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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

3058 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

IBRRS 2026, 1386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusatzhonorar wegen Bauzeitverlängerung setzt Bauzeitvereinbarung voraus!

OLG Dresden, Urteil vom 21.05.2026 - 10 U 1431/25

1. Ein vertraglicher Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen verlängerter Bauzeit setzt voraus, dass die Parteien eine bestimmte Bauzeit festgelegt haben.

2. Diese Festlegung erfordert, dass die Parteien sich darüber im Klaren waren, dass die Überschreitung der Bauzeit den vertraglichen Mehrvergütungsanspruch auslöst, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

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Online seit 16. Juni

IBRRS 2026, 1366
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Sekundärhaftung bei fahrlässig unbekannten Mängeln!

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - 12 U 81/23

1. Der Besteller kann vom Architekten wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk verwirklicht haben und deshalb durch Nacherfüllung der Architektenleistung nicht mehr beseitigt werden können, Schadensersatz neben der Leistung verlangen.

2. Die vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung lässt auf eine konkludente Abnahme durch den Besteller schließen, insbesondere bei Ingebrauchnahme der werkvertraglichen Leistung.

3. Eine Sekundärhaftung des Objektplaners (hier: für Ingenieurbauwerke) unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung setzt voraus, dass dieser während der laufenden Verjährungsfrist begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Bauherrn durch sein Verhalten Schaden zugefügt hat. Die fahrlässige Unkenntnis von einem Mangel löst keine Sekundärhaftung aus.

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Online seit 15. Juni

IBRRS 2026, 1328
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
LBO-Bauleitung = HOAI-Bauüberwachung?

OLG Schleswig, Urteil vom 14.04.2026 - 12 U 37/25

1. Ein Leistungsantrag - gerichtet auf eine Verpflichtung des Bekl. zur Freistellung - scheidet aus, wenn es an einer feststehenden Forderung eines Dritten fehlt, von der die Kl. freizustellen wäre. Dies gilt auch, solange die Kl. die Forderung, von der sie Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft. Solange die vom Sachverständigen festgestellten Mängel an dem Bauobjekt noch nicht beseitigt sind, so dass noch keine Mängelbeseitigungskosten oder ein Vorschussanspruch feststehen, von denen die Kl. freizustellen wäre, besteht kein berechtigtes Interesse daran, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen, und ist deshalb grundsätzlich auf Feststellung zu klagen.*)

2. Der Senat kann - nachdem das Landgericht den auf Leistung gerichteten Hilfsantrag bejaht hat -, über den Feststellungsantrag, den das Landgericht abgewiesen hat, nur dann entscheiden, wenn die Kl. diesbezüglich Berufung oder Anschlussberufung einlegt.*)

3. Die Pflichten des Architekten als Bauleiter nach LBO sind darauf beschränkt, sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Bauarbeiten gemäß den öffentlichrechtlichen Anforderungen ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. Im Rahmen der Bauleitung im Sinne der Landesbauordnung nimmt der Architekt die öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr. Der Bauleiter ist dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher schuldet in der Leistungsphase 8 HOAI dagegen die Überwachung der Ausführung des Objektes gemäß den vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn (vgl. zur Abgrenzung: OLG Frankfurt, IBR 2025, 27).*)

4. Die Einschaltung eines eigenen Architekten ist - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation Bauherrin - Generalunternehmer - Subunternehmer - weder unüblich noch überflüssig. Vielmehr dürfte es bei einem großen Bauprojekt fast zwingend für jeden Generalunternehmer sein, sich nicht nur auf den von der Bauherrin beauftragten Architekten zu verlassen, sondern einen "eigenen" Architekten zu beauftragen. Im Verhältnis zu seinen Subunternehmern ist der Generalunternehmer quasi selbst "Bauherr" und benötigt einen Architekten, um die ihm vom Bauherrn oder dessen Planer übergebenen Planungen qualifiziert umzusetzen.*)

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Online seit 12. Juni

IBRRS 2026, 1192
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieberater haftet für entgangene Förderboni!

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26.02.2026 - 1 O 125/25

1. Versäumt ein Energieberater schuldhaft, nach Maßgabe des ihm zugegangenen Zuwendungsbescheids die Verwendungsnachweiserklärung fristgemäß beim BAFA einzureichen, so haftet er grundsätzlich für den Schaden, der seinem Auftraggeber daraus entsteht, dass ihm Förderboni (iSFP-Boni) entgehen.*)

2. Dies gilt nicht, wenn bei der Entstehung des Schadens ein ganz überwiegendes Verschulden des Auftraggebers mitwirkt, das zu einem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht des Energieberaters führt (vgl. § 254 Abs. 1 BGB).*)

3. Solches ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber rechtzeitig erfährt, der Energieberater habe zur Förderung des iSFP und der Energieberatung nicht weiter beigetragen und werde nicht weiter dazu beitragen, ferner dass die Zuschüsse nicht geleistet würden. Unter diesen Umständen wäre es am Auftraggeber gewesen, sich alleine oder mit Hilfe Dritter, etwa des neu beauftragten anderen Energieberaters, im Einzelnen über die Rechtslage zu unterrichten, so dass der Auftraggeber, um doch noch die Voraussetzungen für die von ihm angestrebten iSFP-Boni zu schaffen, seinen ersten Antrag auf Förderung des iSFP hätte zurücknehmen und unter Beteiligung eines anderen neuen Energieberaters einen zweiten Antrag auf Förderung eines neuen iSFP und einer neuen Energieberatung hätte stellen können.*)

