Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7988 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2026
IBRRS 2026, 0173
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2026 - 22 B 1243/25
Ob die im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens von der Genehmigungsbehörde gewährte Anhörungsfrist (noch) angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2021 - 7 B 286/21 -).*)
Will sich eine Gemeinde (nachträglich) auf eine nicht ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ersetzung ihres versagten Einvernehmens berufen, kann sie nicht zugleich innerhalb des ihr genannten Zeitraums abschließend Stellung nehmen.*)
Die zeichnerischen Darstellungen eines Regionalplans sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur gebiets- und nicht parzellenscharf. Aufgrund dieser Unschärfe bleibt die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen im Sinne einer zulässigen „Arrondierung“ noch interpretierbar und die zeichnerische Darstellung ist nicht als räumlich exakte Abgrenzung zu verstehen.*)
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Regionalplan auch Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG (hier in Gestalt einer Rotor-außerhalb-Planung) umfasst, sowie der damit verbundenen Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB.*)
Volltext
Online seit 23. Januar
IBRRS 2026, 0125
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2026 - 1 MN 99/25
1. Eine Planung, die mit einer Veränderungssperre gesichert werden soll, ist nicht hinreichend konkretisiert, wenn vollkommen offen ist, ob bisher zulässige zentrale Nutzungen wie Wohnen oder produzierendes Gewerbe weiterhin zulässig sein sollen.*)
2. Für die gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 NKomVG in der Hauptsatzung zu bestimmende Internetadresse, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, genügt die Angabe der Homepage der Gemeinde, wenn von dort aus dieses Verkündungsblatt einfach aufzufinden ist.*)
Volltext
Online seit 22. Januar
IBRRS 2026, 0137
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 16.12.2025 - 9 S 25.3519
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2026, 0124
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2026 - 2 A 220/24
Einzelfall, in dem die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht funktionslos geworden sind, weil ein erheblicher Teil der dort vorgesehenen Wohnbebauung bereits verwirklicht wurde bzw. noch realisiert werden kann und die Abweichungen von den Planfestsetzungen nicht so massiv und offenkundig sind, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0123
Öffentliches Baurecht
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2025 - 6 K 3737/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2026, 0035
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2025 - 7 B 1385/25.NE
ohne amtliche Leitsätze
Volltext
Online seit 21. Januar
IBRRS 2026, 0119
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2025 - 4 BN 8.25
1. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet lediglich, dass Rechtsnormen (hier: eine kommunale Stellplatzsatzung) so zu verkünden (bekanntzumachen) sind, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf.
2. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Verkündung zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Recht.
3. Sind die Anforderungen an die Bekanntmachung einer kommunalen Satzung dem Landesrecht (hier: der BekanntmVO-NW) zu entnehmen, dient nur dieses Recht als Beurteilungsmaßstab, wenn der Ortsgesetzgeber den entsprechenden rechtlichen Vorgaben nicht (voll) genügt.
Volltext
IBRRS 2026, 0056
Öffentliches Baurecht
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2025 - 8 K 944/20
Ein Vorhaben mit mehreren für sich genommen unkritischen Änderungen einer Bestandswohnung im Dachgeschoss im Verbund mit der Schaffung einer Maisonettewohnung unter Nutzung des Spitzbodens führt zu einem Konflikt mit der Erhaltungssatzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutzsatzung).
Volltext
Online seit 20. Januar
IBRRS 2026, 0089
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 K 7393/25
1. § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung bedarf, findet auch Anwendung, wenn der maßgebliche Verwaltungsakt zwischen dem 01.06.2025 und dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 28.06.2025 bekanntgegeben wurde (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO).*)
2. Für die Anbringung einer nachträglichen Wärmedämmung, die einen geringfügigen Überbau auf das Nachbargrundstück bewirkt, kann nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO-BW eine Abweichung von § 4 Abs. 2 LBO-BW und den §§ 5 f. LBO-BW zuzulassen sein.*)
Volltext
Online seit 19. Januar
IBRRS 2026, 0086
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.01.2026 - 1 LA 125/25
1. Die Stellplatzpflicht gemäß § 47 NBauO ist ausschließlich im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Daher kann ein Nachbar aus einer Unterschreitung der notwendigen Anzahl von Einstellplätzen nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Abwehrrechte herleiten.*)
2. Die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch An- und Abfahrtsverkehr sind im Regelfall hinzunehmen. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Dabei ist grundsätzlich ein rechtskonformes Verhalten der Nutzer (oder Dritter) anzunehmen. Ein mögliches rechtswidriges Verhalten kann einem Vorhaben nur dann zugerechnet werden, wenn es sich als dessen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende, vom Vorhaben geradezu herausgeforderte Folge darstellt.*)
Volltext
Online seit 16. Januar
IBRRS 2026, 0034
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 B 267/25
1. Das Normenkontrollgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Letzteres kann dann anzunehmen sein, wenn sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist (hier bejaht).
2. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können.
3. Eine Festsetzung, wonach die Anlieferung eines Lebensmittelmarktes im Sonstigen Sondergebiet SO "Nahversorgung (Lebensmittel)" ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Kennzeichnung "[A]" zulässig ist, entbehrt einer Ermächtigungsgrundlage und ist deshalb unwirksam.
4. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind für die Bauleitplanung grundsätzlich nur von Bedeutung, soweit sie einer Verwirklichung der Planung als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und haben daher für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, weil nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Umsetzung den verbotenen Eingriff darstellt.
5. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen im Aufstellungsverfahren zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist je; ein lückenloses Arteninventar kann und muss nicht aufgestellt werden.
Volltext
Online seit 15. Januar
IBRRS 2026, 0068
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2025 - 1 KN 13/23
1. Für eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, nach der Vorhaben nur dann zulässig sind, wenn die Gesamtgeruchsbelastung in der Nachbarschaft die Richtwerte der GIRL nicht überschreitet, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.*)
2. Eine Lärmkontingentierung als externe Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO setzt nicht voraus, dass die unkontingentierten Ergänzungsgebiete noch unbebaut sind. *)
3. Zu den Anforderungen an die im Rahmen einer Bauleitplanung vorzunehmende Prüfung, ob ein Industriegebiet infolge hoher Geruchsvorbelastung in der Nachbarschaft noch ausnutzbar ist.*)
4. Soll ein Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb eines Störfallbetriebs ermöglichen und befinden sich in der Nähe der hierfür vorgesehenen Fläche schutzbedürftige Nutzungen, darf die Gemeinde die Lösung eines daraus möglicherweise resultierenden Nutzungskonflikts dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann. Dabei darf sie davon ausgehen, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der 12. BImSchV grundsätzlich einen angemessenen Störfallschutz und auch die Einhaltung angemessener Abstände zwischen einer zur Genehmigung gestellten industriellen Nutzung und schutzbedürftigen Gebieten gewährleistet. *)
5. Prüfen muss sie in diesem Fall allerdings, ob die auf Zulassungsebene zu erwartenden Hürden für die Ansiedelung von Störfallbetrieben im Plangebiet die mit der Planung verfolgte Zielsetzung in Frage stellt.*)
Volltext
Online seit 14. Januar
IBRRS 2026, 0016
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.11.2025 - 1 ME 77/25
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 Abs. 1 BauGB kann sich auf die Darlegung der Gründe beschränken, die auch die Zurückstellung selbst tragen.*)
Volltext
Online seit 13. Januar
IBRRS 2026, 0015
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 20.11.2025 - 2 B 134/25
1. Ein besonderes Vollzugsinteresse kommt dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen von vornherein als missbräuchlich darstellt oder wenn - bei einem notorischen Schwarzbauer - wiederholte Baurechtsverstöße darauf mündeten, dass der Bauherr die mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung gezielt instrumentalisieren, um von ihnen selbst als baurechtswidrig erkannte Vorhaben möglichst lange nutzen zu können.*)
2. § 34 Abs. 3a BauGB dient der Wohnbauerleichterung in Anknüpfung an einen legalen Bestand, nicht jedoch dazu, eine Freigabe von illegal errichteten Schwarzbauten nachträglich zu ermöglichen.*)
3. § 82 Abs. 1 LBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, eine Frist für die Beendigung der Beseitigung, aber auch für deren Beginn zu verfügen.*)
Volltext
Online seit 12. Januar
IBRRS 2026, 0046
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2025 - 1 ME 109/25
1. Ein Grundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb der festgesetzten Flächen liegt, ist nicht bebaubar. Diese Wirkung kann auch über das Baugebiet, in dem sich die Baugrenzen befinden, hinausreichen.*)
2. Es bleibt offen, ob sich diese Wirkung aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO oder aus § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ergibt.*)
Volltext
Online seit 9. Januar
IBRRS 2024, 3567
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 - 2 K 32/23
1. Es stellt keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn der Entwurf eines Umweltberichts nicht Gegenstand eines Offenlegungsbeschlusses ist.*)
2. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Bei einem Angebotsbebauungsplan, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, kann es genügen, sich auf eine Potenzialabschätzung zu stützen.*)
3. Die für ein urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO kennzeichnende Nutzungsmischung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die für ein solches Gebiet prägende Wohnnutzung in verschiedenen Teilgebieten ausgeschlossen ist und im übrigen Plangebiet auf den vorhandenen Bestand beschränkt wird.*)
