigkeit herausstellt.
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IBRRS 2025, 2335
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - V ZB 64/24
1. Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam.*)
2. Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das Einwohnermeldeamt und die Gläubiger ergebnislos verlaufen sind. Dass der Aufenthalt objektiv unbekannt ist, ist nicht erforderlich. Weitere Nachforschungen sind, anders als bei einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt nach § 185 Nr. 1 ZPO, nicht geboten.*)
3. Lagen danach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters vor, ist die Zustellung an ihn auch dann wirksam, wenn sich der Zustelladressat tatsächlich unter der Zustellanschrift aufhält.*)
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