Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2026, 0012
Bauvertrag
LG Darmstadt, Urteil vom 31.10.2025 - 19 O 185/24
1. Auch ein Verbraucherbauvertrag ist grundsätzlich bei Abschluss unter Anwesenden sofort anzunehmen, § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
2. Die Annahme mehrere Monate nach der Erklärung des Verbrauchers und nach Ablauf eines eingeräumten Widerrufsrechts ist nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB.*)
3. Zum Rechtsbindungswillen auf Abschluss eines Vertrages, wenn beide Parteien bereits davon ausgehen, ein Vertrag sei abgeschlossen worden.*)
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IBRRS 2026, 0044
Vergabe
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.12.2025 - Rs. C-820/24
Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass das Vorgehen eines öffentlichen Auftraggebers, der den Auftragnehmer mit der Ausführung neuer Bauleistungen in einem anderen als dem im ursprünglichen Auftrag vorgesehenen Gebäude beauftragt, keine Änderung des Bauauftrags während seiner Laufzeit darstellt, wenn
a) die im ursprünglichen Auftrag vereinbarte Ausführungsfrist abgelaufen ist,
b) der Auftragnehmer die ihm nach diesem ursprünglichen Auftrag obliegenden Leistungen zur Zufriedenheit des öffentlichen Auftraggebers erbracht hat und
c) die Schlussrechnung gestellt hat, der öffentliche Auftraggeber aber den in der Rechnung festgesetzten Preis noch nicht gezahlt hat.
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IBRRS 2024, 3567
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 - 2 K 32/23
1. Es stellt keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn der Entwurf eines Umweltberichts nicht Gegenstand eines Offenlegungsbeschlusses ist.*)
2. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Bei einem Angebotsbebauungsplan, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, kann es genügen, sich auf eine Potenzialabschätzung zu stützen.*)
3. Die für ein urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO kennzeichnende Nutzungsmischung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die für ein solches Gebiet prägende Wohnnutzung in verschiedenen Teilgebieten ausgeschlossen ist und im übrigen Plangebiet auf den vorhandenen Bestand beschränkt wird.*)
4. Zum Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG und Anwendung des Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der zweiten, überarbeiteten Fassung vom November 2010 (KAS-18) bei Überplanung einer Gemengelage.*)
5. Das einem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange setzt nicht nur eine sorgfältige Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet voraus, sondern auch eine sorgfältige Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Die Gemeinde muss den Nachweis erbringen, dass eine sorgfältige Bestandsaufnahme tatsächlich stattgefunden hat.*)
6. Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen.*)
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IBRRS 2025, 3318
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 17.12.2025 - VIII ZR 56/25
Auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden Mietverhältnisses finden die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) keine Anwendung (Fortführung von Senatsurteil vom 28.09.2022 - VIII ZR 300/21, IMR 2022, 483 = NJW-RR 2022, 1666).*)
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IBRRS 2026, 0031
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 19.12.2025 - 49 C 213/25
1. Ohne besondere Vereinbarung darf ein Mieter in der Wohnung eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern diese nicht nach außen in Erscheinung tritt.
2. Die ist für rein geistige oder künstlerische Tätigkeiten, die weder besonderen räumlichen Aufwand erfordern, noch irgendwelche Störungen verursachen, wie etwa Schriftstellerei, Malerei oder auch eine Erfinder- oder Konstrukteurstätigkeit sowie ähnliche Berufe, bei denen typisch ist, dass die Berufsausübung in der Wohnung erfolge, der Fall.
3. Eine Außenwirkung liegt nicht bereits bei einer bloßen Anbringung eines Briefkastens des betreffenden ohne Waren- oder Personalverkehr in der Wohnung betriebenen Unternehmens und einer Adressangabe im Internet (Impressum), nach der sich der Sitz des betreffenden Unternehmens in der streitgegenständlichen Wohnung befindet, vor.
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IBRRS 2026, 0053
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.*)
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IBRRS 2026, 0040
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.10.2025 - IV ZR 157/24
1. Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminsvertreter), und ist der Versicherer deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann.*)
2. Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Die Beweisvereitelung führt dagegen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben könnte und der Vortrag der beweisbelasteten Partei als bewiesen anzusehen wäre.
