Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16604 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2026, 0699
Prozessuales
BAG, Beschluss vom 04.03.2026 - 5 AZB 26/25
Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.*)
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IBRRS 2026, 0680
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2026 - 2-13 S 83/25
Die Beschwer des anfechtenden Eigentümers bei einer Änderung von Verteilerschlüsseln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) bemisst sich gem. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Betrag der zu erwartenden jährlichen Mehrbelastung.*)
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Online seit gestern
IBRRS 2026, 0655
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2026 - 5 U 87/24
1. Chronischer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch begründet keineswegs immer und per se, wohl aber dann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, wenn es zu einer organischen Veränderung des Gehirns gekommen ist, die zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung geführt hat.
2. Auch auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (z.B. Quittung) findet § 105 Abs. 1 BGB ebenfalls Anwendung.
3. Für den Beweis genügt grundsätzlich nicht schon ein Für-wahrscheinlich-Halten, sondern die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters ist erforderlich.
4. Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, d.h. seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, d.h. die Glaubhaftigkeit, betreffen.
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IBRRS 2026, 0644
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.02.2026 - AnwZ (Brfg) 3/26
1. Die Auslegung einer ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittelschrift in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Schriftsatz keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsmittelführer die Zulassung der Berufung zu beantragen beabsichtigt.
2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.
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Online seit 18. März
IBRRS 2026, 0662
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 13.03.2026 - 102 AR 23/26
1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist.
2. Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt.
3. Ein Verweisungsbeschluss kann hiernach willkürlich sein, wenn weder aus seiner Begründung noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (hier bejaht).
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Online seit 17. März
IBRRS 2026, 0556
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.02.2026 - 1 W 28/25
1. Ein Ablehnungsgesuch, das auf Formulierungen des abgelehnten Richters in einem Beschluss gestützt wird, ist regelmäßig nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wenn seit der Zustellung des Beschlusses mehr als drei Wochen verstrichen sind.)
2. Die Verlängerung einer der ablehnenden Partei in dem Beschluss gesetzten Äußerungsfrist durch das Gericht führt jedenfalls dann nicht zu einer entsprechenden Verlängerung der Überlegungsfrist für die Stellung des Ablehnungsgesuchs, wenn zwischen den Umständen, zu denen der Partei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und dem geltend gemachten Ablehnungsgrund kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.*)
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Online seit 16. März
IBRRS 2026, 0640
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 1 W 1/26
1. Schon die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte.
2. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn der Ehemann der Richterin in einer sog. Großkanzleien mit einer Vielzahl an Anwälten in verschiedenen Teams an zahlreichen Standorten tätig ist, bei denen es mitunter schon zweifelhaft sein kann, ob sich der als Prozessbevollmächtigte auftretende Anwalt und der Ehepartner einer Richterin oder eines Richters überhaupt kennen.
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IBRRS 2026, 0632
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 12.02.2026 - V B 64/24
Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.*)
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Online seit 13. März
IBRRS 2026, 0538
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2026 - 16 U 138/24
Aufgrund der Einführung der Regelung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum 01.07.2022, wonach eine Ersatzzustellung auch in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigten Person erfolgen kann, kann nicht an dem strengen Erfordernis des nicht fernliegenden Antreffens des Empfängers in dem Geschäftsraum festgehalten werden. Denn in einem solchen Falle ist dort - genauso wie in der Wohnung - eine Ersatzzustellung möglich. Die Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass der gesetzliche Vertreter des Unternehmens als Adressat dort weit überwiegend oder gar stets während der Geschäftszeiten angetroffen werden muss. Maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Zustellung durch Weitergabe der Zustellungssendung gewährleistet ist.*)
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IBRRS 2026, 0526
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 28.05.2025 - 64 T 38/25
Ob die Hausverwaltung sich als Vermieter geriert oder der Eigentümer seine Vermieterstellung verschleiert, spielt höchstens für einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen vergeblich aufgewendeter Prozesskosten eine Rolle, führt aber nicht zur Passivlegitimation der Hausverwaltung für Ansprüche aus dem Mietvertrag.
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Online seit 12. März
IBRRS 2026, 0600
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.02.2026 - I ZB 36/25
Ein Ablehnungsgesuch ist offenkundig unzulässig, wenn keine Befangenheitsgründe vorgebracht werden, die sich individuell auf einzelne mit dem Fall befasste Richterinnen oder Richter beziehen, sondern der Spruchkörper als Ganzes als befangen abgelehnt wird. Eine namentliche Benennung aller dem Spruchkörper zugehörigen Richter ändert hieran nichts.
