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Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 12.01.2021 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2024, 0943
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisrecht der HOAI 2013 gilt auch für öffentliche Auftraggeber!

BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - VII ZR 221/22

Das zwingende Preisrecht der HOAI 2013 ist bei Aufstockungsklagen auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern weiterhin anwendbar.

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 0876
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Trial-and-error"-Sanierung für den Geschädigten unzumutbar!

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022 - 2 U 2012/14

1. Der Bauherr hat gegen den Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 = IBRRS 2018, 0964).

2. Bei der Frage, welche Sanierungslösung dem geschädigten Bauherrn zuzumuten ist (hier: Versickerung oder Abdichtung), ist insbesondere auf die Risiken, Erschwernisse und Belastungen des Bauherrn abzustellen.

3. Der geschädigte Bauherr ist auf Sanierungsmaßnahmen beschränkt, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Bauherrn zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Auch ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird nicht den Aufwand einer sich über Jahre hinweg und immer teurer werdenden Sanierungslösung hinnehmen, die letztlich nicht sicher zum Erfolg führt.

4. Eine merkantile Wertminderung des Grundstücks ist nicht in den Vorschussanspruch einzubeziehen. Sie gehört nicht zu den Kosten der Mangelbeseitigung, sondern stellt einen zusätzlichen Schadensposten dar.

5. Eine vorbehaltlose Zahlung auf die Honorarschlussrechnung kann eine konkludente Abnahme der (gesamten) geschuldeten Leistungen darstellen. Dabei kommt es darauf an, wie wichtig die noch ausstehenden Teile der geschuldeten Leistung für den Bauherrn sind. Gerade die Leistungsphase 9, die die ordnungsgemäße Kontrolle hinsichtlich möglicher Mängel des Bauwerks betrifft, ist für den Bauherrn wichtig.

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Online seit 22. März

IBRRS 2024, 0860
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tatsächlich erforderliche Kosten = vertraglich vereinbarte Stundensätze?

LG Krefeld, Urteil vom 28.06.2023 - 5 O 303/21

1. Die Prüfbarkeit der Rechnung gem. § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB ist kein Selbstzweck, vielmehr ist auf das Informationsinteresse des Bestellers abzustellen, wie es sich aus seiner substantiiert vorgetragenen Einwendung ergibt.

2. Eine pauschal vorgetragene Rüge reicht nicht, sondern der Besteller muss deutlich machen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Besteller wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen.

3. § 650q Abs. 2 Satz 2, § 650c BGB ist anwendbar, wenn die Leistungen nicht vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst sind. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten, wobei der Mehraufwand des Unternehmers meist in zusätzlich aufgewendeter Arbeitszeit besteht. Haben die Parteien einen Stundenlohnsatz vereinbart, muss für die zusätzlich aufgewandte Arbeitszeit auch dieser Stundensatz berücksichtigt werden.

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Online seit 19. März

IBRRS 2024, 0829
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über Dokumentation von Baumängeln ist Werkvertrag!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2022 - 29 U 108/20

1. Ein Vertrag über die Dokumentation von Baumängeln und deren monetärer Bewertung ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn es im Angebot heißt, dass auf den Vertrag die Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung finden.

2. Die Erklärung des Auftraggebers "Hau ab! Ich bin fertig mit Dir!", kann als fristlose Kündigung verstanden werden. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist aber nicht nur die Kündigungserklärung erforderlich, sondern auch das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds.

3. Haben die Parteien eines Werkvertrags vereinbart, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, kann eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht in eine sog. freie Kündigung umgedeutet werden, wenn kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.

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Online seit 14. März

IBRRS 2024, 0811
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag per E-Mail geschlossen: Verbraucher kann widerrufen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2024 - 21 U 49/23

1. Bei einem per E-Mail geschlossen Architektenvertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn die Parteien für den Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel kommuniziert haben.

2. Ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, wenn er einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

3. Der Verbraucher ist nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet, wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat.

4. Einem Verbraucherwiderruf steht nicht entgegen, dass der Widerrufende als Rechtsanwalt tätig ist und somit über rechtliche Kenntnisse verfügt. Denn auch eine als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin berufstätige Person ist grundsätzlich Verbraucher.

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Online seit 5. März

IBRRS 2024, 0741
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine konkrete Planung: Urheberrecht geht Umgestaltungsinteresse vor!

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2024 - 13 U 57/23

Bei Werken der Baukunst gehen die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung in der Regel vor. Etwas anderes kann bei der Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers einer Platzgestaltung und dem Interesse der Gemeinde an einer Umgestaltung des Platzes für eine geänderte Nutzung gelten, solange die Gemeinde weder Planungen für die endgültige Platzgestaltung erstellt hat noch die Planungen für eine beabsichtigte Zwischennutzung - über eine Ideenskizze hinaus - näher konkretisiert wurden.*)

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Online seit 1. März

IBRRS 2024, 0726
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist kein Anti-Claim-Manager!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2023 - 21 U 69/21

1. Der Architekt hat bei der Prüfung der Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung zu prüfen.

2. Es liegt grundsätzlich außerhalb der Prüfungspflicht des Architekten, ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bauentwurfs zugrunde gelegen hat und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorgelegen haben.

3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nachtragsforderung des bauausführenden Unternehmers berechtigt ist, liegt außerhalb der Fragestellungen, für deren Richtigkeit der rechnungsprüfende Architekt mit seiner Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Auftraggeber einzustehen hat. Geprüft werden muss allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines möglichen Nachtragsanspruchs.




