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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2024, 1549; IMRRS 2024, 0651
Wohnraummiete
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Nutzung über das Mietende hinaus verlängert nicht die Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB
AG Schöneberg, Urteil vom 18.04.2024 - 107 C 159/22
Vereinbaren die Parteien, dass der Mieter nach Mietende die Wohnung noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiter nutzen darf und hierfür eine Nutzungsentschädigung zahlt, so bleibt es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach § 548 Abs. 2 BGB beim eigentlichen Mietende.
