Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1141 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 1766OLG München, Beschluss vom 20.02.2018 - 34 Wx 109/17
1. Vereinigt sich der von einem Miteigentümer erworbene Bruchteil in dessen Hand mit dem bereits innegehaltenen Bruchteil zu einem - entsprechend vergrößerten - Miteigentumsanteil am Grundstück, so bleibt eine unterschiedliche dingliche Bruchteilsbelastung grundsätzlich bestehen. Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort (Anschluss an BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04 = IBRRS 2007, 3461; BayObLG NJW-RR 1996, 1041).*)
2. Dies gilt auch im Hinblick auf eine von allen Miteigentümern getroffene Benutzungsregelung, die durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erhalten hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 1635
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2018 - 8 W 437/16
In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch notarielle Eigenurkunden. Daher ist es nicht notwendig ist, dass der Notar die Urkunde zunächst in Papierform mit Unterschrift und Siegel errichtet und diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittelt. Vielmehr genügt die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments.*)
VolltextIBRRS 2018, 1427
KG, Beschluss vom 05.04.2018 - 1 W 78/18
Den Formanforderungen von § 29 Abs. 1 GBO i.V.m. § 26 Abs. 3 WEG ist genügt, wenn zum Nachweis der Verwalterstellung mehrere gleichlautende Niederschriften über den Beschluss zur Verwalterbestellung vorliegen, die zusammen die beglaubigten Unterschriften von sämtlichen in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen tragen (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 23.11.2004 - 86 T 611/04).*)
VolltextIBRRS 2018, 1439
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 8 W 116/17
Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (entgegen OLG Bamberg Beschluss vom 07.01.2015 - 1 W 44/14, IMRRS 2015, 0727).
VolltextIBRRS 2018, 0881
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 8 W 115/17
Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (entgegen OLG Bamberg Beschluss vom 07.01.2015 - 1 W 44/14, IMRRS 2015, 0727).
VolltextIBRRS 2018, 1277
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2018 - 5 W 17/18
Die Eintragung eines durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenen, bislang aber nicht "gebuchten" und daher formfrei übertragbaren schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) erfordert die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht kommen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1155
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2018 - 3 W 95/17
1. Eine Vollmacht zur Veräußerung einer Eigentumswohnung zu einem Mindestkaufpreis deckt auch den Fall ab, dass im Mindestkaufpreis der Mitverkauf weiterer Gegenstände enthalten ist, sofern die Umstände ergeben, dass dies dem Willen der vollmachtgebenden Partei entspricht.
2. Das Grundbuchamt kann zur Auslegung einer Vollmacht auch Umstände, die nicht den Voraussetzungen des § 29 GBO entsprechen, heranziehen.
VolltextIBRRS 2018, 1089
OLG München, Beschluss vom 16.03.2018 - 34 Wx 30/18
Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, ist nicht dargetan, wenn sich aus den Ausführungen des Antragstellers kein Sachverhalt erschließt, der ein Interesse des Antragstellers an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt nachvollziehbar erscheinen lässt.*)
VolltextIBRRS 2018, 1054
KG, Beschluss vom 27.02.2018 - 1 W 38/18
Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt über die Bestellung des Verwalters kann eine von dem Versammlungsleiter und einem Miteigentümer unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss genügen, wenn in der Versammlung zugleich erstmals ein Verwaltungsbeirat gewählt, ein Vorsitzender jedoch nicht bestimmt wurde und einer der gewählten Beiräte dies mit seiner Unterschrift unter der Niederschrift ausdrücklich bestätigt (Abgrenzung zu OLG München, NZI 2016, 746).*)
VolltextIBRRS 2018, 1025
OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 432/17
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872) zum 01.07.2017 ein im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter ergangener dinglicher Arrest bereits durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch vollzogen, so bewirkt die Gesetzesänderung zum 1.7.2017 das Entstehen eines Veräußerungsverbots am Grundstück, das auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs im Grundbuch einzutragen ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0975
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 Wx 213/17
1. Zu den Voraussetzungen der Behandlung des ausdrücklich als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittels gegen eine Grundbucheinsicht verweigernde Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, das der Rechtspfleger entgegen § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO unter Nichtabhilfe vorgelegt hat, als Beschwerde und einer vom Senat hierüber - unter Ausgleichung eines kostenrechtlichen Nachteils (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - zu treffenden eigenen Sachentscheidung.*)
2. Zur - hier vom Senat als Ergebnis einer Interessenabwägung verneinten - erweiterten Grundbucheinsicht in Gestalt eines vollständigen Grundbuchauszuges, betreffend den Grundbesitz und den schuldrechtlichen Vertrag, aufgrund dessen der Grundbesitz an die Mutter des gemeinsamen Sohnes aufgelassen worden ist aus Anlass einer Unterhaltsregelung für den Sohn, wozu auch die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter relevant seien.*)
VolltextIBRRS 2018, 0985
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2017 - 20 W 222/17
Grundsätzlich sind gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG lediglich rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerung und schuldrechtlicher Vertrag hierüber genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig sind mithin Rechtsübergänge außerhalb des Grundbuchs, wenn etwa der Eigentumsübergang kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsaktes erfolgt, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch also lediglich eine Grundbuchberichtigung darstellt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0976
OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 - 2 Wx 179/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0706
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2017 - 20 W 302/16
1. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist.
2. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Auf diese Voraussetzungen hat sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beziehen.
3. Einen Anhalt für die Abgeschlossenheit gibt Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.03.1974.
VolltextIBRRS 2018, 0986
OLG Zweibrüchen, Beschluss vom 25.01.2018 - 3 W 95/17
1. Eine Vollmacht, eine Eigentumswohnung zu einem Mindestkaufpreis zu verkaufen und aufzulassen, deckt auch einen Kaufvertrag ab, bei dem der Mindestkaufpreis dadurch erreicht wird, dass Inventar und die Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis enthalten sind.
2. Zur Auslegung einer Vollmacht kann das Grundbuchamt auch solche Äußerungen der Kaufvertragsparteien, die nicht der Form des § 29 GBO entsprechen.
VolltextIBRRS 2018, 0974
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2017 - 3 Wx 230/16
1. Beantragen die Beteiligten unter Bezug auf die Vereinbarung in einem notariell beurkundeten Vertrag ("...Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden."), die Auflassungsvormerkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbar sei, so hat das Grundbuchamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Fassungsermessens - bei korrekter Grundbuchführung - rechtlich die Möglichkeit, den Abtretungsausschluss ohne Bindung an den Antragswortlaut in die Formulierung seines Eintragungsvermerks auch mittelbar durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aufzunehmen (Aufgabe der früheren Ansicht des Senats in JMBINRW 1962, 125 f., wonach das Grundbuchamt der von einem Antragsteller gewünschten Fassung des Eintragungsvermerks zu entsprechen habe, falls sie inhaltlich zutreffe, gesetzesgemäß und klar sei sowie zu keiner Überlastung des Grundbuchs führe).*)
2. Fehlt - wie hier - in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt werde, so sind, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0879
OLG München, Beschluss vom 11.01.2018 - 34 Wx 408/17
1. Ein testamentarischer (Mit-)Erbe, der schon vor einer Grundbuchberichtigung ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht geltend macht, kann zur Darlegung seiner Erbenstellung im Falle einer Erbeinsetzung in einer öffentlichen Urkunde diese zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorlegen. Ist beim Gericht allerdings aus Entscheidungen des Betreuungs- und Nachlassgerichts aktenkundig, dass Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann das Grundbuchamt zur Darlegung des Einsichtsrechts die Vorlage eines Erbscheins verlangen.*)
2. Benötigt ein möglicher Erbe Einsicht ins Grundbuch, um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu klären, ist neben der Vorlage der öffentlichen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift die Darlegung erforderlich, wann die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen hat, sowie dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0808
OLG München, Beschluss vom 11.01.2018 - 34 Wx 201/17
1. Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt. Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag - wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird - keinen Erfolg haben.*)
2. Die Frage, ob ein grundbuchrechtliches Verfahren bei Versterben des nicht anwaltlich oder notariell vertretenen Antragstellers entsprechend den zivilprozessualen Vorschriften unterbrochen wird, bleibt offen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0807
OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 95/17
Zur Auslegung einer hinter den schuldrechtlichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie zur Auslegung einer dem Urkundsnotar erteilten Vollmacht, sämtliche zum Urkundsvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.*)
VolltextIBRRS 2018, 0658
OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2017 - 18 W 57/17
1. Im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO muss für das Grundbuchamt aus den betroffenen Urkunden selbst ohne Nachforschungen ersichtlich sein, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist.*)
2. Im Falle der "Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf" erfordert § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO einen Prüfvermerk, z. B. in Form einer Eigenurkunde oder durch formlose Bestätigung in Antragsschreiben.