Online seit 19. Februar

IBRRS 2024, 0545
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer Abschlagszahlungen behalten will, muss beweisen, dass er sie behalten darf!

OLG München, Beschluss vom 16.08.2022 - 28 U 3011/22 Bau

1. Dem Auftraggeber steht für geleistete Abschlagszahlungen ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zu, soweit diese den Honoraranspruch des Architekten übersteigen.

2. Ein fälliger Honoraranspruch setzt voraus, dass ein Architektenvertrag geschlossen wurde, der Architekt die geschuldete Leistung erbracht hat, die Abnahme erklärt wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt. Der Architekt muss zu diesen Voraussetzungen auch dann substantiiert vortragen, wenn eine (außerordentliche) Kündigung erfolgt ist.

3. Im Fall einer sog. freien Kündigung gelten erhöhte Anforderungen an die Honorarschlussrechnung. Der Architekt muss ermitteln, welche Leistungen erbracht wurden und welche Vergütung hierauf entfällt. Dann muss ermittelt werden, welche Leistungen nicht erbracht wurden.

4. Für die nicht erbrachten Leistungen schuldet der Architekt sodann die Darlegung, was er sich anrechnen lässt infolge der Aufhebung des Vertrags in Richtung von ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft.

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Online seit 15. Februar

IBRRS 2024, 0591
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statik eines Kollegen "abgesegnet": Berufspflichten verletzt!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 - 36 K 8276/23.U

"Unter der Leitung" des Unterzeichners angefertigt im Sinne der Berufspflicht aus § 33 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG-NW ist ein Entwurf oder eine Bauvorlage nur dann, wenn der Unterzeichner eine tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entstehung des Entwurfs oder der Bauvorlage hat. Andernfalls stellt die Unterzeichnung eine Berufspflichtverletzung dar.

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Online seit 14. Februar

IBRRS 2024, 0529
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftragsumfang unklar: Keine Haftung für Bauüberwachungsfehler!

KG, Urteil vom 28.04.2023 - 7 U 154/21

Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz gegen den Architekten mit der Begründung geltend, dieser sei der ihm übertragenen vollumfassenden Bauüberwachung nur unvollständig nachgekommen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang der Architekt mit Bauüberwachungspflichten betraut wurde und welche Verpflichtungen er verletzt hat.

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Online seit 12. Februar

IBRRS 2024, 0524
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss nicht an sog. Deckblattlösung mitwirken!

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 12/23

1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI 2013) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.*)

2. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.*)

3. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, IBR 1999, 376). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17.04.1980 - III ZR 167/78, NJW 1980, 2576; vom 25.10.1984 - III ZR 80/83, IBRRS 1984, 4373; vom 19.03.1992 - III ZR 117/90, IBR 1992, 192).*)

4. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).*)

5. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.*)




Online seit 8. Februar

IBRRS 2024, 0459
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Mängelansprüche ohne ordnungsgemäße Mängelanzeige!

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18

1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.

3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.

6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.




Online seit 6. Februar

IBRRS 2024, 0471
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Vertragstermine vereinbart: Keine Haftung für Verzögerungen!

OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2023 - 6 U 2544/22

1. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsverzugs setzt voraus, dass der Architekt den (verbindlichen) Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten hat.

2. Aufgetretene Verzögerungen liegen jedenfalls dann nicht (allein) im Verantwortungsbereich des Architekten, wenn sie ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind.

3. Die Drittschadensliquidation setzt die zufällige Verlagerung des Schadens auf einen Dritten voraus und greift daher bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht.

4. Die Drittschadensliquidation greift nicht, wenn der vertragsfremde Dritte, der den Schaden erleidet, eigene Ansprüche (hier: aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) hat.

5. ...




Online seit 1. Februar

IBRRS 2024, 0407
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss ein Tragwerksplaner den Prüfbericht des Prüfingenieurs prüfen?

OLG München, Urteil vom 16.05.2023 - 9 U 1801/21 Bau

1. Ein Tragwerksplaner haftet nicht für einen durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schaden, wenn der Schaden nicht in einem inneren Zusammenhang mit der vom Tragwerksplaner geschaffenen Gefahrenlage steht.

2. Von der Übersendung einer veralteten statischen Berechnung geht die Gefahr aus, dass der Adressat (hier: ein Fertigteilwerk), obwohl er die Berechnung korrekt anwendet, zu unzureichenden Bewehrungsplänen gelangt. Diese Gefahr verwirklicht sich nicht, wenn der zuständige Bauzeichner des Fertigteilwerks mit den maßgeblichen Werten der übersandten statischen Berechnung nicht geplant hat.

3. Ein Tragwerksplaner ist nur dann zur Prüfung des Prüfbericht des Prüfingenieurs und der diesem beigefügten Bewehrungspläne verpflichtet, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

4. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Tragwerksplaners, geänderte Ausführungspläne des Architekten an das bauausführende Unternehmen weiterzuleiten.

5. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Lieferung von Plänen nach Abschluss der Bauarbeiten setzt ein schutzwürdiges Eigeninteresse voraus. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber das Bauwerk jahrelang ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte.

6. Vereinbaren die Parteien eines Tragwerksplanervertrags eine Ausführung der Betondeckung von 5 cm, muss das Betondeckungsmaß real - und nicht nominal - 5 cm betragen.