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IBRRS 2026, 0569
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 19.11.2025 - 4 U 117/25
Das Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot beim Mithörzeugen eines Telefonats umfasst nur den Gesprächsteil derjenigen Person, die keine Kenntnis vom Umstand des Abhörens durch den Zeugen hat. Der Schutz des gesprochenen Worts dieses vom Beweiserhebungsverbot geschützten Gesprächsteilnehmers ist durch entsprechende Verhandlungsleitung und Fragetechnik durch das Gericht sicherzustellen. Hieraus möglicherweise folgende Defizite bei der Überzeugungsbildung gehen zulasten des Beweisführers, der die Möglichkeit gehabt hätte, das Abhören durch den Zeugen offenzulegen.*)
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Online seit 11. März
IBRRS 2026, 0595
Prozessuales
BGH, Urteil vom 11.12.2025 - VII ZR 124/24
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils. *)
2. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.
3. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden.
4. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht.
5. Der Erlass eines Grundurteils ist aus prozessökonomischen Gründen unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre.
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Online seit 10. März
IBRRS 2026, 0535
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2026 - 3 U 50/25
Ist die Tochter eines Richters als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig, kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.*)
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Online seit 9. März
IBRRS 2026, 0572
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2026 - 4 BN 10.25
1. Bebauungsplanentwürfe müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden. Es ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs, die Modalitäten der Auslegung zu bestimmen. Diese Befugnis findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird.
2. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
3. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
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IBRRS 2026, 0536
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2026 - 3 W 3/26
Jedenfalls dann, wenn die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.*)
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Online seit 6. März
IBRRS 2026, 0507
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.10.2025 - 123 C 5123/25
1. Fällt die Warmwasserversorgung ab dem 15.05.2025 bis zum 24.09.2025 aus, kann der Mieter die Versorgung mit Warmwasser per einstweiliger Verfügung erwirken.
2. Eine objektive Unmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Warmwasser-Versorgung wiederherstellbar ist, auch wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte, indem man mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert.
3. Der Vermieter hat für die dauerhafte Warmwasser-Versorgung verschuldensunabhängig einzustehen.
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IBRRS 2026, 0476
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2026 - 6 OH 11/22
§ 145 ZPO (Prozesstrennung) ist im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO jedenfalls analog anwendbar.*)
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Online seit 5. März
IBRRS 2026, 0543
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - EnZR 24/25
Eine enge persönliche Freundschaft stellt eine persönliche Nähebeziehung dar, die geeignet ist, den Eindruck einer Voreingenommenheit zu begründen.
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IBRRS 2026, 0537
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.01.2026 - 7 U 89/25
1. Die Unrichtigkeit und selbst die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens berührt für sich genommen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht, da der Schadengutachter kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen nach § 278 BGB ausscheidet. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat.*)
2. Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten hat nicht nur den Zweck, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seinen Schaden zu beziffern, es dient vielmehr auch dazu, nach Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn das Gutachten die erlittenen Schäden dem Schädiger nachvollziehbar darlegt. Diesen Zweck erfüllt es nicht, wenn es wegen nicht offenbarter Vorschäden von dem Schädiger angezweifelt wird.*)
3. Die Kosten für das Gutachten sind trotz teilweiser Verwertung des Gutachtens im Prozess nicht - auch nicht teilweise - erstattungsfähig, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige vollständig neu mit der Sache befassen musste und letztlich zu einer erheblich abweichenden Schadensbewertung kommt.*)
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IBRRS 2026, 0408
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2024 - 4 U 130/23
1. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen (hier: wegen fingierter und überhöhter Rechnungen), trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit.
2. Der Auftragnehmer trägt keine sekundäre Darlegungslast, wenn weder die unstreitigen Umstände das Fehlen eines Rechtsgrundes nahelegen, noch der (hier: rechnungsprüfende) Auftraggeber außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht.
3. Ein Auskunftsanspruch des Auftraggebers besteht nur dann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Auftragnehmer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (hier verneint).