4. Zum Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG und Anwendung des Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der zweiten, überarbeiteten Fassung vom November 2010 (KAS-18) bei Überplanung einer Gemengelage.*)
5. Das einem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange setzt nicht nur eine sorgfältige Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet voraus, sondern auch eine sorgfältige Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Die Gemeinde muss den Nachweis erbringen, dass eine sorgfältige Bestandsaufnahme tatsächlich stattgefunden hat.*)
6. Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen.*)
Volltext
Online seit 8. Januar
IBRRS 2026, 0017
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Urteil vom 09.10.2025 - 2 C 107/24
1. Ein Mitwirkungsverbot im Sinne von § 27 KSVG kann auch dann vorliegen, wenn ein Angehöriger eines Gemeinderatsmitglieds ein Grundstück - das spätere Plangebiet - vor der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans veräußert; liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor, besteht das Mitwirkungsverbot auch nach der Eintragung des Käufers im Grundbuch fort.*)
2. Auch immaterielle Interessen - wie etwa die Steigerung des Ansehens oder der Nachweis von Einflussmöglichkeiten - können einen Vorteil i.S.d. kommunalrechtlichen Ausschlussbestimmungen darstellen.*)
3. Fallkonstellation, in der eine bauliche Fehlentwicklung im Außenbereich in Gestalt einer ungenehmigten Wohnnutzung und eines ungenehmigten Kahlschlags einer Waldfläche mit den Mitteln der Bauleitplanung - zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses - legalisiert werden soll (sog. Gefälligkeitsplanung).*)
4. Die Waldeigenschaft gerät nicht durch einen illegalen Kahlschlag in Wegfall.*)
5. Beruht die Abwägung auf einem falschen Sachverhalt - hier: Unterstellung, es werde ein "erschlossenes Wohngrundstück" überplant obwohl es sich um eine unbebaute, ungenehmigt kahlgeschlagene Waldfläche handelt - liegt ein erheblicher Mangel vor.*)
Volltext
Online seit 7. Januar
IBRRS 2025, 3272
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2025 - 15 ZB 25.1520
1. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln.
2. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Art der baulichen Nutzung bzw. der Ermittlung des Gebietscharakters kann der maßgebliche prägende Umgebungsbereich weiter zu ziehen sein als etwa bei der eher kleinräumig ausgerichteten Beurteilung des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche. Entscheidend ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im jeweiligen Einzelfall reichen.
3. Die Reichweite der näheren Umgebung im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche ist auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und regelmäßig auch auf der gleichen Straßenseite liegen.
4. Bei einer grundsätzlich möglichen Kombination von Erneuerung und Erweiterung darf kein Baukörper entstehen, der sich nach Standort und Bauvolumen als anderer Baukörper darstellt, der nicht mehr einem Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenem, Wohnzwecken dienendem Gebäude entspricht.
Volltext
Online seit 6. Januar
IBRRS 2026, 0009
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2025 - 10 A 1301/23
1. Stellt sich ein Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar, genügt dies grundsätzlich bereits an sich, um es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.*)
2. Bei der Frage, ob die Erweiterung eines Wohngebäudes unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB angemessen ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen; Wohnflächenvorgaben, die für förderungswürdige Bauten gelten, können - wenn überhaupt - lediglich bloße Anhaltspunkte bieten.*)
3. Flächen, die aufgrund der Raumhöhe nicht den aktuellen Anforderungen an Aufenthaltsräume nach § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 genügen, bleiben bei der Prüfung, ob eine angemessene Wohnraumerweiterung i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB vorliegt, nicht von vornherein außer Betracht.*)
Volltext
Online seit 5. Januar
IBRRS 2026, 0001
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2025 - 8 S 1594/23
Auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde die für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange so zu ermitteln und zu bewerten, dass eine gerechte Abwägung ermöglicht wird, ob das konkrete Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückgestellt werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Eingriff, sondern eine (teilweise) Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope in Rede steht.*)
Volltext
Online seit 2. Januar
IBRRS 2026, 0014
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2025 - 10 S 40.24
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 3285
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2025 - 4 BN 16.25
1. Weiche Tabukriterien (hier: Vorsorge-Siedlungsabstand von 1000 m) müssen abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden.
2. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind
Volltext
Online seit 30. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3265
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2025 - 1 KN 150/23
1. Die Beteiligung eines Stadtplaners, der über Eigentum im Plangebiet verfügt, begründet nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts keinen Fehler des Bebauungsplans.*)
2. Die Festsetzung eines jahrelang ungenutzten Baugrundstücks als private Grünfläche zum Zweck des Erhalts eines zwischenzeitlich entstandenen Waldes kann abwägungsfehlerfrei sein.*)
Volltext
Online seit 24. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3260
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 - 2 A 7/25
Zu formellen und materiellen Fehlern einer Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans*)
Volltext
Online seit 23. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3264
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 8 S 701/23
1. Bei der baurechtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung einer Schweinehaltung in einen reinen Mastbetrieb handelt es sich jedenfalls um einen Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts zugelassen wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG).*)
2. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts zählen bauplanungsrechtliche Vorschriften, in denen das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, soweit im konkreten Fall Umwelteinwirkungen - wie etwa Geruchsimmissionen - zu beurteilen sind.*)
Volltext
Online seit 22. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3245
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2025 - 1 MN 112/25
1. Die Konzeption der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahme) hat sich an dem Erhalt der vorgefundenen Situation auszurichten. Sinn und Zweck der funktionserhaltenden Maßnahmen besteht nicht darin, eine Verbesserung dieser Situation herbeizuführen.*)
2. Die Gestaltung einer CEF-Maßnahme kann sich an der zeitlichen Limitierung der Habitateignung im Eingriffsbereich orientieren.*)
Volltext
Online seit 19. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3275
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 23.09.2025 - 4 A 6455/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 3270
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2025 - 2 ZB 23.1028
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 3269
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2025 - 10 A 194/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 3268
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2025 - 8 B 22/25
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. im Eilverfahren der der Entscheidung des Gerichts.*)
2. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da diese in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt.*)
3. Sind Wohnwagen auf Dauer auf einem privaten Grundstück - gewissermaßen als Ersatz für ein Wohnhaus - aufgestellt, handelt es sich um bauliche Anlagen im bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 116.68 -). Sie bedürfen auch - wie sich aus einem Rückschluss aus § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. g BauO SH ergibt - einer Baugenehmigung, denn danach sind Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung nur verfahrensfrei, wenn es sich um Wohnwagen handelt, die auf Standplätzen von genehmigten Campingplätzen stehen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 3267
Öffentliches Baurecht
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 03.12.2025 - 7 L 637/25
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen, die durch solche der sportlichen oder körperlichen Freizeitbetätigung dienenden Anlagen wie Multifunktionsfeld/Bolzplatz, Beach-Volleyballfeld, Tischtennisplatten, Boulespiel-Anlage hervorgerufen werden, kann in Brandenburg auf die Freizeitlärmrichtlinie vom 15. Juni 2020 (ABl. Nr. 26, S. 573) zurückgegriffen werden (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 23. Mai 2014 - 10 S 249/14 -).*)
Volltext
IBRRS 2025, 3266
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2025 - 7 A 2031/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 3263
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 26.11.2025 - 1 S 25.7242
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 3255
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 5 S 259/25
1. Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht notwendigerweise straßenrechtlich gewidmet sein.*)
2. Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht die (erschließungsbeitragsrechtliche) Voraussetzung der Selbstständigkeit erfüllen.*)
3. Die Prüfung der Bebauungstiefe setzt als Einfügensmerkmal an den vor Ort erkennbaren äußeren Umständen an, zu denen - insoweit den Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend - bei Wohnbauvorhaben nicht nur eine Erschließung in wegemäßiger, sondern auch in leitungsmäßiger Hinsicht gehört.*)
4. Liegt die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b i. V. m. § 36a BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, kommt die Erteilung einer Abweichung nach dieser Norm nicht in Betracht.*)
Volltext
IBRRS 2025, 3122
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2025 - 7 D 172/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 3121
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2025 - 7 D 192/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
Online seit 18. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3239
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2025 - 1 LA 46/25
1. Funktionslosigkeit einer Mischgebietsfestsetzung liegt nicht bereits dann vor, wenn sich die Herstellung einer plankonformen Nutzungsmischung nicht konkret abzeichnet. Vielmehr sind an die Funktionslosigkeit als ein Rechtsinstitut, das ohne entsprechende gesetzliche Verankerung das Außerkrafttreten einer demokratisch beschlossenen Rechtsnorm bewirkt, hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit genügen insoweit nicht.*)
2. Das für die Annahme einer Funktionslosigkeit erforderliche Ausgeschlossensein einer künftigen plankonformen Nutzung ist nicht mit naturwissenschaftlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit gleichzusetzen. Die rein theoretische Möglichkeit von Entwicklungen, die aber praktisch das Zusammentreffen einer Vielzahl von für sich genommen schon unwahrscheinlichen Entwicklungen voraussetzen, ist nicht ausreichend, um noch von einer Steuerungsfunktion eines Bebauungsplans auszugehen.*)
3. Bei sehr kleinen Mischgebieten wird eine Funktionslosigkeit äußerst selten anzunehmen sein.*)
Volltext
Online seit 17. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3226
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 18.11.2025 - 4 BN 4.25
1. Der Bebauungsplan und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheit entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein.