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Online seit 10. Juni

IBRRS 2026, 1313
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statiker ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Architekten!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2026 - 12 U 160/23

1. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Architekten stellt jede Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand dar.*)

2. Macht der Bauherr mit der Klage Schadensersatz wegen bestimmter Mangelerscheinungen geltend, so hemmt dies auch dann die Verjährung des Anspruchs, wenn der Schaden von einer anderen als in der Klageschrift angegebenen Pflichtverletzung des Architekten verursacht wurde.*)

3. Der Bauherr muss sich ein Planungsverschulden des Statikers im Verhältnis zum planenden Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn der Statiker fehlerhafte Pläne überlässt oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.*)

4. Ein nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgter weiterer Beweisantritt kann zurückgewiesen werden, da eine Partei gehalten ist, sogleich sämtliche Beweismittel für ihre Behauptung zu benennen.*)

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Online seit 2. Juni

IBRRS 2026, 1193
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieberater schuldet nicht den Erhalt von Fördermitteln als Werkerfolg!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2026 - 19 U 215/24

1. Bei einem Energieberatungsvertrag handelt es sich in der Regel um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, auf die das Dienstvertragsrecht, nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB Anwendung findet. Dabei schuldet der Energieeffizienz-Experte nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung erfüllen.

2. Muss ein privater Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit dem Eingang einer eiligen Nachricht rechnen (hier: sog. "Bestätigung zum Antrag" eines Energieberaters zu einem noch am selben Tag vom Postfachinhaber bei der BAFA einzureichenden Förderantrag), kann der gewerbliche Absender (hier der Energieberater) mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag rechnen. Für gegenteilige Umstände ist der Inhaber des E-Mail-Postfachs darlegungs- und beweisbelastet.*)

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Online seit 28. Mai

IBRRS 2026, 1228
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet der Statiker für Verzögerungsschäden infolge mangelhafter Pläne?

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25

1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.*)

2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.*)

3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.*)

4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.*)

5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.*)

6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers: BGH, IBR 2024, 617). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.*)

7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.*)




Online seit 15. Mai

IBRRS 2026, 1080
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baustopp "angeordnet": Verjährungsfrist für Erfüllungsanspruch beginnt!

LG Landshut, Urteil vom 24.04.2026 - 54 O 592/24

1. Teilt der Auftraggeber dem Architekten während der Bauausführung mit, dass die Bauarbeiten bis auf Weiteres eingestellt werden, beginnt die Verjährung des Erfüllungsanspruchs zum Schluss des Jahres, in dem diese Mitteilung erfolgt ist, zu laufen.

2. Nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs scheiden Mängelansprüche gegen den Architekten aus.

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Online seit 8. Mai

IBRRS 2026, 1066
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann genießen Architektenpläne Urheberrechtsschutz?

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026 - 2 U 64/25

1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - Rs. C-580/23, Rs. C- 795/23 - Mio und konektra).*)

2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, Rz. 23 ff., IBRRS 2022, 2270 = IMRRS 2022, 0950, und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, Rz. 11 ff., IBRRS 2023, 0579 = IMRRS 2023, 0294).*)

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Online seit 4. Mai

IBRRS 2026, 1030
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieberatung = Dienstvertrag!

OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2026 - 3 U 779/25

1. Auf einen gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrag ist das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden (Anschluss an: OLG München, IBR 2025, 534; OLG Celle, IBR 2021, 528).*)

2. Eine Garantie zur Erlangung der Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht. Sein Aufgabenkreis vor Durchführung des Bauvorhabens umfasst die Beratung hinsichtlich der passenden und aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen für das Bauvorhaben, die Prüfung, ob diese technisch förderfähig sind sowie die Erstellung entsprechender Nachweise. Dieser Schritt endet in der Generierung der "Bestätigung zum Antrag" (BzA). Für das eigentliche Antragsverfahren über das KfW-Zuschussportal ist der Bauherr selbst zuständig, es sei denn, der Energieeffizienz-Experte wurde mit dieser über die technische Beratung hinausgehenden Aufgabe ausdrücklich beauftragt.*)

3. Hinsichtlich der Antragstellung im KfW-Zuschussportal und der Einhaltung etwaiger Fristen trifft den Energieeffizienz-Experten auch keine Hinweis-, Warn- oder Überwachungspflicht, wenn die Notwendigkeit der Antragstellung für den Bauherrn offensichtlich ist und er sich über die Antragsmodalitäten ohne weiteres selbst informieren kann.*)

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Online seit 30. April

IBRRS 2026, 0998
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Praktikum ist Berufstätigkeit!

BVerwG, Urteil vom 13.03.2026 - 2 C 9.25

1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG-BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.*)

2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist.*)

3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG-BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.*)

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Online seit 29. April

IBRRS 2026, 0984
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrechtsschutz für Symbole in Bauzeichnungen?