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Online seit 4. März
IBRRS 2026, 0464
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2025 - 13 W 41/25
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist zu der an diesem Tag durchgeführten Beweisaufnahme in einem selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen wird, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
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Online seit 3. März
IBRRS 2026, 0493
Wohnraummiete
BayObLG, Beschluss vom 11.02.2026 - 102 AR 180/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2198
Prozessuales
LG Krefeld, Beschluss vom 29.07.2025 - 2 T 10/25
1. Enthält ein vorbereitender Schriftsatz eine Kündigung, muss diese gem. § 130e ZPO klar erkennbar sein, damit der Zugang beim Empfänger derselben fingiert wird.
2. Die Kündigung darf weder überraschend noch versteckt sein; sie muss deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht werden.
3. Erforderlich ist eine Heraushebung aus dem übrigen Text in nicht zu übersehender Weise, die beim bloßen Durchblättern ohne Weiteres erkennbar ist.
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Online seit 2. März
IBRRS 2026, 0461
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.12.2025 - 5 W 31/25
Hilft das Ausgangsgericht einer Streitwertbeschwerde ab, kann gegen die Entscheidung durch einen anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Ist die Sechs-Monats-Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3, 1. Hs. GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bereits abgelaufen, muss die Beschwerde binnen eines Monats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. GKG eingelegt werden.*)
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IBRRS 2026, 0407
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 - 2 U 33/24
1. Die Einrede der fehlenden Prüfbarkeit einer Abrechnung hindert den Fälligkeitseintritt der Werklohnforderung nicht, wenn die Abrechnung objektiv prüfbar ist.
2. Die hinreichende Individualisierung eines mit einem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs erfordert, dass die Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Sie kann sich auch aus außerhalb des Mahnbescheids liegenden Gesichtspunkten ergeben.
3. Ein einheitlicher Werklohnanspruch muss im Mahnbescheid zwar nicht aufgeschlüsselt werden, wohl aber ein Gesamtbetrag, der sich aus mehreren Einzelforderungen zusammensetzt.
4. Die Individualisierung kann nachgeholt werden, wirkt aber nur ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids ist ausgeschlossen.
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Online seit 27. Februar
IBRRS 2026, 0460
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2026 - 9 U 108/25
1. Fällt die Beschwer des Berufungsklägers nach Einlegung der Berufung durch Berichtigung des angefochtenen Urteils weg, kann das Rechtsmittel für erledigt erklärt werden.*)
2. Schließt sich der Berufungsbeklagte der Erledigung an, ist eine Kostenentscheidung in analoger Anwendung des § 91a ZPO durch Beschluss auszusprechen. Dabei können die durch unrichtige Sachbehandlung entstandenen Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niedergeschlagen werden. Die außergerichtlichen Kosten sind regelmäßig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.*)
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IBRRS 2026, 0341
Prozessuales
AG Vaihingen, Beschluss vom 11.12.2025 - K 29/23
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 26. Februar
IBRRS 2026, 0451
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.02.2026 - XII ZR 77/25
1. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Das Gericht hat auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und dem Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen. Dabei genügt es nicht, dass das Gericht allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; es muss vielmehr die Parteien auf den für entscheidungserheblich erachteten Aspekt unmissverständlich hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Abhilfe geben.
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Online seit 25. Februar
IBRRS 2026, 0409
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.01.2026 - 3 W 1/26
Die Klagerücknahme ist als Parteiprozesshandlung bedingungsfeindlich.*)
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IBRRS 2026, 0345
Prozessuales
LG Hagen, Beschluss vom 27.06.2025 - 3 T 99/25
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 24. Februar
IBRRS 2026, 0380
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2025 - 4 W 153/15
1. Der Wert des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine nicht erfolgte Sachverständigenablehnung ist nach § 3 ZPO dem Grundsatz nach auf ein Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.
2. Bezieht sich die Befangenheit auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Anspruchs, dann ist als relevanter Hauptsachestreitwert nicht der gesamte Betrag der geltend gemachten Ansprüche anzusetzen, vielmehr ist nur der Wert dieses eindeutig abgrenzbaren Teils heranzuziehen. Entscheidend für den Wert ist also, worauf sich die angeordnete Begutachtung bezieht.