2. Einer Norm fehlt nicht schon deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann.
3. Das Bestimmtheitsgebot gilt auch für den räumlichen Geltungsbereich, dessen Grenzen der Bebauungsplan festsetzen muss. Hieraus ist das Erfordernis abzuleiten, den Geltungsbereich vollständig zu umgrenzen. Die in dieser Hinsicht getroffenen Festsetzungen müssen aus sich heraus klar und unmissverständlich sein.
4. Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt.
Volltext
IBRRS 2025, 3218
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2025 - 6 K 516/25
1. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW n.F. besteht kein formeller Bestandsschutz mehr, wenn eine Nutzung aufgenommen wird, die der ursprünglichen Baugenehmigung nicht mehr entspricht, ohne dass eine neue Baugenehmigung erteilt wird.*)
2. Vermittelt die letzte erteilte Baugenehmigung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW n.F. keinen Bestandsschutz mehr und sind auch vorhergehende Baugenehmigungen erloschen, entspricht der für die Nutzungsänderung maßgebliche Stellplatzbedarf (§ 37 Abs. 3 LBO-BW) dem Bedarf im Fall einer Neuerrichtung gem. § 37 Abs. 1, 2 LBO-BW.*)
3. Die auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren lediglich einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt hat.*)
Volltext
Online seit 16. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3222
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 10.11.2025 - 4 BN 12.25
In einem Sondergebiet "Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung" ist eine Festsetzung, nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden ein bestimmter Anteil der Brutto-Grundfläche für Dauerwohnungen zu verwenden ist, eine solche zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.*)
Volltext
Online seit 15. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3185
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 08.04.2025 - 9 C 1.24
Zu den Voraussetzungen einer Erschließung sogenannter gefangener Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität.*)
Volltext
Online seit 12. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3123
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2025 - 8 S 1932/23
Ein Normenkontrollantrag gegen eine Vorkaufsrechtssatzung ist regelmäßig unzulässig, soweit er über das Grundstück/die Grundstücke des Antragstellers hinausgreift.*)
Volltext
Online seit 11. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3184
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2025 - 10 A 1527/25
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.*)
Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.*)
Volltext
IBRRS 2025, 3183
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.08.2025 - 1 OA 89/25
Stehen in der angegriffenen Bauordnungsverfügung die Untersagung der Nutzung und der Rückbau des illegalen Gebäudes als selbstständige Verfügungspunkte nebeneinander, sind sie bei der Streitwertberechnung regelmäßig kumulativ zu berücksichtigen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 3182
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2025 - 10 D 40/15
Einem Prozessbevollmächtigten kann auf seinen Antrag die Teilnahme an einem Erörterungstermin im Rahmen von § 102a VwGO auch vom europäischen Ausland heraus gestattet werden.*)
Seine Zuschaltung begründet keine Verletzung der territorialen Integrität des anderen Staates, weil in diesem Fall die Bild- und Tonübertragung keine hoheitlichen Wirkungen im Ausland entfaltet.*)
Volltext
IBRRS 2025, 3181
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.08.2025 - 12 ME 47/25
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich nicht nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO, wenn sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum voraussichtlichen Abschluss eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO ändern wird.*)
2. War für die Änderung der Errichtung oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlichen Anlage neben einer Freistellung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zusätzlich die Änderung einer in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigung, hier einer landesrechtlichen Bodenabbaugenehmigung, erforderlich, so sind beide Genehmigungen fortan eigenständig und müssen, soweit erforderlich, jeweils gesondert verlängert werden; eine Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG bezieht sich dann grundsätzlich nicht zugleich auf die Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung.*)
Volltext
IBRRS 2025, 3180
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2025 - 1 C 10362/24