LG Köln, Urteil vom 05.03.2026 - 14 O 195/24

1. Zur Prüfung der Schutzfähigkeit von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs. Vorliegend Schutzfähigkeit von Symbolen in Bauzeichnungen verneint, u.a. wegen eines beachtlichen Freihaltebedürfnisses.*)

2. Es ist erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Dies erfordert die Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen. Der bloße Verweis auf eine nicht näher spezifizierte Schöpfung durch eine Miturhebergemeinschaft genügt nicht, wenn bestritten ist, dass das betreffende Werk von den benannten Personen gemeinschaftlich geschaffen worden ist. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt dann nach Ansicht der Kammer nicht.*)

3. Zur im Streitfall verneinten wettbewerblichen Eigenart von Symbolen einer Bauzeichnung als untergeordnetes Element einer Hauptsache.*)

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Online seit 24. April

IBRRS 2026, 0914
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauzeit verdoppelt: Planer geht leer aus!

LG Köln, Urteil vom 27.03.2026 - 18 O 17/25

1. Im Anwendungsbereich des verbindlichen Preisrechts der HOAI 2009 und 2013 muss die Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars im Falle einer Bauzeitverlängerung schriftlich und bei Auftragserteilung erfolgen, andernfalls ist sie unwirksam.

2. Sieht ein Ingenieurvertrag keine Vergütungsregelung für den Fall vor, dass es zu einer Bauzeitverlängerung kommt, handelt es sich hierbei regelmäßig nicht um eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre.

3. Eine Vergütungsanpassung wegen Bauzeitverlängerung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt u.a. voraus, dass die Einhaltung der vereinbarten Bauzeit Geschäftsgrundlage war und das vertraglich übernommene Risiko unzumutbar überschritten ist. Als Auftragnehmer eines Werkvertrags trägt der Ingenieur grundsätzlich das Risiko von Leistungserschwerungen.

4. Geschäftsgrundlage können nur bei Vertragsschluss bestehende Vorstellungen sein. Ein nach Vertragsschluss erstellter Terminplan begründet keine "nachträgliche" Geschäftsgrundlage.

5. Die schlüssige Anspruchsdarlegung setzt eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe voraus. Darzulegen ist auch, ob und wenn ja wie sich beauftragte Nachtragsleistungen auf den tatsächlichen Bauablauf ausgewirkt haben.

6. Für die schlüssige Darlegung der Anspruchshöhe muss der Ingenieur vortragen, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten tatsächlichen Mehraufwendungen er hatte.

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Online seit 22. April

IBRRS 2026, 0955
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist eine Kündigungsabrechnung prüfbar?

OLG Köln, Urteil vom 16.07.2025 - 16 U 50/24

1. Bei einem gekündigten Architektenvertrag mit pauschaler Honorarvereinbarung und nur teilweise erbrachten Leistungen setzt die Prüfbarkeit der Schlussrechnung voraus, dass die erbrachten Leistungen je Leistungsphase dargestellt, bewertet und insgesamt im Hinblick auf das Pauschalhonorar gewichtet werden. Es genügt nicht, dass ohne weitere Begründung statt der vollen Prozentsätze nur pauschal abgesenkte Prozentsätze in Rechnung gestellt werden.

2. Beruft sich der aus wichtigem Grund Kündigende (hier: Besteller) auf Vertragspflichtverletzungen, so besteht grundsätzlich eine Pflicht zur vorherigen Abmahnung.

3. Der Kündigende muss sich an einer einmal erfolgten Abmahnung festhalten lassen und kann die abgemahnten Umstände ohne Wiederholung des abgemahnten Verhaltens nicht zum Ausspruch einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund heranziehen.

4. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist jedenfalls dann in eine freie Kündigung umzudeuten, wenn der Kündigende zum Ausdruck bringt, dass das Vertragsverhältnis in jedem Fall beendet werden soll.

5. Der aus wichtigem Grund kündigende Besteller trägt im Ausgangspunkt die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb des Architekten. Da aber ersparte Aufwendungen den Vergütungsanspruch von vorneherein - und nicht nur bei erhobener Einwendung - reduzieren, ist der Architekt zur Darlegung der ersparten Aufwendungen verpflichtet, dies auch deshalb, weil er allein dazu in der Lage ist (sog. Erstdarlegungslast). Bei ordnungsgemäßer Darlegung hat dann der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass die Positionen tatsächlich höher waren.

6. Ein abzugsfähiger Füllauftrag liegt nur dann vor, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Werkvertrags und der Erteilung des Ersatzauftrags besteht, und zwar in der Form, dass der Unternehmer ausschließlich durch die Kündigung in die Lage versetzt wurde, den anderweitigen Auftrag auszuführen.

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Online seit 21. April

IBRRS 2026, 0938
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie ist das Zusatzhonorar bei einer Bauzeitverlängerung zu ermitteln?

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2026 - 11 U 137/23

1. Haben die Parteien vertraglich einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für dem Fall einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerung vereinbart, kann für die Bestimmung der vereinbarten Bauzeit jedenfalls dann auf den zeitlich ersten nach Vertragsschluss erstellten Terminplan zurückgegriffen werden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ein solcher Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird.

2. Der ein Verlängerungshonorar begehrende Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten hat.

3. Soweit der Anspruch an die "nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen" anknüpft, bemisst sich das Honorar nach der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers und den Aufwendungen, die ihm ohne die Bauzeitverlängerung hypothetisch entstanden wären.