7. Ein aus dem besonderen Anwaltspostfach (beA) elektronisch bei Gericht eingereichter Schriftsatz muss zwar (zumindest) mit einer sog. einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesenen Rechtsanwalt aber auch der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz (Anschluss an BAG, IBR 2023, 46).




Online seit 25. Januar

IBRRS 2024, 0285
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dreigliedriger Mangelbegriff gilt im gesamten Architektenrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 - 12 U 289/21

1. Auch für Fehler von Architekten gilt der dreigliedrige Mangelbegriff. Dies betrifft sowohl die Planung als auch die Bauüberwachung.

2. Hat sich der Architekt zur Bauplanung verpflichtet, hat er auf der Grundlage der Bauwünsche des Auftraggebers eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erstellen. Bildet die Bauüberwachung den Gegenstand des Vertrags, schuldet der Architekt auch insoweit die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks.

3. Ein Mangel der Werkleistung liegt auch dann vor, wenn der Architekt nicht auf Bedenken hinsichtlich einer vom Auftraggeber gewählten Ausführungsvariante hinweist, die ihm aufgrund seiner Fachkunde kommen mussten.

4. Auch bei einem Planungsfehler besteht grundsätzlich ein Nacherfüllungsrecht des Architekten. Allerdings ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn sich der Fehler bereits im Bauwerk niedergeschlagen hat.

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Online seit 22. Januar

IBRRS 2024, 0239
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze der HOAI gehören der Vergangenheit an!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2023 - 22 U 153/23

Das Honorar des Architekten richtet sich nunmehr nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Eine Bindung der Parteien an Mindest- und Höchstsätze besteht nach der Neufassung der HOAI (2021) nicht mehr.

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Online seit 18. Januar

IBRRS 2024, 0216
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Per E-Mail geschlossener Architektenvertrag kann widerrufen werden!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.2023 - 2-26 O 144/22

1. Bei einem per E-Mail geschlossen Architektenvertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn die Parteien für den Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel kommuniziert haben.

2. Ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, wenn er einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

3. Der Verbraucher ist nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet, wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat.

4. Einem Verbraucherwiderruf steht nicht entgegen, dass der Widerrufende als Rechtsanwalt tätig ist und somit über rechtliche Kenntnisse verfügt. Denn auch eine als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin berufstätige Person ist grundsätzlich Verbraucher.

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Online seit 3. Januar

IBRRS 2024, 0011
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Grundlose Kündigung berechtigt zur "Gegenkündigung"!

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2023 - 29 U 210/21

1. Der Architekt ist berechtigt, den Architektenvertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagsrechnungen des Architekten nicht bezahlt. Eine Abschlagsrechnung wird aber erst fällig, wenn der Architekt seine Leistungen prüfbar abgerechnet hat.

2. Eine unberechtigte Kündigung des Architekten wegen Zahlungsverzugs berechtigt den Auftraggeber zur "Gegenkündigung" aus wichtigem Grund.

3. Kündigt der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund, hat der Architekt Anspruch auf Bezahlung seiner bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbrachten Leistungen.

4. Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrags mit Pauschalhonorarvereinbarung.

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Online seit 22. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3478
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abweichung wird nicht genehmigt: Genehmigungsplanung mangelhaft?

KG, Beschluss vom 15.11.2022 - 27 U 82/22

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung der Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung übernimmt (BGH, IBR 2011, 280).

2. Verlangt der Auftraggeber die Bebauung des Grundstücks mit einer höheren als der im Bebauungsplan vorgesehenen Baumassenzahl und hat er die Erwartung, die Genehmigungsbehörde werde eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigen, übernimmt er das Risiko, dass die Planung des Architekten vom Bauamt nicht genehmigt wird.

3. Die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts der Minderung setzt - auch nach Kündigung des Architektenvertrags - grundsätzlich eine Fristsetzung voraus.

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Online seit 20. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3537
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss richtigen Umgang mit Rollenware überprüfen!

OLG Schleswig, Urteil vom 04.10.2023 - 12 U 25/21

1. Das Vorliegen eines Mangels reicht aus, um Schadensersatzansprüche gegen den Architekten auszulösen. Der Schaden liegt bereits in dem verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.

2. Der Auftraggeber muss, wenn die Leistung nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines planungsbedingten Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.

3. Der Architekt schuldet eine Überwachung der Bauausführung auch dahingehend, ob die Handwerker ordnungsgemäß mit dem zu verarbeitenden Material umgehen.

4. Wird Rollenware verarbeitet, muss der bauüberwachende Architekt jedenfalls stichprobenartig prüfen, ob diese vor dem Verlegen ausgerollt wurde.

5. Ein Abzug "neu für alt" kommt in Betracht, wenn die Beseitigung des Mangels zu einer Wertverbesserung gegenüber dem Zustand des Objekts ohne den Mangel führt. Die Wertverbesserung kann sich in erster Linie aus einer längeren Haltbarkeit aufgrund der Reparatur oder aus der Einsparung turnusmäßiger Renovierungsarbeiten ergeben.

6. Der Abzug "neu für alt" wird kompensiert, wenn der Auftraggeber bis zur Nachbesserung negative Auswirkungen des Mangels hinnehmen musste. Das gilt insbesondere dann, wenn der Architekt die Zahlung von Schadensersatz verzögert hat.




Online seit 6. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3349
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was vereinbart ist, ist vereinbart!

