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Vornahme notwendiger Schutzvorkehrungen gegen drohenden Stützverlust; Umfang des Schadensersatzanspruchs
Die notwendigen Schutzvorkehrungen gegen einen drohenden Stützverlust (§ 909 BGB) muß der Vertiefende auf seinem eigenen Grundstück vornehmen. Er darf dazu grundsätzlich nicht in das Eigentum des Nachbargrundstücks eingreifen.
Hat der vertiefende Nachbar auf dem Nachbargrundstück zur Unterfangung von Gebäuden Beton eingebracht, kann dessen Eigentümer die dadurch bedingte Wertminderung als Schadensersatz beanspruchen, ohne daß es darauf ankommt, ob er das Grundstück verkauft oder eine Absicht hierzu hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob und wann er sein Grundstück neu bebauen will und dann u.U. zur Beseitigung des Betoneintrags gezwungen sein wird.
Der Umfang eines Schadensersatzanspruchs nach § 22 Abs. 4 i.V.m. § 17 Satz 1 NRG NRW richtet sich nach §§ 249 f BGB.