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Online seit 17. April

IBRRS 2026, 0936
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerungsvertrag = Werkvertrag?

OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2026 - I CC 2/25

1. Ein gemischter (hier: Projektsteuerungs-)Vertrag kann im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht in seine Einzelteile zerlegt werden, sondern ist als einheitliches Ganzes demjenigen Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt.

2. Ein Projektsteuerungsvertrag, der durch erfolgsorientierte Pflichten (hier u.a. Gesamtkoordination des Bauvorhabens, Überwachung der Planungsleistungen, Kostenkontrolle und Terminmanagement) geprägt ist, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

3. Bei einem als Werkvertrag zu qualifizierenden Projektsteuerungsvertrag erweist sich eine Klausel, nach der die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre beträgt und mit der Abnahme beginnt, als deklaratorisch und begegnet deshalb keinen Wirksamkeitsbedenken.

4. Von einer billigenden Entgegennahme der Projektsteuerungsleistung im Sinne einer Abnahme ist auszugehen, wenn die Leistung des Projektsteuerers vollendet ist und die prüfbare Schlussrechnung des Projektsteuerers vom Besteller ohne Vorbehalt bezahlt wird.

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Online seit 14. April

IBRRS 2026, 0695
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch ein Vermesser vermisst sich mal ...

OLG München, Urteil vom 22.01.2025 - 20 U 437/24 Bau

1. Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe (fehlerhafte Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens) aufweist.

2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wegen Unmöglichkeit entbehrlich, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat.

3. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme zu laufen.

4. Die Umstellung eines Freistellungsantrags auf einen Feststellungsantrag stellt keine teilweise Klagerücknahme dar und bedarf deshalb keiner Zustimmung des Beklagten.

5. Das Feststellungsinteresse fehlt nicht wegen des Vorrangs einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht.

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Online seit 9. April

IBRRS 2026, 0203
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Hauptauftrag" kommt nicht zu Stande: Vergütung (hier) im Stundenlohn!

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2025 - 12 U 133/24

1. Sieht die schriftliche Beauftragung eines Ingenieurs die "vorläufige Abrechnung auf Stundenbasis bis zum Hauptvertrag vor" und kommt der intendierte Hauptvertrag mit einer abweichenden Honorarvereinbarung nach HOAI nicht zu Stande, dann sind die vom Ingenieur auftragsgemäß erbrachten Leistungen im vereinbarten Stundenlohn abzurechnen.

2. Die Annahme eines (hier: Honorar-)Angebots unter Änderungen stellt ein neues Angebot dar, welches seinerseits angenommen werden muss, um einen wirksamen Vertragsschluss herbeizuführen.

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IBRRS 2026, 0202
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Hauptauftrag" kommt nicht zu Stande: Vergütung (hier) im Stundenlohn!

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2025 - 12 U 133/24

1. Sieht die schriftliche Beauftragung eines Ingenieurs die "vorläufige Abrechnung auf Stundenbasis bis zum Hauptvertrag vor" und kommt der intendierte Hauptvertrag mit einer abweichenden Honorarvereinbarung nach HOAI nicht zu Stande, dann sind die vom Ingenieur auftragsgemäß erbrachten Leistungen im vereinbarten Stundenlohn abzurechnen.

2. Die Annahme eines (hier: Honorar-)Angebots unter Änderungen stellt ein neues Angebot dar, welches seinerseits angenommen werden muss, um einen wirksamen Vertragsschluss herbeizuführen.

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Online seit 2. April

IBRRS 2026, 0783
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wann ist eine Bauhandwerkersicherheit zurückzugeben?

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23

1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)

2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.

3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.

4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.

5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.

6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.

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Online seit 31. März

IBRRS 2026, 0811
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann eine „falsche" Honorarzone wirksam vereinbart werden?

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2026 - 10 U 88/25

1. Werden bei beabsichtigter schriftlicher Auftragserteilung aus Gründen der Eilbedürftigkeit oder wegen des Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers bereits vorab Planungsleistungen erbracht, ist daraus nicht zwingend auf einen mündlichen Vertragsschluss zu schließen mit der Folge, dass die spätere schriftliche Honorarvereinbarung unverbindlich wäre (Anschluss an BGH, IBR 2005, 214; BGH, Urteil vom 17.04.2009 - VII ZR 164/07, IBRRS 2009, 1444).*)

2. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vereinbart haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen, auch wenn bei objektiver Bewertung nicht die von den Parteien vereinbarte Honorarzone, sondern eine höhere einschlägig wäre (Anschluss an BGH, IBR 2004, 78; BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13, IBRRS 2014, 1406).*)

3. Vertretbar ist im Fall einer notwendigen Feinbewertung nach § 35 Abs. 4 und 6 HOAI 2013 die Vereinbarung einer Honorarzone durch die Parteien, die mindestens von einer in Baurechtskreisen anerkannten Bewertungsmethode oder -tabelle bei deren richtiger Anwendung gedeckt ist.*)




Online seit 30. März

IBRRS 2026, 0735
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Teilnahmebescheinigung, kein Fortbildungsnachweis!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2026 - 36 K 6817/25

1. Für Architekten und Ingenieure besteht als Mitglied einer Baukammer die Berufspflicht zur regelmäßigen Fortbildung.

2. Die Einhaltung dieser Pflicht ist durch eigene Teilnahmebescheinigungen nachzuweisen; fremde Teilnahmebescheinigungen genügen hierzu nicht.