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2022 - 24 U 38/21

1. Dem Auftraggeber eines Architektenvertrags stehen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen im Bauwerk verkörperter Planungsmängel grundsätzlich erst nach der Abnahme zu.

2. Verlangt der Auftraggeber endgültig keine Nacherfüllung durch den Architekten mehr, geht der Vertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis über, so dass der Auftraggeber auch ohne das Vorliegen einer Abnahme zur Geltendmachung von Schadensersatz befugt ist.

3. Architektenleistungen können auch konkludent abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Honorarrechnung des Architekten bezahlt und eine weitere Prüfungsfrist abläuft, ohne dass der Auftraggeber Mängel des Architektenwerks rügt.

4. Die Planungsleistung des Architekten ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erbrachte Planungsleistung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Aufgrund der Anwendung des Werkvertragsrechts gilt auch für die Leistungen des Architekten der funktionale Mangelbegriff.

5. Soll der Architekt die Baumaßnahme so planen, dass ein späterer Ausbau (hier: eines Spitzbodens) zu Wohnzwecken möglich ist, ist die Leistung des Architekten mangelhaft, wenn die Planung einen späteren Ausbau zu Wohnzwecken nicht zulässt. Das gilt selbst dann, wenn die beabsichtigte spätere Wohnraumnutzung derzeit bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist.




Online seit 1. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3316
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feuchtigkeitsisolierung ist bis ins kleinste Detail zu planen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 - 12 U 293/20

1. Der planende Architekt hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet ist, die Entstehung eines mangelfreien und dichten Bauwerks zu gewährleisten.

2. Eine Planung gewährleistet nur dann die Entstehung eines mangelfreien und zweckentsprechenden Werks, wenn sie den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen und dauerhaften Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.

3. Steht drückendes Wasser in Form von Grund- und Sickerwasser an, muss die Planung eine Bodenplatte in Form eines Weiße-Wanne-Elements und eine Ringdrainage um das Gebäude herum vorsehen.

4. Wie detailliert die Planung des Architekten sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.

5. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Bauunternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

6. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Gerade bei Problemen der Feuchtigkeitsisolierung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen.




Online seit 2023

IBRRS 2023, 3216
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Über eine Vorstrafe wegen Bestechlichkeit ist ungefragt aufzuklären!

KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 74/22

1. Der Anspruch eines Architekten oder Ingenieurs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB setzt voraus, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein wirksamer Planungsvertrag zu Stande gekommen ist.

2. Ein Architekt/Ingenieur muss vor Vertragsschluss ungefragt über eine Vorstrafe aufklären, wenn diese berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Architekt/Ingenieur den Planungsvertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber dem Auftraggeber durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

3. Ein Architekt/Ingenieur täuscht den Auftraggeber arglistig, wenn er den Auftraggeber vor Vertragsschluss nicht auf den Umstand hinweist, dass er wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er zur Zeit des Vertragsabschlusses im offenen Verzug verbüßt.

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IBRRS 2023, 3218
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwurf unwirksamer Skontoklausel: Architekt haftet wegen unerlaubter Rechtsberatung!

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 190/22

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.*)

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IBRRS 2023, 3140
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mehraufwand führt zu Wertsteigerung: Keine Haftung für Baukostenüberschreitung!

OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 1092/20

1. Der planende Architekt hat die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks und dessen ihm bekannte Kostenvorstellungen bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.

2. Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung geltend, muss er die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darlegen.

3. An einem Schaden des Auftraggebers fehlt es, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

4. Der Versender eines Telefax-Schreibens weist dessen Zugang hinreichend nach, wenn er das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK-Vermerk vorlegt. Die pauschale Behauptung des Empfängers, das Telefax-Schreiben sei nicht bei ihm eingegangen, reicht als Einwand nicht aus.




IBRRS 2023, 3068
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2021 - 3 U 1804/20

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

2. Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

3. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze geltend, hat er den Schaden substanziiert darzulegen. Hat die Baumaßnahme offenkundig zu einer umfangreichen Wertsteigerung geführt, gehört dazu auch, spezifiziert darzustellen, dass diese Steigerung hinter den aufgewendeten Baukosten zurückbleibt.

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IBRRS 2023, 3036
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur muss wirtschaftliche Belange des Bauherrn berücksichtigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 12 U 312/20

1. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen - entgeltlichen - Vertrag über Ingenieurleistungen kann es sich um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handeln.

2. Grundsätzlich sind Architekten-/Ingenieurverträge über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben den Vertrag prägen.

3. Sowohl Architekten als auch Ingenieure haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen und darauf zu achten haben, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.

4. Wird ein Ingenieur mit der Planung des Einbaus einer neuen Heizungsanlage beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er den Einbau eines Blockheizkraftwerks vorschlägt, obwohl dieses nicht notwendig ist bzw. die Erhitzung des Wassers nicht kontinuierlich gewährleisten kann.

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IBRRS 2023, 2891
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelansprüche gibt es nur in der Leistungskette!

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2020 - 16 U 96/20

1. Liegt eine sog. Kettenbeauftragung (Auftraggeber - Hauptauftragnehmer - Nachunternehmer) vor, können vertragliche Ansprüche nur im jeweiligen Vertragsverhältnis verfolgt werden können.

2. Ein (vertikales) Haupt-/Nachunternehmer-Verhältnis in Form einer Kettenbeauftragung steht der Bewertung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags als ein Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung für den Auftraggeber grundsätzlich entgegen.