3. Ist der Nachweis nicht erbracht, liegt ein Eintragungshindernis i.S.d. § 18 Abs. 1 GBO vor.*)
VolltextIBRRS 2018, 0629
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2017 - 5 W 6/17
1. Eine Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. Eine solche Berichtigung erfolgt von Amts wegen, wobei der Freibeweis zulässig und ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht erforderlich ist.*)
2. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB kann nicht auf eine Vermutung der Identität von eingetragenem Berechtigten und Verfügenden gestützt werden, weil sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht auf eine solche tatsächliche Angabe erstreckt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0641
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2018 - 15 W 1753/17
1. Allein daraus, dass ein unter der aufschiebenden Bedingung der Zuweisung bestelltes Sondernutzungsrecht weit gefasst ist, also große Teile des Gemeinschaftseigentums umfasst, folgt noch nicht seine Unbestimmtheit. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn zweifelsfrei feststeht, welche Teile der Gemeinschaftsfläche zur Begründung von Sondernutzungsrechten herangezogen werden können.*)
2. Der Umstand, dass sich die Bereiche des Gemeinschaftseigentums, in denen der Ausschluss der übrigen Miteigentümer vom Mitgebrauch infolge von entsprechenden Zuweisungen letztlich zum Tragen kommt, weder aus der Teilungserklärung noch aus den darin in Bezug genommenen Plänen entnehmen lassen, steht der Eintragung eines Sondernutzungsrechts nicht entgegen, wenn die Zuweisungsentscheidung die betroffene Fläche nach Lage und Umfang eindeutig bestimmt.*)
3. Bei der Eintragung eines Sondernutzungsrechts kann - jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 3 WEG - auf die Zuweisungsentscheidung Bezug genommen werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 0637
OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2017 - 18 W 38/17
Stellt ein durch den Gläubiger bevollmächtigtes Inkassounternehmen für diesen einen nicht im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO formgerechten Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, kann das Grundbuchamt das Inkassounternehmen für das weitere Verfahren als nicht vertretungsbefugt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückweisen; wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann es jedoch nicht den Eintragungsantrag gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO mit der Begründung ablehnen, das Inkassounternehmen sei nicht vertretungsbefugt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0420
OLG München, Beschluss vom 26.01.2018 - 34 Wx 304/17
1. Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung schon im Einladungsschreiben im Wege der Eventualeinberufung eine Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Vereinbarung der Eigentümer nicht gibt, sind die auf der Zweitversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.*)
2. Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0310
KG, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 W 204/17
1. Das Grundbuchamt darf eine gem. § 19 GBO, §§ 8, 5 Abs. 4 WEG zur Eintragung bewilligte Bestimmung der Gemeinschaftsordnung nur beanstanden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich ist. Als Prüfungsmaßstab kommen dabei die §§ 134, 138 BGB sowie § 242 BGB in Betracht.
2. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört zum Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, das nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Ein allgemeiner Ausschluss des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht verbietet sich ohnehin.
4. Eine Regelung, die diejenigen, denen ein Miteigentumsanteil gemeinschaftlich zusteht, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet und das Ruhen des Stimmrechts bis dahin anordnet, ist wirksam.
5. Durch eine Regelung, dass abstimmungs- und teilnahmeberechtigt an einer Eigentümerversammlung der jeweils im Zeitpunkt der Einladung im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist, wird in bestimmten Fallkonstellation entgegen § 25 Abs. 2 WEG das Stimmrecht des zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung eingetragenen Eigentümers beschränkt, so dass diese Regelung unwirksam ist.
VolltextIBRRS 2018, 0305
KG, Beschluss vom 28.11.2017 - 1 W 400/15
Die società semplice (einfache Gesellschaft) italienischen Rechts ist (im Grundbuchverfahren) rechtsfähig.*)
VolltextIBRRS 2018, 0175
OLG München, Beschluss vom 22.09.2017 - 34 Wx 68/17
1. Auf die Auslegung der Bewilligung einer Grundbucherklärung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt.
2. Enthält die Grundbucherklärung hingegen offensichtliche Unrichtigkeiten, wie z. B. versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, kann der Notar diese durch Nachtragserklärung richtig stellen.