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Online seit 26. März

IBRRS 2026, 0682
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Angestellte Ingenieure machen aus einer GmbH kein Ingenieurbüro!

LG Bochum, Urteil vom 18.02.2026 - 13 O 117/25

1. Ein Unternehmen, das Architekten und Ingenieure beschäftigt, darf die Bezeichnung nicht allein deswegen auch selbst führen.

2. Voraussetzung für die Verwendung der Bezeichnungen durch das Unter-nehmen ist die Besetzung der Gesellschafter und Geschäftsführer.

3. Die Bezeichnung Ingenieur ist ein Qualitätsversprechen, auf das Auftraggeber wie Verbraucher vertrauen können, dürfen und müssen.

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Online seit 25. März

IBRRS 2026, 0719
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Volles (Pauschal-)Honorar trotz unvollständiger Grundleistungen?

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 - 14 U 81/22

1. Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.*)

2. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.*)

3. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).*)

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Online seit 18. März

IBRRS 2026, 0298
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch der Bauherr ist zu überwachen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2026 - 12 U 2/25

1. Der mit Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt wird nicht dadurch von diesen Verpflichtungen frei, dass der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung vornimmt. Vielmehr schuldet der Architekt dem Bauherrn in diesem Fall grundsätzlich die gleiche Planung und die gleiche sorgfältige Bauüberwachung wie bei Ausführung durch ein Fremdunternehmen.*)

2. Zwar darf der Architekt in dem Fall zunächst darauf vertrauen, dass der Bauherr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für das in Eigenleistung übernommene Gewerk besitzt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rz. 2022). Eigenleistungen, die eine besonders sorgfältige Ausführung oder Spezialkenntnisse voraussetzen, müssen aber dennoch vom Architekten persönlich genauestens überwacht werden. Zudem muss er stets die Realisierung der Gesamtplanung und die Einhaltung der Pläne durch geeignete Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Sprache sicherstellen (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2005, 227). Zu berücksichtigen ist auch, dass kein Fachunternehmen die Arbeiten ausführte, sondern der Bauherr persönlich. Auch dies begründet eine steigende Intensität der Überwachungspflicht (vgl. KG, IBR 2019, 146).*)

3. Diese Grundsätze könnten allenfalls dann eingeschränkt gelten, wenn der Bauherr selbst über ausreichende eigene Sachkunde wie die eines Architekten verfügt oder er durch andere Sachverständige oder sonst sachkundig beraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1979 - VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235 = NJW 1979, 1499; OLG Koblenz, IBR 2013, 160 m.w.N.). Denkbar ist auch ein vertraglicher Ausschluss der Haftung des Architekten für Eigenleistungen oder dass zumindest vereinbart wird, dass der Kläger das Risiko der Mangelhaftigkeit übernimmt (vgl. BGH, IBR 2002, 671, für den Fall einer nicht genehmigungsfähigen Planung).*)

4. Der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte gegenüber dem haftungspflichtigen Schädiger für eigenes vorwerfbares Fehlverhalten nach Maßgabe des § 254 BGB einzustehen hat, gilt auch im Verhältnis des Bauherrn zu dem von ihm beauftragten Architekten. Ein Mitverschulden ist zu bejahen, wenn der Bauherr gegen seine im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit verstößt, sich vor Schäden zu bewahren. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Wann dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Beweislast für ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten trägt der Schädiger (vgl. zu alledem Engbers, Das Mitverschulden des Bauherrn im Verhältnis zu seinem Architekten und sonstigen Sonderfachleuten, NZBau 2013, 618, 620, als Besprechung zu BGH, IBR 2013, 546).*)

5. Zu den Abwägungskriterien bei der Bemessung des Mitverschuldensanteils.*)

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Online seit 16. März

IBRRS 2026, 0325
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gemeinde muss für Fehler des Schallschutzgutachters einstehen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2025 - 19 U 134/24

Beauftragt eine Stadtgemeinde bei einem eigenen Bauvorhaben, für das sie Entwurfsverfasserin des Baugenehmigungsantrags ist, einen Schallschutzgutachter, trifft sie jedenfalls dann ein Mitverschulden an dem durch die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens verursachten Schaden (§ 254 BGB), wenn sie es versäumt hat, vor der Verwendung des Gutachtens zu prüfen, ob das Gutachten die zutreffenden öffentlich-rechtlichen Normen zu Grunde legt, und ihr eigenes Bauordnungsamt mit dem Vorgang befasst war.*)

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Online seit 12. März

IBRRS 2026, 0269
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsätze durch die „Hintertür"?

OLG Rostock, Urteil vom 29.10.2024 - 4 U 26/21

1. Die nachträgliche Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI ist nur dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (hier verneint).

2. Die schlüssige Darlegung der Honorarforderung setzt u.a. voraus, dass die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der vereinbarten Kostenermittlung (hier: Kostenfeststellung) berechnet werden.

