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IBRRS 2021, 0650
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welche Detailtiefe muss die Ausführungsplanung aufweisen?

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - 21 U 68/14

1. Die Parteien eines Architektenvertrags können die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI durch Bezugnahme zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.

2. Soweit Architektenleistungen teilweise nicht erbracht werden, entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, der den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

3. Der bauplanende Architekt hat die sich aus der Fachplanung "Wärmeschutznachweis" ergebenden Anforderungen an den U-Wert der Fenster in seine Planung zu integrieren und/oder den Auftraggeber entsprechend zu beraten.

4. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Das bedeutet, dass im Regelfall für alle Gewerke Ausführungspläne erstellt werden müssen. Andernfalls liegt ein Planungsfehler vor.

5. Wichtige Details der Ausführung erfordern eine entsprechende Detailplanung, wie z. B. die Hinterlüftung von Fassadenelementen. Nur Einzelheiten zu untergeordneten Leistungen, in zuverlässiger Weise erst im Rahmen der Überwachung an Ort und Stelle angegeben werden können, bedürfen keiner Einzeldarstellung im Rahmen der Ausführungsplanung.

6. Bei Leistungen der Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail, notfalls bis zum Maßstab 1:1 gehen. Insbesondere bei einem Zusammenspiel von verschiedenen Leistungsbereichen muss detailgenau geklärt werden, wie z. B. Materialübergänge und -anschlüsse zu lösen sind und in welchem Verantwortungsbereich welcher Detailbereich liegt.

7. Nur handwerkliche Selbstverständlichkeiten, insbesondere auch technische Regeln, die zum handwerklichen Grundwissen gehören, müssen in der Ausführungsplanung nicht ausführlich beschrieben werden.

8. Ein als Sachverständiger für das Sachgebiet "Schäden an Gebäuden" bestellter Architekt kann auch über die erforderliche Sachkunde für Architektenhonorarfragen verfügen und vom Gericht zur gutachterlichen Beantwortung von Honorarfragen herangezogen werden.