3. Eine Beschränkung der Revisionszulassung (hier: "soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine Beweisvereitelung vorliegt") ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen.
4. Soweit die Klageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll.
5. Ein richterlicher Hinweis, der nicht in der Akte dokumentiert ist, gilt als nicht erteilt.
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IBRRS 2026, 0030
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2025 - 30 W 158/25
1. Die vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gebotene Anhörung des Kostenfestsetzungantragsgegners darf auch in "einfachen" Fällen nicht unterbleiben.
2. Die Heilung Gehörsverstoßes kann eintreten, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen. Letzteres ist im Beschwerdeverfahren und auch bereits im vorgelagerten Abhilfeverfahren der Fall.
3. Die volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht (nur) dann, wenn der Klägervertreter über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert und entsprechend anpasst.
4. Die anwaltliche Versicherung ist für die Glaubhaftmachung ausreichend. Eine Protokollierung der Erörterung der Sach- und Rechtslage ist für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nicht erforderlich.
5. Beauftragt eine Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten, ist sie nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen; sie wird dann nur regelmäßig hinzunehmen haben, dass sie die dadurch etwa hervorgerufenen Mehrkosten selbst zu tragen hat.
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IBRRS 2026, 0036
Werkvertragsrecht
KG, Urteil vom 04.07.2025 - 21 U 11/22
1. Die Vorlage einer Rechnung, in der eine Vielzahl an Tätigkeiten aufgeführt ist, die der Unternehmer ausgeführt haben will, genügt für sich genommen nicht, um Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag schlüssig vorzutragen.
2. Die übliche (hier: Stundenlohn-)Vergütung kann im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden, wenn nur die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit einem Aufwand verbunden wäre, der zu der Bedeutung dieses Teils der Gesamtforderung in keinem Verhältnis steht.
3. Die wiederholte Unterzeichnung von Stundenzetteln über einen längeren Zeitraum kann eine Anscheinsvollmacht begründen und wirkt jedenfalls hinsichtlich des in ihnen dokumentierten Zeitaufwands als deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
4. Eine Verwirkung von (hier: Vergütungs-)Ansprüchen kommt nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Das Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird.
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IBRRS 2026, 0037
Vergabe
VK Südbayern, Beschluss vom 10.04.2025 - 3194.Z3-3_01-25-10
1. Umstände, die einen Vertrag mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaften, liegen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vor. Eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts gehandelt und überdies kollusiv, also zum Nachteil eines Dritten, etwa eines Konkurrenten des Auftragnehmers, mit dem Auftragnehmer zusammengewirkt hat (hier verneint).
2. Ein nach wirksamer Zuschlagserteilung gestellter Nachprüfungsantrag ist somit nicht statthaft und führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein nicht wirksam erteilter Zuschlag beendet das Vergabeverfahren dagegen nicht und steht insofern auch nicht der Zulässigkeit eines erhobenen Nachprüfungsantrags entgegen.
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IBRRS 2026, 0017
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Urteil vom 09.10.2025 - 2 C 107/24
1. Ein Mitwirkungsverbot im Sinne von § 27 KSVG kann auch dann vorliegen, wenn ein Angehöriger eines Gemeinderatsmitglieds ein Grundstück - das spätere Plangebiet - vor der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans veräußert; liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor, besteht das Mitwirkungsverbot auch nach der Eintragung des Käufers im Grundbuch fort.*)
2. Auch immaterielle Interessen - wie etwa die Steigerung des Ansehens oder der Nachweis von Einflussmöglichkeiten - können einen Vorteil i.S.d. kommunalrechtlichen Ausschlussbestimmungen darstellen.*)
3. Fallkonstellation, in der eine bauliche Fehlentwicklung im Außenbereich in Gestalt einer ungenehmigten Wohnnutzung und eines ungenehmigten Kahlschlags einer Waldfläche mit den Mitteln der Bauleitplanung - zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses - legalisiert werden soll (sog. Gefälligkeitsplanung).*)
4. Die Waldeigenschaft gerät nicht durch einen illegalen Kahlschlag in Wegfall.*)
5. Beruht die Abwägung auf einem falschen Sachverhalt - hier: Unterstellung, es werde ein "erschlossenes Wohngrundstück" überplant obwohl es sich um eine unbebaute, ungenehmigt kahlgeschlagene Waldfläche handelt - liegt ein erheblicher Mangel vor.*)