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Online seit 23. Februar
IBRRS 2026, 0423
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2026 - 6 VA 2/26
1. a) Die materielle Berechtigung eines nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht begehrenden Dritten an der Forderung, die Streitgegenstand des Rechtsstreits ist, steht dazu und zu den Prozessparteien in einer rechtlichen Beziehung derjenigen Qualität, auf die es für ein rechtliches Interesse an der Einsicht ankommt.*)
b) Insoweit steht einem rechtlichen Interesse nicht entgegen, wenn zwischen den Prozessparteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen ist.*)
2. Ein solches rechtliches Interesse liegt vor, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen die Prognose erlauben, dass der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, den behaupteten Anspruch letztlich für sich zu reklamieren; es besteht daher schon dann, wenn der Antragsteller seine Berechtigung in zumindest vertretbarer Weise geltend macht.*)
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Online seit 22. Februar
IBRRS 2026, 0336
Prozessuales
LG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2025 - 328 T 50/25
ohne amtlichen Leitsätze
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IBRRS 2026, 0335
Prozessuales
LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2025 - 328 T 50/25
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2026, 0333
Zwangsvollstreckung
KG, Beschluss vom 27.08.2025 - 2 UH 24/25
Verfügt ein Schuldner nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist für die Vollstreckung in ein Kontoguthaben des Schuldners, das bei der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts geführt wird, das Vollstreckungsgericht am Sitz der inländischen Zweigniederlassung des Kreditinstituts örtlich und international zuständig.*)
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Online seit 20. Februar
IBRRS 2026, 0391
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 22.01.2026 - 4 W 3/26
1. Ein Streit, der die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden; erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, ist hiergegen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die sofortige Beschwerde eröffnet.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung.*)
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Online seit 19. Februar
IBRRS 2026, 0404
Rechtsanwälte
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2026 - 2-06 O 162/25
Die Gestaltung der Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient auch der Ermöglichung der Teilnahme für die Prozessbevollmächtigten. Der Antrag auf Gestattung für nicht ortsansässige Unterbevollmächtigte kann vor diesem Hintergrund abgelehnt werden.*)
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IBRRS 2026, 0314
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2025 - 12 U 7/24
1. Der rechtskräftige Insolvenzeröffnungsbeschluss ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.*)
2. Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen ergibt sich bei einer Sicherungszession aus seiner Stellung als Sicherungsgeber. Bei der Sicherungsabtretung wird dem Zedenten zudem regelmäßig die Befugnis eingeräumt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Dies gilt auch im Rahmen einer Prozessfinanzierung.*)
3. Eine wirksame Unterschrift gemäß § 130b Satz 1 ZPO ist bei einem elektronisch geführten Urteil gegeben, wenn die mitwirkenden Richter am Ende des Urteils ihren Namen angeben und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Ist ein Urteil wirksam verkündet worden, ist es unabhängig von Mängeln der Unterschrift wirksam.*)
4. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist bei der anfechtbaren Übertragung von Grundstücken gegeben, wenn der erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und Kosten übersteigt. Hierbei kommt es auf den bei einem freihändigen Verkauf zu erzielenden Erlös an, wenn der Insolvenzverwalter dazu rechtlich in der Lage ist. Ist dies nicht der Fall, ist der in einer Zwangsversteigerung erzielbare, regelmäßig geringere Erlös maßgebend.*)
5. Dienen mehrere Grundstücke der Absicherung einer einheitlichen Forderung, ist jedes Grundstück hinsichtlich der wertausschöpfenden Belastung selbständig zu betrachten.*)
6. Nach § 323 Abs. 1, 4 BGB kann der Gläubiger von einem Vertrag bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.*)
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IBRRS 2026, 0267
Bauvertrag
KG, Urteil vom 05.09.2024 - 27 U 71/23
1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behinderungstatbestandes und die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
2. Ob eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist und wie lange sie andauerte, ist nach den Regeln des Vollbeweises zu beurteilen (§ 286 ZPO). Demgegenüber ist für die Folgen der konkreten Behinderung, also die Berechnung der Dauer der Verlängerung der Ausführungsfristen, die richterlichen Schätzung eröffnet (§ 287 ZPO).
3. Eine befristete Mahnung kann auch so zu verstehen sein, dass der Verzug sofort mit der Mahnung - und nicht erst mit Fristablauf - eintreten soll.
4. Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses können nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht rechtliche Wertungen (hier: "Verantwortung" für eine Bauablaufstörung).
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Online seit 18. Februar
IBRRS 2026, 0389
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII ZR 165/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
2. Es sind objektive Gründe vorzutragen, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden.
3. Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche sind vom abgelehnten Richter zu verwerfen.
4. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht.
5. Ein Beschluss über eine Erinnerung nach § 66 GKG enthält keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung, der im Wege der Tatbestandsberichtigung korrigiert werden könnte.