VolltextIBRRS 2018, 0172
OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 302/17
Stehen dem Eigentümer eines mit einem Briefgrundpfandrecht belasteten Grundstücks naheliegende und mit zumutbaren Aufwand zu erschließende, aber ungenutzte Erkenntnisquellen hinsichtlich des Verbleibs des Briefs offen, so ist die Person des Gläubigers nicht schlechthin unbekannt (Anschluss an BGH, 03.03.2004 - IV ZB 38/03 = IBRRS 2004, 0850 = IMRRS 2004, 0425; BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08 = IBRRS 2009, 1185 = IMRRS 2009, 0712; BGH, 22.05.2014 - V ZB 146/13 = IBRRS 2014, 2224; BGH, 14.11.2013 - V ZB 204/12 = IBRRS 2013, 5245 = IMRRS 2013, 2391).*)
VolltextIBRRS 2018, 0159
OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
1. Ein Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer ist eine vereinbarte Gebrauchsregelung, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nimmt.
2. Ein Sondernutzungsrecht ist auch ohne Eintragung im Grundbuch wirksam. Eine Eintragung ist nur erforderlich, wenn das Sondernutzungsrecht auch gegenüber Sondernachfolgern gelten soll.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4093OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17
1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.*)
2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 4022
OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 402/17
Eine beim Grundbuchamt eingegangene, aber nicht vollzogene Auflassung aus dem Jahr 1966 kann auf Eintragungsantrag auch noch nach mehreren Jahrzehnten durch Eintragung der Erben der Erwerber als Eigentümer vollzogen werden, sofern die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.*)
VolltextIBRRS 2017, 3923
OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2017 - 15 W 75/17
Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kann nicht zugunsten eines noch zu benennenden Dritten im Grundbuch eingetragen werden, dessen Person nur dadurch bestimmt werden kann, dass er künftig auf Veranlassung der eine Windenergieanlage finanzierenden Bank in den schuldrechtlichen Nutzungsvertrag eintreten wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 3907
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2017 - 3 Wx 64/16
Zu den Voraussetzungen der Einsicht einer gerichtlich als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zugelassenen Tochtergesellschaft eines großen deutschen Telekommunikationsunternehmens in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke des Bezirks eines Grundbuchamts (hier versagt in Bezug auf 180.000 Grundbücher zur Überprüfung von 11.000 Dienstbarkeiten zum Zwecke der Aufnahme von Verhandlungen mit den jeweiligen Eigentümern über die Rechte zum Verlegen bzw. des Verbleibs von Telekommunikationslinien).*)
VolltextIBRRS 2017, 3745
OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2017 - 15 W 265/17
Das Grundbuchamt muss eine Grundschuld zur Finanzierung des Verkaufs eines Grundstücks auch dann eintragen, wenn im Zuge der später beabsichtigten Eigentumsumschreibung ein eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.*)
VolltextIBRRS 2017, 3636
OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2017 - 18 W 54/17
Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 AO reicht es aus, wenn das Ersuchen der Finanzbehörde um Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch am letzten Tag der Frist per Telefax bei dem Amtsgericht eingeht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört. Das nicht formgerechte Ersuchen stellt kein vollstreckungsrechtliches, sondern nur ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis dar, das auch nach Ablauf der Vollziehungsfrist beseitigt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 3549
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2017 - 3 Wx 46/17
Sind Sondernutzungsrechte zwar zunächst wirksam vereinbart, aber mangels Eintragung nicht "verdinglicht" worden, so müssen die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen.