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IBRRS 2026, 0042
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2025 - 33076 C 50/25
1. Der Entzug der Wohnberechtigung berechtigt den Vermieter einer Sozialwohnung zur Kündigung.
2. Dies gilt erst recht, wenn das Amt für Wohnungswesen den Vermieter zur Kündigung aufgefordert und auf den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwiesen hat, der zur Verhängung eines Bußgeldes führen kann.
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IBRRS 2025, 3319
Immobilien
BGH, Urteil vom 19.12.2025 - V ZR 15/24
1. Ein Erbbaurecht kann für ein bestehendes oder noch zu errichtendes einheitliches Gebäude bestellt werden, das sich auf benachbarte Grundstücke erstreckt (sog. Nachbarerbbaurecht); § 1 Abs. 3 ErbbauRG steht dem nicht entgegen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 22.06.1973 - V ZR 160/71, WM 1973, 999; Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 195/15, NJW-RR 2016, 1489).*)
2. Den Parteien eines Vertrags, der auf die Bestellung eines gegen den sachenrechtlichen Typenzwang verstoßenden dinglichen Rechts gerichtet ist, ist es grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die aus der Nichtigkeit des Rechts und der anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung ergebenden Rechtsfolgen zu berufen.*)
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IBRRS 2026, 0038
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - V ZR 66/25
1. Für ein Berufungsgericht besteht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat.
2. Eine Ausnahme hiervon gilt unter anderem dann, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Hierzu gehören insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann.
3. Dass ein (hier: Berufungsbegründungs-)Schriftsatz üblichen anwaltlichen Gepflogenheiten nicht entspricht und sein juristischer Gehalt deutlich unter dem liegt, was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann, beeinträchtigt die Wirksamkeit eines vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes grundsätzlich nicht. Die juristische Qualität eines Schriftsatzes ist für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich.
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IBRRS 2026, 0003
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2025 - 102 AR 119/25
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterfällt in entsprechender Anwendung auch über die sachliche Zuständigkeit.
2. Das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet, die Rückbaukosten sind insoweit nicht maßgeblich.
3. Wird ein Wohnungseigentümer und ein Nießbraucher verklagt, sprechen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit dafür, als gemeinsames Gericht das Amtsgericht zu bestimmen, da dort eine ausschließliche Zuständigkeit besteht.
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IBRRS 2025, 3286
Werkvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2025 - 10 U 79/25
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und einer wertenden Betrachtung steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, wenn er vor dem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Angebot erhalten hat, das er eingehend prüfen konnte, er danach außerhalb von Geschäftsräumen das Angebot nachverhandelt und vom Unternehmer in dieser Situation ein abgeändertes, günstigeres Angebot erhält, das er umgehend annimmt.*)
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IBRRS 2026, 0027
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 26.05.2025 - VK 2-31/25
1. Eine wesentliche, zur Neuausschreibung des Auftrags verpflichtende Änderung des Vertrags kann auch darin liegen, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit verlängert wird.
2. Die Möglichkeit der Nachprüfung ist grundsätzlich jedem europaweiten Vergabeverfahren immanent und muss vom öffentlichen Auftraggeber einkalkuliert werden. Es handelt sich daher regelmäßig um einen vorhersehbaren Umstand.
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IBRRS 2025, 3272
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2025 - 15 ZB 25.1520
1. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln.
2. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Art der baulichen Nutzung bzw. der Ermittlung des Gebietscharakters kann der maßgebliche prägende Umgebungsbereich weiter zu ziehen sei als etwa bei der eher kleinräumig ausgerichteten Beurteilung des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche. Entscheidend ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im jeweiligen Einzelfall reichen.
3. Die Reichweite der näheren Umgebung im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche ist auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und regelmäßig auch auf der gleichen Straßenseite liegen.