3. Die Annahme einer in einem Nachunternehmervertrag konkludent vereinbarten Möglichkeit der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass für den Nachunternehmer das Interesse des Hauptunternehmers, Schäden des Auftraggebers zu liquidieren, erkennbar war und der Nachunternehmervertrag Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Nachunternehmer - trotz der Gefahr einer Vervielfachung seines Haftungsrisikos - auf dieses Interesse eingelassen hat.

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IBRRS 2023, 2889
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwierige Rechtsfragen muss der Architekt nicht beantworten können!

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2021 - 19 U 56/20

1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.

2. Erfasst der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung in einer komplexeren Konstellation eine schwierige Rechtsfrage nur unzureichend oder nicht richtig, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

3. Ein Schaden des Auftraggebers entsteht bei einem Fehler des Architekten bei der Rechnungsprüfung nicht erst dann, wenn feststeht, dass das Rückzahlungsbegehren gegenüber dem Unternehmer gescheitert ist. Der Architekt kann vom Auftraggeber unmittelbar in Anspruch genommen werden, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Bauunternehmer.

4. Im VOB/B-Bauvertrag ist eine auftragslos ausgeführte Leistung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige an den bauüberwachenden Architekt reicht grundsätzlich nicht aus.

5. Die Prüfung einer Abschlags- oder Schlussrechnung durch den bauleitenden Architekten stellt kein nachträgliches Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung dar. Auch kann ein solches Anerkenntnis nicht darin gesehen werden, dass sich der Auftraggeber mit dem in veränderter Weise hergestellten Werk abfindet.




IBRRS 2023, 2941
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Symptomtheorie" gilt auch im Architektenrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2022 - 12 U 169/21

1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben.

2. Mit dem Schadensersatzanspruch kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bauherrn oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.

3. Der Schaden des Bauherrn besteht darin, dass er ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Architekt muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte.

4. Hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Bauherrn möglich gewesen, das Bauwerk ohne Mängel durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Bauherrn als Schadensersatz daher die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt.

5. Der Bauherr muss nicht von vorneherein schnellstmöglich zur Schadensminderung an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber keine Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen sowie die finanzielle Dispositionsfreiheit des Bauherrn zu berücksichtigten.

6. Erleidet der Bauherr wegen der Untätigkeit des Architekten einen Folgeschaden, z. B. durch einen mangelbedingten Wassereintritt oder einen Mietausfall, trifft den Bauherrn hieran kein Mitverschulden.

7. Der Bauherr legt einen Mangel des Architektenwerks, z. B. eine fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substanziiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern.




IBRRS 2023, 0049
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
PartGmbB für Beratende Ingenieure auch ohne Zusatz "Beratende Ingenieure" eintragungsfähig

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2022 - 9 W 88/22

1. Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung Beratender Ingenieure muss in ihrem Firmennamen nicht die Bezeichnung "Beratende Ingenieure" führen.

2. Die Firmenbezeichnung "Ingenieurbüro" trifft keine Aussage dahingehend, dass die an der Gesellschaft beteiligten Ingenieure nicht über die Qualifikation als Beratende Ingenieure verfügen, denn auch Beratende Ingenieure sind Ingenieure.

3. Das Verbot irreführender Firmenbezeichnungen erfordert es nicht, sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung in der gewählten Bezeichnung aufzuführen. Ein solches Gebot wäre dem Gesetzgeber vorbehalten.

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IBRRS 2023, 2856
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Umsetzung seiner Planung überprüfen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - 12 U 461/19

1. Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Begeht der Architekt eine Vertragspflichtverletzung und kann seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbracht werden, schuldet er dem Bauherrn Schadensersatz.

2. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, das Gefälle von Balkon-Bodenblechen unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. Fällt ihm nicht auf, dass entgegen der von ihm selbst erstellten Detailplanung kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, liegt ein zum Schadensersatz verpflichtender Bauüberwachungsfehler vor.

3. Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten.

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IBRRS 2023, 2806
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Luftbildaufnahme mittels Drohne ist nicht von Panoramafreiheit gedeckt!

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.*)

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IBRRS 2023, 2727
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keinen Vertrauenstatbestand begründet: Keine Bindung an die Schlussrechnung!

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 U 63/20

1. Ein Architekt ist zwar grundsätzliche an seine Schlussrechnung gebunden, wenn er mit der Rechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Jedoch müssen in jedem Einzelfall die Interessen beider Vertragsparteien umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.

2. Begründet der Architekt mit seiner (Schluss-)Rechnung keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand, ist er nicht gehindert, auch noch nach Rechnungsstellung höhere anrechenbare Kosten geltend zu machen.




IBRRS 2023, 2637
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig: Verjährung der Mängelansprüche beginnt!

OLG Rostock, Urteil vom 19.09.2023 - 4 U 141/19

Ein zum Beginn der Verjährungsfrist analog § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB führendes Abrechnungsverhältnis tritt ein mit der Unmöglichkeit der von einem Architekten übernommenen Planungsleistung aufgrund einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wegen eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und einer nicht zu erlangenden Nachbarzustimmung.*)

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IBRRS 2023, 2557
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Honorar trotz umfangreicher Architektenleistungen!?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2021 - 5 U 147/20

1. Die Frage, ob ein Architektenvertrag zu Stande gekommen ist, ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, zu beantworten.

2. Eine vergütungspflichtige Beauftragung ergibt sich nicht allein aus dem Tätigwerden eines Architekten. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behilflich.