3. Die anrechenbaren Kosten für einen den Freianlagen zugehörigen Fußgängerbereich sind zum einen für ein Objekt Freianlagen zu ermitteln, soweit die Kosten für die Oberflächenbefestigung zu erfassen sind; zum anderen sind die Kosten für ein Objekt Verkehrsanlagen in Bezug auf die Kosten des Unter- und Oberbaus zu ermitteln, soweit der Auftragnehmer der Freianlagen den Unter- und Oberbau plant.

4. Eine (scheinbare) räumliche Trennung von verschiedenen Spuren von Verkehrsanlagen des Straßenverkehrs oder von Gleisen bei Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs führt nicht dazu, dass mehrere Verkehrsanlagen vorliegen, bloß weil diese z.B. durch einen Grünstreifen oder durch einen anderen Zwischenraum getrennt sind.




Online seit 10. März

IBRRS 2026, 0557
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostenobergrenze „deckelt" anrechenbare Kosten!

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22

1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)

2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)

3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)

4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)

5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)

6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)

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Online seit 9. März

IBRRS 2026, 0567
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten dürfen sich nicht baugewerblich betätigen!

Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 - BG 46/25

1. Für den Verstoß gegen das Verbot der baugewerblichen Betätigung ist es unerheblich, in welchem Umfang der Freie Architekt über seine baugewerbliche Betätigung hinaus Architektenleistungen gemäß § 1 ArchG-BW mit seinem Architekturbüro erbracht hat.*)

2. Für den Verstoß wegen mangelnder Wahrung der Unabhängigkeit und der Sachwalterstellung des Freien Architekten im Rahmen dessen unerlaubter baugewerblicher Betätigung muss es nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Erwerbers bzw. Bauherrn im Einzelfall gekommen sein.*)

3. Der Freie Architekt kann sich nicht auf die mangelnde Kenntnis des Verbots der baugewerblichen Betätigung berufen, weil die Kenntnis der Berufsordnung zu einer gewissenhaften Berufsausübung gehört.*)

4. Der Architekt handelt berufswidrig, wenn er im Rahmen der Länderumtragung die Eintragung als Freier Architekt beantragt, obwohl er tatsächlich baugewerblich tätig ist, und dadurch bewirkt, dass die Architektenkammer ihn als Freien Architekten in die Architektenliste einträgt.*)

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Online seit 4. März

IBRRS 2026, 0514
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss sich an Schlichtungsverfahren beteiligen!

Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2025 - BG 20/25

Der Architekt verstößt gegen die Berufsordnung, wenn er seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 ArchG-BW nicht nachkommt, sich zur gütlichen Einigung seiner Streitigkeiten mit dem Bauherrn an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.*)

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Online seit 3. März

IBRRS 2026, 0362
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Genehmigungsrisiko kann auf Besteller übertragen werden!

OLG München, Beschluss vom 02.05.2025 - 27 U 3575/24 Bau

1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.

2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber." stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

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IBRRS 2026, 0361
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Genehmigungsrisiko kann auf Besteller übertragen werden!

OLG München, Beschluss vom 24.06.2025 - 27 U 3575/24 Bau

1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.

2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber." stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

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IBRRS 2026, 0360
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Genehmigungsrisiko kann auf Besteller übertragen werden!

OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 - 27 U 3575/24 Bau

1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.

2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber" stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

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Online seit Februar

IBRRS 2026, 0454
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Kostenberechnung: Architekt darf anrechenbare Kosten schätzen!

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 - 14 U 172/24

1. Der Architekt genügt seiner Erstdarlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt, für die ihm sein Auftraggeber die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vorenthalten hat.*)

2. Erst wenn der beklagte Auftraggeber die Schätzung des Architekten substantiiert bestritten hat, obliegt es dem klagenden Architekten, seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu ergänzen (BGH, IBR 1995, 64; OLG Hamm, IBR 2018, 330).*)

3. Ob die Grundlagen der Schätzung zutreffend ermittelt sind, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Beweisaufnahme.*)

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IBRRS 2026, 0329
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss „seine“ Planer koordinieren!

BGH, Urteil vom 15.01.2026 - VII ZR 119/24

1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gem. § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, IBR 2016, 527; IBR 2013, 476; IBR 2009, 92).*)

2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84, IBRRS 1985, 0541; Urteil vom 29.11.1971 - VII ZR 101/70, IBRRS 1971, 0275; Urteil vom 15.12.1969 - VII ZR 8/68, IBRRS 1969, 0280).*)

3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.*)




IBRRS 2026, 0254
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mitverschulden des Bestellers nur bei offenkundigen Planungsfehlern!

OLG München, Urteil vom 01.04.2025 - 9 U 3260/24 Bau

1. Macht der Auftraggeber gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags geltend, umfasst dieser die mutmaßlichen Nachbesserungskosten. Der für die Anspruchshöhe darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber kann sich auf die Angabe eines Betrags und das Angebot eines Sachverständigengutachtens beschränken.

2. Der vom Auftraggeber beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.

3. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an der mangelhaften Architektenleistungen kommt nur dann in Betracht, wenn ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdrängt, und er von der Planung dennoch Gebrauch macht.

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IBRRS 2026, 0268
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Konkludente Abnahme statischer Berechnungen: Prüffrist beträgt drei Monate!

OLG Celle, Urteil vom 22.11.2023 - 3 U 15/23

1. Beim Werk eines Statikers ist eine konkludente Abnahme anzunehmen, wenn der Besteller dessen Pläne entgegennimmt und ihm gegenüber zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend billigen.