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Online seit 17. Februar
IBRRS 2026, 0374
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 23.01.2026 - X B 7/25
1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn der Tatrichter einen Zeugen zwar vernimmt, sich im Urteil aber entscheidend auf Aussagen des Zeugen stützt, die lediglich in einer Urkunde über eine frühere behördliche Vernehmung des Zeugen enthalten sind, vom Zeugen in seiner persönlichen Vernehmung jedoch nicht wiederholt wurden und die das Gericht dem Zeugen auch nicht vorgehalten hat.*)
2. Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst zum Schluss von den Beteiligten und ihren Vertretern gestellt. Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, die Durchführung der gesamten Vernehmung dem Vertreter eines Beteiligten zu überlassen.*)
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Online seit 16. Februar
IBRRS 2026, 0378
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 39/25
Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung (Fortentwicklung von Senat, IMR 2024, 173).*)
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IBRRS 2026, 0372
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - XI ZB 2/25
1. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Machtbereich des zur Entscheidung berufenen Gerichts gelangt.
2. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet wurde oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich.
3. Die unrichtige Angabe des Aktenzeichens im Übertragungsprotokoll ist unerheblich. Denn auch die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsbegründung selbst steht dem fristgerechten Eingang nicht entgegen, sofern auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist.
Volltext
Online seit 13. Februar
IBRRS 2026, 0334
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2025 - 102 VA 120/25
1. Wendet sich ein Verfahrensbeteiligter gegen die bewilligte Einsicht in die Verfahrensakten durch einen Dritten, muss er binnen Monatsfrist einen Sachverhalt dartun, aus dem sich eine Rechtsbeeinträchtigung durch die angefochtene Maßnahme feststellen lässt.
2. Der Verfahrensbeteiligte muss ein (eigenes) rechtliches (hier: Geheimhaltungs-)Interesse geltend machen, das mit dem rechtlichen Interesse des Dritten abzuwägen ist.
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IBRRS 2026, 0328
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2025 - 20 VA 8/22
1. Das rechtliche Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO kann sich daraus ergeben, dass der Dritte in einem weiteren Zivilprozess aus demselben Lebenssachverhalt Ansprüche geltend macht, selbst wenn sich die Anspruchsgrundlagen - gesetzlich bzw. vertraglich - und Anspruchsgegner unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die einzusehenden Akten umfangreichen Sachvortrag enthalten, weil das Verfahren in einem frühen Stadium ohne Sachentscheidung beendet wurde.*)
2. Der Gerichtsvorstand hat die Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen, welche diese bei der Anhörung zu dem Akteneinsichtsgesuch vorgebracht haben. Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG erstmals geltend gemachte darüber hinausgehende Geheimhaltungsinteressen sind regelmäßig nicht mehr berücksichtigungsfähig und erfordern auch keine Verpflichtung der Gerichtsverwaltung zur Neubescheidung des Einsichtnahmegesuchs.*)
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Online seit 11. Februar
IBRRS 2026, 0323
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.12.2025 - II ZR 97/25
1. Das Ruhen des Verfahrens ist gemäß § 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und die Anordnung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen zweckmäßig ist.
2. Im Anwaltsprozess unterliegt der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens dem Anwaltszwang. Die Zustimmung der Gegenseite kann jedoch formfrei und ohne Anwaltszwang erfolgen.
3. Die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden.
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IBRRS 2026, 0318
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2026 - 14 W 19/25
Unabhängig von der Bezeichnung eines Urteils kann die Kostenentscheidung isoliert angefochten werden, wenn es sich der Begründung nach um ein Anerkenntnisurteil handelt.*)
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IBRRS 2026, 0304
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 08.01.2026 - 31 U 1183/23
1. Wesentlich ist der Mangel einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung dann, wenn er seiner Natur nach so erheblich ist, dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsmäßige Grundlage für die Erstentscheidung abgeben konnte.
2. Ein Sachverständiger darf sich im Zivilprozess nicht gleichsam „amtsermittelnd“ betätigen und auf diese Art und Weise gegebenenfalls einer Prozesspartei Argumente für ihre Rechtsposition verschaffen, die sie ohne diese Tätigkeit des Sachverständigen nicht hätte.
3. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts verstößt gegen § 286 ZPO, wenn es das Gutachten eines Sachverständigen nicht in der gebotenen Weise kritisch würdigt und sich nicht eine eigene Meinung dazu bildet.
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Online seit 9. Februar
IBRRS 2026, 0302
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.01.2026 - XII ZR 23/23
Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.*)
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