4. Bei einer grundsätzlich möglichen Kombination von Erneuerung und Erweiterung darf kein Baukörper entstehen, der sich nach Standort und Bauvolumen als anderer Baukörper darstellt, der nicht mehr einem Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenem, Wohnzwecken dienendem Gebäude entspricht.
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IBRRS 2026, 0032
Gewerberaummiete
OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2025 - 18 U 127/24
Hat der Vermieter/Verpächter zu Gunsten eines Grundstücksnachbarn eine Stellplatzbaulast übernommen, so steht dies einem Herausgabeanspruch des Vermieters/Verpächters nach Beendigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses nicht notwendig entgegen, doch kann die Baulast gem. § 242 BGB dem Anspruch auf Rückbau des Parkplatzes entgegenstehen, wenn dadurch ein (realisiertes) Bauvorhaben auf dem begünstigten Grundstück (materiell) baurechtswidrig wird und ein Anspruch des Vermieters/Verpächters auf Verzicht auf die Baulast (§ 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) nicht besteht; die Entscheidungen des BGH vom 24.01.2024 (Az. V ZR 51/24) und vom 27.06.2025 (Az. V ZR 150/24) stehen nicht entgegen.*)
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IBRRS 2026, 0025
Gewerberaummiete
LG Dresden, Urteil vom 22.04.2025 - 5 O 1146/24
1. Ein Mietvertrag, der die Schriftform gem. § 550 BGB nicht wahrt, kann nach § 550 Satz 2 BGB mit der Frist des § 580a Abs. 2 BGB gekündigt werden.
2. Die Schriftform des Mietvertrags erfordert, dass wesentliche Vertragsbedingungen aus der Vertragsurkunde ersichtlich sind, einschließlich klarer Angaben zur Vertretung bei Unterschriften von Gesellschaftern einer GbR.
3. Das Schriftformerfordernis erstreckt sich auch auf Nebenabreden, die den Inhalt des Mietverhältnisses wesentlich gestalten.
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IBRRS 2026, 0028
Rechtsanwälte
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2025 - 15 Sa 57/24
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können.*)
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist nicht bereits geführt, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass der das elektronische Empfangsbekenntnis abgebende Rechtsanwalt an dem Tag, der von ihm datumsmäßig als Tag der Zustellung im elektronischen Empfangsbekenntnis angegeben wurde, das zuzustellende Dokument überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr muss zusätzlich ausgeschlossen sein, dass es seinem Willen entsprach, das in seinen Machtbereich (das besondere elektronische Anwaltspostfach) gelangte elektronische Dokument an dem eingetragenen Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen.*)
3. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltkanzlei gehört es, dass das für die Führung der Fristenkalender zuständige Kanzleipersonal richtige Anweisungen dazu erhält, auf welchen Zeitpunkt es bei einem vom Rechtsanwalt abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses für die korrekte Fristberechnung ankommt und wie dieser Zeitpunkt zuverlässig festzustellen ist.*)
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IBRRS 2026, 0021
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2025 - 11 W 32/25
Im selbstständigen Beweisverfahren ist die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist nach mündlicher Sachverständigenanhörung nicht mittels der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
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Online seit 6. Januar
IBRRS 2026, 0011
Verbraucherbauvertrag
LG Darmstadt, Urteil vom 28.11.2025 - 19 O 61/24
1. Der Verbraucherbauvertrag ist nur in Ausnahmefällen notariell zu beurkunden, bei einer Verknüpfung zwischen dem Bauvertrag und dem Grundstückskaufvertrag.*)
2. Das Vorhandensein eines Grundstücks ist kein notwendiger Bestandteil des Verbraucherbauvertrags.*)
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IBRRS 2026, 0022
Vergabe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2025 - 13 B 102/25
Zum Streitwert eines auf der Grundlage von § 13 RettG-NW durchgeführten Auswahlverfahrens.