3. Bei Großprojekten (z. B. Investorenmodellen) ist zu berücksichtigen, dass Architekten häufig bereit sind, auch umfangreiche Architektenleistungen zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern.

4. Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrags ist der Architekt.

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IBRRS 2023, 2499
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfsachverständigenbericht manipuliert: Löschung aus der Architektenliste!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2023 - 4 B 362/23

1. Die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste ist zu löschen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er nicht die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.*)

2. Wenn ein angehender Architekt in seiner Funktion als Bauleiter einen Prüfbericht eines Prüfsachverständigen manipuliert und bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht, um eine vorzeitige Inbetriebnahme zu erreichen, kann dies wegen der darin liegenden Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit und Enttäuschung des ihm entgegengebrachten Vertrauens von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus dessen Unzuverlässigkeit bezogen auf den noch höheres Vertrauen beanspruchenden Beruf des Architekten ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn handelt.*)

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IBRRS 2023, 2467
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zwangslage des Bauherrn ausgenutzt: Vergleich mit Haftungsausschluss unwirksam!

OLG München, Beschluss vom 04.02.2021 - 28 U 2756/20 Bau

1. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vergleichs kommt es im Allgemeinen nicht auf das objektive Missverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen an, die eine Partei mit Abschluss des Vergleichs übernommen hat. Ein solches Missverhältnis kann aber Bedeutung gewinnen, wenn sich die begünstigte Partei dessen von Anfang an bewusst ist und weitere Umstände hinzutreten, derentwegen ihr Gesamtverhalten dahin zu würdigen ist, sie habe die andere Partei in einer gem. § 138 BGB vorwerfbaren Weise übervorteilt (BGH, NJW 1969, 925).

2. Ein Vergleich, der unter Ausbeutung einer Zwangslage geschlossen wurde, ist nichtig. Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen.

3. Macht ein Architekt die Übergabe nachgebesserter Pläne und die Einreichung eines zweiten Bauantrags davon abhängig, dass ein Vergleich unterschrieben wird, wonach der Architekt von jeglicher Haftung aus dem Bauvorhaben entlassen wird, ist der Vergleich sittenwidrig und nichtig, wenn sich der Aufraggeber in einer Zwangslage befindet und der Architekt diese ausnutzt.

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IBRRS 2023, 2434
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SachverständigeSachverständige
Sachverständige in der Wasserwirtschaft dürfen nicht klüngeln!

OLG Bamberg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 27/22

1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.

2. Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft dürfen keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.

3. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen einen privaten Sachverständigen, der gegen § 6 Abs. 2 VPSW verstößt.

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IBRRS 2023, 2417
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Warmdach“ mit Dicht-Dicht-Konstruktion ist mangelhaft!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 - 10 U 29/22

1. Auch wenn die Baubetreuerin im Namen der „Bauherrengemeinschaft[en]“ Verträge abschließt und damit die Bauherrengemeinschaften als solche nach außen auftreten, werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet und berechtigt (Anschluss an BGH, IBR 1992, 268; NJW 1979, 2101). Bei einer Bauherrengemeinschaft stehen daher Gewährleistungsansprüche nur den einzelnen Bauherren zu.*)

2. Der planende Architekt schuldet eine Planung für ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gebäude und der Unternehmer ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Ein sog. „Warmdach“ mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion war nach der DIN 4108-3 zwar bis zum Erscheinen ihrer Neufassung im Jahr 2014 grundsätzlich möglich, jedoch entsprach diese DIN-Norm schon Jahre zuvor aufgrund einer Vielzahl von bekannten Schadensfällen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Wird einem Architekten für die Ausführungsplanung ein mangelhafter Dachaufbau durch die nicht von ihm erstellte Entwurfs- und Genehmigungsplanung vorgegeben und erstellt er deshalb eine Ausführungsplanung unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ohne die Auftraggeber darauf hinzuweisen, hat er für die mangelhafte Ausführungsplanung unbeschränkt einzustehen. Denn ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, die Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der Ausführungsplanung abzuändern.*)

4. Ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus, wenn nacheinander tätige Architekten Planungsleistungen erbringen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der erste Architekt die Leistungsphasen 1 bis 4 und der zweite Architekt die Leistungsphase 5 und ggf. weitere Leistungsphasen in Auftrag hatte. Sowohl der für die Entwurfsplanung als auch der für die Ausführungsplanung zuständige Architekt tragen die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den jeweils anderen entschuldigen zu können.*)

5. Die planerische Mitwirkung eines Sonderfachmannes des Bauherrn entlastet den planenden Architekten durch das Ansetzen eines dem Bauherrn zuzurechnenden Mitverschuldens nicht schlechthin, sondern nur, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum zu erwartenden Wissensbereich des Architekten gehört.*)

6. Überlässt der Bauherr dem planenden Architekten, wenn auch nur überobligatorisch, fachliche Hinweise und Auskünfte eines Sonderfachmanns zu einem Einzelaspekt der (Dach-) Konstruktion, müssen diese schon im eigenen Interesse des Bauherrn zutreffend sein. Der Bauherr übernimmt mit einer solchen überobligatorischen Auskunft als weitere Obliegenheit die Erfüllung der in diesem Zusammenhang anfallenden Leistungstreuepflichten wie Hinweis- und Aufklärungspflichten. Verletzt er diese Leistungstreuepflichten, weil er auf die sich aus der geplanten Gesamtkonstruktion ergebenden Gefahren und dem damit verbundenen Verstoß der Planung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht aufmerksam macht, kann ihm der Architekt ein Mitverschulden entgegenhalten.*)

7. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat (BGH, IBR 2013, 154), was grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraussetzt. Hierfür genügt ein Hinweis, dass diese Konstruktion kritisch oder schadensanfällig ist, nicht, erforderlich ist vielmehr der Hinweis, dass bei Verwirklichung des Risikos eines „Warmdaches“ die Gefahr groß ist, dass nach 10 bis 15 Jahren die gesamte Dachkonstruktion erneuert werden muss.*)

8. Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.*)




IBRRS 2023, 2327
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsätze = übliche Vergütung!