1. Zur wesentlichen Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Werts des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal sowie dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit Fernwirkung durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen (Zielfestsetzungen Z 163 j des Landesentwicklungsprogramms LEP IV bzw. Z 49 des Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald hier jeweils verneint).*)
2. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG für dessen Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung eines Kulturdenkmals kann, soweit es um die Berücksichtigung des landschaftsprägenden Charakters der Anlage im Sinne des Z 49 RROP MW geht, räumlich und sachlich nicht weiter reichen als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der raumordnerischen Zielfestsetzung geprägt wird.*)
3. Das in § 2 Satz 1 EEG 2023 gesetzlich festgestellte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien überwiegt als nach § 2 Satz 2 EEG 2023 im Rahmen durchzuführender Schutzgüterabwägungen grundsätzlich vorrangiger Belang regelmäßig denkmalrechtliche Integritätsinteressen; anderes kann im Falle des Vorliegens atypischer Einzelfallumstände gelten.*)
4. Dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien kann regelmäßig nicht im Wege der Verweisung auf die Möglichkeit einer Errichtung an einem anderen Standort Rechnung getragen werden; auch insoweit kann anderes kann im Falle des Vorliegens atypischer Einzelfallumstände gelten.*)
5.Die dem Schutz landesweit bedeutsamer Kulturlandschaften dienende Zielfestsetzung Z 163 d LEP IV schützt nicht vor einem Hineinwirken von außerhalb der dort festgelegten Zonen errichteten WEA in die jeweiligen Zonen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 3175
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 16.09.2025 - 4 CN 2.24
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ermächtigt die Gemeinde nicht zu Festsetzungen der zulässigen Grundfläche für einzelne Anlagentypen, sondern verlangt eine einheitliche Festsetzung für alle baulichen Anlagen.*)
Volltext
Online seit 10. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3129
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2025 - 14 S 103/25
1. § 6 UmwRG ist auf Klagen, mit denen sich ein Vorhabenträger – hier der Betreiber einer Windenergieanlage (WEA) – gegen belastende Nebenbestimmungen einer ihm erteilten Genehmigung wendet, nicht anwendbar (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, m. w. N.).*)
2. Zur Frage, ob es ermessensfehlerhaft ist, in einem Bescheid über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA die Sicherheitsleistung für deren Rückbau gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB in einer Höhe festzusetzen, die nicht nur den Fall eines (kostengünstigeren) Rückbaus durch Sprengung der WEA, sondern auch den Fall eines herkömmlichen (kostenintensiveren) Rückbaus durch Demontage abdeckt (hier Ermessensfehler verneint).*)
3. Der Betreiber einer WEA, ist, wenn er im Einzelfall Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG ist, gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Er kann sich dieser Pflicht nicht durch den Abschluss von Verträgen mit dem Hersteller der WEA, wonach der Hersteller und nicht der Betreiber die Wartung der WEA übernimmt, entledigen, sondern hat umgekehrt sicherzustellen, dass er, falls erforderlich, von dem Hersteller die notwendigen Angaben zur WEA erhält, um seine arbeitsschutzrechtliche Pflicht aus § 5 Abs. 1 ArbSchG erfüllen zu können.*)
Volltext
Online seit 9. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3128
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2025 - 5 S 695/24
1. Die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB muss im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen.*)
2. Entsprechendes gilt für eine Abweichung nach § 246 e Abs. 1 BauGB.*)
3. Das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs. 3 BauGB und gemäß § 246 e Abs. 1 und 2 BauGB dient der Wahrung und Ausgestaltung der kommunalen Planungshoheit. Das gerichtliche Verfahren ist zur Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung der Zustimmung auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen, wenn bereits nach Aktenlage feststeht, dass das Vorhaben mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht vereinbar ist.*)
4. Wird die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids aus anderen als planungsrechtlichen Gründen zu Unrecht abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre oder einer Zurückstellung vorliegen, besteht kein Anlass, zum Schutz der kommunalen Planungshoheit von einer Anrechnung der "faktischen" Zurückstellung auf die Geltungsdauer einer später erlassenen Veränderungssperre abzusehen (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, VBlBW 2020, 519).*)
Volltext




