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IBRRS 2017, 3658; IMRRS 2017, 1521
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Wohnungseigentum
Was muss eine Jahresabrechnung enthalten?
LG Rostock, Urteil vom 30.06.2017 - 1 S 143/16
1. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, sog. Zweitbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Die Jahresabrechnung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung auszuweisen, die auch Angaben über die gebildeten Rücklagen enthält. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.
3. Die Jahresabrechnung muss Angaben zu Anfangs- und Endbeständen der Geldkonten der Wohnungseigentümergemeinschaft ausweisen.
4. Hingegen bedarf es der Angabe des Vermögensstatus in der Jahresabrechnung nicht.
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