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IBRRS 2026, 0009
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2025 - 10 A 1301/23
1. Stellt sich ein Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar, genügt dies grundsätzlich bereits an sich, um es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.*)
2. Bei der Frage, ob die Erweiterung eines Wohngebäudes unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB angemessen ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen; Wohnflächenvorgaben, die für förderungswürdige Bauten gelten, können - wenn überhaupt - lediglich bloße Anhaltspunkte bieten.*)
3. Flächen, die aufgrund der Raumhöhe nicht den aktuellen Anforderungen an Aufenthaltsräume nach § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 genügen, bleiben bei der Prüfung, ob eine angemessene Wohnraumerweiterung i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB vorliegt, nicht von vornherein außer Betracht.*)
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IBRRS 2026, 0013
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 09.12.2025 - 15 U 2841/25
Die Vernehmung der Ehefrau des früheren Vorsitzenden des Berufungssenats im ersten Rechtszug als Zeugin in einem Rechtsanwaltshaftungsprozess begründet hinsichtlich der Beisitzer des Senats, die diesem schon vor dem Ausscheiden des früheren Vorsitzenden angehört und vom ausgeschiedenen Vorsitzenden allgemein von dem anhängigen Prozess erfahren hatten, keinen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO. Erst Recht besteht kein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO aus Gründen der Kollegialität.*)
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IBRRS 2026, 0007
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025 - 8 U 17/24
1. Wenn das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Plänen eines Dritten ausgeführt wird, muss der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt auch überprüfen, inwieweit durch die vorhandene Planung bereits Fehler vorgegeben waren. Er hat die Ausführungsplanung daher auf ihre tatsächliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
2. Der Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten und handwerklichen Selbstverständlichkeiten (hier: Innenputzarbeiten) nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, um diese Arbeiten zu kontrollieren. Er schuldet bei diesen Arbeiten aber zumindest die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle, die stichprobenhafte Kontrolle des verwendeten Materials und die Endkontrolle.
3. Für die Bewertung der Mangelfreiheit der Werkleistung kommt es auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme des Architektenwerks an.
4. Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern.
5. Besteht im Rahmen einer Vorschussklage Streit darüber, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, kann der Vorschussanspruch geschätzt werden, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten bemessen werden können. In einem solchen Fall muss im Vorschussprozess nicht abschließend festgelegt werden, wie der Mangel später zu beseitigen ist, da dies eine Planung erfordert und die Planung Teil der vom Unternehmer geschuldeten Mängelbeseitigung ist.*)
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IBRRS 2025, 3304
Vergabe
OLG Jena, Beschluss vom 19.11.2025 - Verg 4/25
1. Bei einem Planungswettbewerb auf Grundlage der RPW 2013 führt die fehlende Bezeichnung von Vorgaben als bindend grundsätzlich dazu, dass diese keinen bindenden Charakter mit Ausschlussfolge aufweisen.
2. Vorgaben können nicht nachträglich als bindend qualifiziert werden.
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IBRRS 2026, 0001
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2025 - 8 S 1594/23
Auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde die für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange so zu ermitteln und zu bewerten, dass eine gerechte Abwägung ermöglicht wird, ob das konkrete Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückgestellt werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Eingriff, sondern eine (teilweise) Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope in Rede steht.*)
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IBRRS 2026, 0002
Wohnraummiete
AG Lemgo, Urteil vom 20.11.2025 - 18 C 369/25
1. Ein Vermieter begeht verbotene Eigenmacht, wenn er ohne Räumungstitel die Mieter aus der Mietwohnung oder das Türschloss auswechselt. Dies gilt auch dann, wenn er einen Herausgabeanspruch gegen die Mieter wegen Ablauf des Mietvertrags und/oder Mietschulden hat.*)
2. Dieser unerlaubten Selbsthilfe kann sich der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Geltendmachung des Besitzschutzanspruchs aus § 861 BGB erwehren.*)
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IBRRS 2025, 3311
Kaufrecht
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.07.2025 - 3 U 9/25
1. Das Eingreifen der Leistungsgarantie bei einem Batteriespeicher setzt (hier) eine Degradation voraus. Die Drosselung der Speicherkapazität ist kein Fall der Degradation.
2. Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einer Materialgarantie (hier: Material- oder Verarbeitungsfehler) können nicht ohne Weiteres mit denen eines Sachmangels im Kaufrecht gleichgesetzt werden.