2. Die konkludente Abnahme kommt erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von mindestens drei Monaten (hier: ab Rechnungsstellung) in Betracht.

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IBRRS 2026, 0179
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelbeseitigung oder vergütungspflichtige Leistung?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2025 - 12 U 40/24

1. Kündigt der Ingenieur nach einem Schadensfall die Abrechnung seiner weiteren Leistungen an und nimmt der Auftraggeber daraufhin die Leistungen vorbehaltlos in Anspruch, steht dies (hier) der Annahme einer Vereinbarung entgegen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trage.

2. Eine Mängelhaftung des Ingenieurs wegen Abweichung von einer DIN-Norm (hier: DIN 6625) scheidet aus, wenn die jeweilige Leistung schon nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen DIN-Norm fällt. In diesem Fall muss die Geltung der DIN-Norm gesondert vertraglich vereinbart werden.

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IBRRS 2026, 0178
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelhaftung wegen Abweichung von DIN-Norm?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2025 - 12 U 40/24

1. Kündigt der Ingenieur nach einem Schadensfall die Abrechnung seiner weiteren Leistungen an und nimmt der Auftraggeber daraufhin die Leistungen vorbehaltlos in Anspruch, steht dies (hier) der Annahme einer Vereinbarung entgegen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trage.

2. Eine Mängelhaftung des Ingenieurs wegen Abweichung von einer DIN-Norm (hier: DIN 6625) scheidet aus, wenn die jeweilige Leistung schon nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen DIN-Norm fällt. In diesem Fall muss die Geltung der DIN-Norm gesondert vertraglich vereinbart werden.

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Online seit Januar

IBRRS 2026, 0205
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss (Voll-)Beauftragung der Leistungsphase 8 beweisen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.05.2025 - 12 U 140/24

1. Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertragsgerecht und plangerecht als ausführungsgeeigneten Vertragsgegenstand erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zu deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat.

2. Der Architekt haftet nicht auf Schadensersatz, wenn eine fehlerhafte Angabe der Bodenhöhe nicht ursächlich für die falsche Höhenlage (zu hohe Gründung) des Gebäudes geworden ist; hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.

3. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung führt zu einer Konkretisierung der Planungsziele.

4. Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch nimmt, hat darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes oder auch nur einzelner Leistungsphasen beauftragt worden sind. Die Abrechnung des Architekten kann Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang erlauben.




IBRRS 2026, 0204
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss (Voll-)Beauftragung der Leistungsphase 8 beweisen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.04.2025 - 12 U 140/24

1. Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertragsgerecht und plangerecht als ausführungsgeeigneten Vertragsgegenstand erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zu deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat.

2. Der Architekt haftet nicht auf Schadensersatz, wenn eine fehlerhafte Angabe der Bodenhöhe nicht ursächlich für die falsche Höhenlage (zu hohe Gründung) des Gebäudes geworden ist; hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.

3. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung führt zu einer Konkretisierung der Planungsziele.

4. Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch nimmt, hat darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes oder auch nur einzelner Leistungsphasen beauftragt worden sind. Die Abrechnung des Architekten kann Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang erlauben.

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IBRRS 2026, 0136
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsänderungen torpedieren Baukostenobergrenze!

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 - 2 U 1234/20

1. Kommt die Nachbesserung eines Mangels durch den Architekten nicht mehr in Betracht, weil er sich bereits im Bauwerk verkörpert hat, wird das Honorar auch ohne Abnahme fällig; es liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.

2. Die Mindestsatzfiktion wegen fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung (hier: § 4 Abs. 4 HOAI 1996/2002) verstößt nicht gegen das Unionsrecht und ist deshalb anwendbar.

3. Dem Auftraggeber kann ein Schadensersatzanspruch in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zu Grunde gelegt werden.

4. Umfangreiche Planungsänderungen können zu einer konkludenten Abänderung einer vereinbarten Baukostenobergrenze führen.

5. Der überwachende Architekt ist verpflichtet, die Herstellung einer Sichtbetontreppe und eines Sichtestrichs zu überwachen, auch hinsichtlich der Erreichung der optischen Anforderungen; es handelt sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten.

6. Der überwachende Architekt hat für einen hinreichenden Witterungsschutz zu sorgen.

7. Die Annahme einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich nicht nur um einen optischen Mangel, sondern (auch) um einen "technischen" Mangel handelt (hier: unzureichende Sichtestrichstärke).




IBRRS 2026, 0071
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nochmal: "Vergabeberater" dürfen keine Rechtsdienstleistungen erbringen!

LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 - 6 O 41/25

Bei der "Erstellung eines Vertragsentwurfs", der "Aufstellung von Eignungs- und Bewertungskriterien", der "Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens", der "Sicherstellung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe", der "Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB", der "Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen und der Beantwortung von Bieterfragen", soweit dies eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert, handelt es sich um Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich (erlaubte) Nebenleistungen zur Haupttätigkeit eines "Vergabeberaters" als Beschaffungsdienstleister darstellen.

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IBRRS 2026, 0047
VergabeVergabe
Noch technische Vergabeberatung oder schon Rechtsberatung?