VolltextIBRRS 2017, 3546
KG, Beschluss vom 12.09.2017 - 1 W 326/17
Ein vor mehreren Jahren in notarieller Form geschlossener Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zum Nachweis einer von dem gesetzlichen Regelfall abweichend vereinbarten Vertretungsmacht im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht geeignet.*)
VolltextIBRRS 2017, 3504
OLG München, Beschluss vom 12.10.2017 - 34 Wx 325/17
Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet. Der Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses zur Grundbucheintragung bedarf es daher nicht (Anschluss an BGH, IBR 2017, 166).*)
VolltextIBRRS 2017, 3472
KG, Beschluss vom 25.04.2017 - 1 W 699/16
Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.*)
VolltextIBRRS 2017, 3470
OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 - 34 Wx 123/17
Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs - neben den übrigen Bewilligungsbefugten - zu bewilligen (entgegen KG, 29.03.2016 - 1 W 907/15).*)
VolltextIBRRS 2017, 3406
OLG München, Beschluss vom 09.10.2017 - 34 Wx 221/17
Zum Nachweis dafür, dass ein gemeindliches Grundstück nicht unter Wert veräußert worden ist, genügt in der Regel die schriftliche Feststellung des Vertretungsberechtigten der Gemeinde in der Form des § 29 Abs. 3 GBO, dass dies nicht der Fall ist (Anschluss an BayObLGZ 1995, 225).*)
VolltextIBRRS 2017, 3392
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2017 - 5 W 43/17
Der Inhaber einer gemäß § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entstandenen Sicherungshypothek kann die Zwangsversteigerung analog § 867 Abs. 3 ZPO aufgrund des der Hypothekeneintragung zugrunde liegenden Titels betreiben.*)
VolltextIBRRS 2017, 3190
BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZB 23/14
1. Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.*)
2. Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2017, 3160
OLG München, Beschluss vom 18.09.2017 - 34 Wx 262/17
Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem urkundlichen Erbvertrag und früher sowie später errichteten privatschriftlichen sowie erbvertraglichen Verfügungen von Todes nicht, wenn sich die Erbfolge aus den gesetzlichen Rechtsfolgen der Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen ergibt und tatsächliche Umstände nicht aufzuklären sind.*)
VolltextIBRRS 2017, 3123
OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2017 - 15 W 22/17
1. Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt.*)
2. Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.*)
VolltextIBRRS 2017, 3085
OLG München, Beschluss vom 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
Die bis ins Jahr 2017 unbeanstandet gebliebene Bezeichnung einer persönlichen beschränkten Dienstbarkeit als "Benützungsbeschränkung" in einem Eintragungsvermerk des Jahres 1911 ist nicht als eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung von Amts wegen zu löschen, selbst wenn die in Bezug genommene Bewilligungsurkunde kriegsbedingt zerstört wurde. Vielmehr ist von Amts wegen ein Verfahren zur Urkundenwiederbeschaffung einzuleiten.*)
VolltextIBRRS 2017, 2946
OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.05.2017 - 20 W 57/17
Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer unzulässigen Preislimitierung (gutachterlich festgestellter Schätzwert als Mindestpreis) im Grundbuch eingetragen, so wird durch die inhaltliche Unzulässigkeit nur eines Teils der Grundbucheintragung die Zulässigkeit der restlichen Eintragung nicht berührt, wenn diese für sich den wesentlichen Anforderungen genügt und im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass auch ein zulässiges nicht preislimitiertes dingliches Vorkaufsrecht von der Einigung der Vertragsparteien umfasst ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 2947
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2017 - 20 W 359/16
Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang seiner Art nach in den Geltungsbereich des GrdstVG fällt. Es kann nur bei Bestehen von begründeten Zweifeln über die Genehmigungspflicht dem Antragsteller aufgeben, eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Frage der Genehmigungspflicht beizubringen. Der Verweis auf ein seitens des Grundbuchamts intern erstelltes und dem Antragsteller übermitteltes Formblatt mit abstrakt formulierten Nachweisanforderungen ersetzt hierbei nicht die gebotene Einzelfallprüfung.*)
VolltextIBRRS 2017, 2901
OLG München, Beschluss vom 28.07.2017 - 34 Wx 110/17
1. Ein Grundschuldbrief kann für kraftlos erklärt werden. Antragsberechtigt ist derjenige, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, bei Grundpfandrechtsbriefen der Inhaber des dinglichen Rechts.
2. Eine Antragstellung ist auch in Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in gewillkürter Verfahrensstandschaft möglich, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensführung hat.
3. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse liegt entweder vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage der Prozessführungsbefugten hat oder ein wirtschaftliches Interesse besteht.
4. Ein solches Eigeninteresse hat ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, wenn bei einer Briefgrundschuld das zugrundeliegende Darlehen bereits durch den Erblasser getilgt worden war, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unbedingt geworden ist und mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft überging, der Grundschuldbrief aber nicht mehr vorhanden ist.
VolltextIBRRS 2017, 2870
BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 47/16
Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 01.03.1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617).*)
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