OLG München, Urteil vom 15.06.2021 - 9 U 631/20 Bau

1. Macht der Architekt sein Honorar geltend, muss er nicht nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Architektenvertrag geschlossen wurde, sondern auch, welche Leistungen sein Auftrag umfasst und welche Vergütung hierfür vereinbart wurde.

2. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 476) stellt die Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen die übliche Vergütung dar.

3. Die Abrechnung des Architektenhonorars hat prüfbar nach den Vorgaben der DIN 276 zu erfolgen.

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IBRRS 2023, 2364
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsatzabrechnung treuwidrig: Irrelevant für Schriftformverstoß!

BGH, Urteil vom 03.08.2023 - VII ZR 102/22

Erweist sich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise als treuwidrig, weil das Vertrauen des Auftraggebers auf das vereinbarte niedrigere Honorar schutzwürdig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2020 - VII ZR 174/19, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2020, 1607), liegen nicht zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen und damit formwirksamen Vereinbarung bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI 2009/2013) zu berufen. Hierzu bedarf es Feststellungen dazu, dass dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und es daher gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 - XII ZR 51/19, Rz. 27, IBRRS 2020, 0844).*)

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IBRRS 2023, 2307
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind keine Architektenaufgaben!

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 15 U 142/18

1. Der Architekt haftet für die Mängel von Sonderfachleuten, wenn die vom Sonderfachmann zu klärende Frage zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört. Das ist davon abhängig, ob die gegenständliche Leistung Fachkenntnisse voraussetzt, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten sind, oder ob die speziellen Fachkenntnisse eines Sonderfachmanns notwendig sind.

2. Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute.

3. Gehören Leistungen zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nicht zum vertraglichen Leistungssoll des Architekten, ist er für den fachlichen Bereich des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich.

4. Der Architekt haftet für Fehler auch von ihm selbst beauftragter Fachplaner nur, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder wenn er Mängel der Fachplanung nicht beanstandet, die nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.

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IBRRS 2023, 2282
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!

OLG Celle, Urteil vom 02.08.2023 - 14 U 200/19

1. Bei der Planung einer vollständig neuen technischen Anlage im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes ist kein Umbauzuschlag zu gewähren.*)

2. Ein Umbauzuschlag für den Bereich der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen ist zu gewähren, wenn Sanitärobjekte zumindest teilweise an vorhandene Wasser- und Abwasserrohre angeschlossen werden müssen und dies der Planer bei seiner Planung zu berücksichtigen hat.*)

3. Bei der Frage, ob ein Umbauzuschlag zu gewähren ist, ist unerheblich, wie das Verhältnis des Werts der Neugestaltung der Sanitäreinrichtung zum Erstellungspreis einer Schmutzwasserleitung ist. Der "Wert bzw. Preis" einer Neugestaltung ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Es kommt ausschließlich auf den Einfluss der vorhandenen Bausubstanz auf die planerischen bzw. überwachenden Tätigkeiten des Architekten an.*)

4. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt. Es ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben, nicht gerechtfertigt, den Prüfungszeitraum beliebig zu erweitern.*)

5. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Bei einem Einfamilienhaus erscheint eine ca. sechsmonatige Prüfungsfrist angemessen.*)

6. Allein die Rüge, es seien nicht alle in § 34 HOAI 2013, Anhang 10.1, aufgeführten Grundleistungen erbracht worden, führt - ohne einen Mangel in der Bauwerksleistung - nicht zu einer Vergütungsminderung bzw. einem Schadensersatzanspruch gegen den Architekten.*)




IBRRS 2023, 2100
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht auf Fehler bei der Rechnungsprüfung hinweisen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2021 - 8 U 116/20

1. Eine etwa fehlende Abnahmereife hindert die ausdrücklich erklärte Abnahme nicht.

2. Die Erklärung der Abnahme kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.

3. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf auf solche Pflichtverletzungen des Architekten, die im Zusammenhang mit einem zu Tage getretenen Baumangel stehen, nicht aber auf Fehler des Architekten, die zu einer Überzahlung von Bauhandwerkern geführt haben.

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IBRRS 2023, 2127
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung von Innentreppen muss ausreichende Durchgangshöhe gewährleisten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022 - 22 U 67/21

1. Der Architekt muss im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

2. Die Ausführungsplanung muss vollständig sein und alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Wichtige Details erfordern eine Detailplanung.

3. Der Architekt darf sich nicht darauf verlassen, dass die mit der Schal- und Bewehrungsplanung beauftragten Ingenieure oder das mit der Bauausführung beauftragte Bauunternehmen dafür sorgen, dass die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.

4. ...