LG Halle, Beschluss vom 18.12.2025 - 8 O 55/25

1. Der öffentliche Auftraggeber handelt widerrechtlich, wenn er nichtanwaltliche Dritte dazu auffordert, Angebote über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen abzugeben.

2. Soll der Beschaffungsdienstleister jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien, dann handelt es sich nach Umfang und Inhalt nicht mehr um eine zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit.

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IBRRS 2026, 0019
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss der Architekt auch (notwendige) Freianlagen planen?

OLG Köln, Urteil vom 05.11.2025 - 11 U 138/23

1. Der Architekt kann kein zusätzliches Honorar für zusätzliche Planungsvarianten verlangen, wenn diese wegen mangelhafter Leistungserbringung notwendig wurden (hier: unterlassenes Erfragen der Kostenvorstellungen des Auftraggebers).

2. Werden im Rahmen der Baugenehmigung für ein Gebäude auch Anforderungen an Außenanlagen gestellt, die bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (hier: Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen sowie notwendigen Stellplätzen), ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen der Freianlagenplanung zumindest konkludent vom Architektenvertrag erfasst sind.

3. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils bei einer aus mehreren Positionen bestehenden Architekten-Honorarrechnung.*)

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IBRRS 2026, 0007
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwacher muss Ausführungspläne prüfen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025 - 8 U 17/24

1. Wenn das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Plänen eines Dritten ausgeführt wird, muss der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt auch überprüfen, inwieweit durch die vorhandene Planung bereits Fehler vorgegeben waren. Er hat die Ausführungsplanung daher auf ihre tatsächliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

2. Der Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten und handwerklichen Selbstverständlichkeiten (hier: Innenputzarbeiten) nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, um diese Arbeiten zu kontrollieren. Er schuldet bei diesen Arbeiten aber zumindest die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle, die stichprobenhafte Kontrolle des verwendeten Materials und die Endkontrolle.

3. Für die Bewertung der Mangelfreiheit der Werkleistung kommt es auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme des Architektenwerks an.

4. Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern.

5. Besteht im Rahmen einer Vorschussklage Streit darüber, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, kann der Vorschussanspruch geschätzt werden, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten bemessen werden können. In einem solchen Fall muss im Vorschussprozess nicht abschließend festgelegt werden, wie der Mangel später zu beseitigen ist, da dies eine Planung erfordert und die Planung Teil der vom Unternehmer geschuldeten Mängelbeseitigung ist.*)




Online seit 2025

IBRRS 2025, 3282
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GU-Zuschlag gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2025 - 22 U 26/25

1. Ein "GU-Zuschlag" ist bei der Bemessung der anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen.

2. Die Leistung einer Abschlagszahlung unter einem "starken" Vorbehalt führt zwar nicht zur Erfüllung, schließt jedoch einen Schuldnerverzug - und somit die Entstehung von Verzugszinsen - aus, wenn der Auftragnehmer die Zahlung nicht zurückweist.

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IBRRS 2025, 3234
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit „Architektur" dürfen nur (eingetragene) Architekten werben!

LG München I, Urteil vom 30.06.2025 - 4 HK O 13097/24

1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der von der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnungen.

2. Wer mit Bezeichnungen wie "Architektur Group", "Architektenzeichnung" und "Gartenarchitektur" wirbt, obwohl kein Mitarbeiter als Architekt oder Landschaftsarchitekt in der Architektenliste eingetragen ist, handelt unlauter.

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IBRRS 2025, 3057
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baugenehmigung liegt nicht vor: Architekt muss Bauarbeiten stoppen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2025 - 15 U 6/25

1. Die Aufgabenstellung für einen Architekten kann darin bestehen, hinsichtlich bestimmter Aspekte (z.B. Genehmigungsfähigkeit; Bestandsschutz) nicht den sichersten Weg zu gehen, sondern - umgekehrt - zunächst die Umsetzbarkeit von Maximalvorstellungen auszuloten und erst dann davon abzurücken, wenn feststeht, dass sie nicht umsetzbar sind.

2. In einem solchen Fall schuldet der Architekt bis zum Abrücken von der Maximalvorstellung deren Umsetzung und nicht den sicheren Weg einer zweifelsfrei genehmigungsfähigen "kleinen" Lösung. Erst nach dem Abrücken ändert sich das Leistungssoll hin zu einer genehmigungsfähigen Planung.

3. Der Architekt muss die geltenden bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften kennen und bei seiner Planung berücksichtigen.

4. Bei der Ermittlung des Umfangs der überbauten Fläche und der Subsumtion dieser unter die öffentlich-rechtlichen Vorschriften handelt es sich um keine schwierige Rechtsfrage, deren Beantwortung ihm nicht zugemutet werden könnte.

5. Ein Architekt, der weiß, dass keine gültige Baugenehmigung vorliegt, ist verpflichtet, hierüber aufzuklären und die Bauarbeiten zu stoppen, da die Fortführung solcher Arbeiten gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

6. Die Haftung eines Architekten wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung sowie ihrer Umsetzung entfällt nicht deshalb, weil die Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung in Aussicht gestellt oder sogar erteilt hatte.




IBRRS 2025, 2977
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Abnahme erfolgt: Wann beginnt die Gewährleistungsfrist?

OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 - 4 U 18/23

Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt auch ohne Abnahme des Werkes zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.*)

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