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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2014, 3147
Mit Beitrag
Bauvertrag
„Mangel wird von hier aus nicht anerkannt“: Keine Fristsetzung erforderlich!
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2014 - 16 O 252/10
1. Der Besteller darf einen Mangel grundsätzlich erst dann selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
2. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Unternehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Hierzu genügt es, wenn er seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise abschließend ablehnt.
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