IBRRS 2023, 2112
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BauvertragBauvertrag
Ringanker soll unterbrochen werden: Auftragnehmer muss Bedenken anmelden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2021 - 4 U 126/14

1. Dem Auftraggeber obliegt es, dem ausführenden Bauunternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, notwendige bauleitende Anordnungen zu treffen und die Leistungen der einzelnen Auftragnehmer in zeitlicher und sonstiger Hinsicht aufeinander abzustimmen.

2. Bedient sich der Auftraggeber für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss. Ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten ist dem Auftraggeber zudem zuzurechnen, wenn dieser im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen erteilt, aufgrund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen werden soll.

3. Auch der Statiker ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss dem ausführenden Bauunternehmer bezüglich des Tragwerks eine einwandfreie Planung vorlegen. Dies gilt auch für die zur Verfügung zu stellenden Statikpläne.

4. Der ausführende Bauunternehmer wird von seiner verschuldensunabhängigen Mängelhaftung nur frei, wenn er seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist. Dem Auftragnehmer obliegt im Rahmen des von ihm geschuldeten Leistungserfolgs, die Vorgaben bzw. Anordnungen des Auftraggebers zur Ausführungsart auf ihre Geeignetheit und Funktionstauglichkeit für seine vertraglich übernommene Leistung zu prüfen.

5. Der Auftragnehmer muss eigenverantwortlich alle Umstände prüfen und gegebenenfalls untersuchen, die den Erfolg seiner Werkleistung gefährden könnten. Für das hierfür nötige Wissen muss er einstehen. Der Hinweis muss grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.

6. Einem Rohbauunternehmer muss bekannt sein, dass Ringanker ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie durchgehend sind. Er kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, er gehe davon aus, dass Architekt und Statiker schon wüssten, was sie anordnen, wenn man ihm sage, der Ringanker solle unterbrochen werden.

...

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IBRRS 2023, 2131
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Deckungsanspruch gegen Versicherung unterliegt dreijähriger Verjährung!

KG, Beschluss vom 13.01.2023 - 6 U 191/21

1. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Architekten gegen seine Berufshaftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz wegen mangelhafter Architektenleistungen beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Bauherr gegen den Architekten Ansprüche wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern ernsthaft geltend gemacht hat.

2. Die Verjährung ist für die Dauer der Leistungsprüfung gehemmt, bis die Versicherung ihre Eintrittspflicht ablehnt.

3. Der Begriff der verjährungshemmenden "Verhandlungen" ist weit auszulegen. Verhandlungen schweben bereits dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Notwendig ist aber zumindest ein zweiseitiger kommunikativer Prozess, so dass das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen noch keine Verhandlung sind, wenn es bzw. sie unerwidert bleiben.

4. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen.

5. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen kann auch "stillschweigend" durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hierfür muss ein äußeres Verhalten festgestellt werden, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann.

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IBRRS 2023, 2101
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planen mit eigener Spezial-Software ist selbstständige Tätigkeit!

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2023 - L 8 BA 2807/22

1. Bei der Erbringung von Architektur- und Planungsleistungen liegt dann keine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn Grund der Beauftragung eine Spezialisierung und Nutzung einer eigenen patentgeschützten Software ist und die Leistungen ganz überwiegend in den Büroräumen des Auftragnehmers erbracht wurden. Dass die Auftraggeberin die vom Auftragnehmer erstellten Leistungen auf die Erfüllung der gesetzten Vorgaben kontrolliert hat, entspricht dem üblichen Vorgehen bei einem Werkvertrag, bei dem das Werk im Rahmen der Abnahme auf die Erfüllung der vereinbarten Eigenschaften und Zielvorgaben geprüft wird.*)

2. Die vereinzelte Wahrnehmung von Terminen am Firmensitz der Auftraggeberin zum Zwecke der Koordinierung führt nicht per se zur Eingliederung in den Betrieb. Derartige Besprechungen sind bei großen Arbeitsaufträgen mit mehreren Gewerken üblich und erforderlich, um die verschiedenen Teilleistungen zeitlich zu koordinieren und in den gegenüber dem Kunden der Auftraggeberin vereinbarten Zeitplan einzupflegen (im vorliegenden Fall Fassadenplanung beim Bau einer U-Bahn-Station). Das Kriterium der Eingliederung bedarf bei komplexen Planungsleistungen mit mehreren Gewerken und Unternehmern insoweit der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt.*)

3. Ein Unternehmerrisiko ist bei Planungsleistungen, bei denen wesentlich die eigene (geistige) Arbeitskraft zum Einsatz kommt, zu bejahen, wenn Investitionen in Hochleistungsrechner und Spezialdrucker sowie die Entwicklung einer eigenen Spezial-Simulationssoftware getätigt wurden, um am Markt durch besondere Expertise und Spezialisierung einen eigenen Kundenstamm aufzubauen. Dass die Abrechnung der Leistungen nach Stunden erfolgt, steht in einem solchen Fall der Annahme eines Unternehmerrisikos nicht entgegen.*)

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IBRRS 2023, 1974
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufforderung zur Grundstücksberäumung ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2023 - 6 U 57/21

Wird ein Vermessungsingenieur von einem Grundstückseigentümer mit der Abmarkung von Grenzpunkten an der Grenze zum Nachbargrundstück beauftragt, ist die in diesem Zusammenhang gestellte Aufforderung des Vermessungsingenieurs an den Nachbarn, seinen Grundstücksteil unter Fristsetzung zu beräumen, keine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

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