3. Die Herstellerhaftung wegen eines Produktfehlers ist (nur) auf Schadensersatz gerichtet und setzt voraus, dass durch den Fehler eines Produkts eine Person getötet oder verletzt oder eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wurde.
Volltext
IBRRS 2026, 0018
Sachverständige
LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 - 19 O 527/16
Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,00 festgesetzt werden.*)
Volltext
IBRRS 2025, 3117
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2025 - 5 W 1424/25
1. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Die Prozessbevollmächtigten haben ein eigenes Beschwerderecht.
3. Im Rahmen der weiteren Beschwerde wird nur geprüft, ob die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.
4. Der Festsetzung des Streitwerts eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung auf 10 Monate der Bruttomiete ist ermessensfehlerfrei.
Volltext
Online seit 2. Januar
IBRRS 2025, 3299
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 - 10 U 29/25
1. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher-Auftraggeber wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn dem Verbraucher der Text der VOB/B überlassen wird.
2. Ein Werklohnanspruch wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer das Werk als abnahmereif zur Verfügung stellt und der Auftraggeber keine weitere Erfüllung mehr verlangt, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend macht und die Minderung erklärt.
3. Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt. Diese Vermutung kann widerlegt sein, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel aufweist.
IBRRS 2025, 3254
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 21.11.2025 - VK 1-56/25
1. Die Entscheidung, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV eröffnet ist, prognostiziert der öffentliche Auftraggeber anhand gesicherter Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)
2. Allerdings ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen ist.*)
3. Dabei vollzieht sich die Nachprüfung anhand der dokumentierten Gründe und Erwägungen.*)
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IBRRS 2025, 3285
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2025 - 4 BN 16.25
1. Weiche Tabukriterien (hier: Vorsorge-Siedlungsabstand von 1000 m) müssen abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden.
2. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind
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IBRRS 2025, 3002
Immobilien
LG Augsburg, Beschluss vom 03.11.2025 - 101 O 3790/25
1. Dem Grundstücksnachbarn kann gegen geplante Baumaßnahmen ein - im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbarer - Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 861 f. BGB zustehen, wenn die geplanten Baumaßnahmen eine Besitzstörung ohne gesetzliche Gestattung begründen und eine konkret drohende erste Störung vorliegt.
2. Dies ist zu bejahen, wenn die beabsichtigten Baumaßnahmen dazu führen, dass der Heizkeller des benachbarten Hotelturms nicht mehr betretbar sein wird, so dass die Heizung nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, und während der Baumaßnahmen ganztägige Unterbrechungen der Gasversorgung zu befürchten sind.
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IBRRS 2026, 0006
Kaufrecht
OLG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 7 U 13/25
1. Ein Teilrückritt kommt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung in Betracht (hier verneint).
2. Die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.
3. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Auch das Verschulden des Schuldners ist von Bedeutung.
4. Bei behebbaren Mängeln erfolgt eine Orientierung an der Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis, bei unbehebbaren Mängeln ist auf die funktionelle oder ästhetische Beeinträchtigung abzustellen.
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IBRRS 2025, 3315
AGB
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - I ZB 9/25
Zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt wurden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist. So verhält es sich, wenn in einem zwischen einer Konzerngesellschaft und einem Lieferanten individuell ausgehandelten Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen der Konzerngesellschaft Rechte eingeräumt werden.*)
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IBRRS 2026, 0005
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025 - 10 W 22/25
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann sich aus inhaltlichen Unzulänglichkeiten oder Fehlern regelmäßig erst dann ergeben, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass darin der Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gesehen werden kann.
2. Die Beschaffung von Anknüpfungstatsachen durch den Sachverständigen begründet kein Misstrauen gegen seine Neutralität, wenn der Sachverständige sein Verfahren spätestens in seinem Gutachten offen legt.
3. Die Bewertung von Parteivortrag durch den Sachverständigen als unzutreffend oder falsch begründet keine Besorgnis der Befangenheit, solange sie keine unsachliche oder zu Lasten der vortragenden Partei gehende Grundhaltung erkennen lässt.
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IBRRS 2025, 3314
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - I ZB 65/25
1. Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen.*)
2. Für die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung reicht ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO aus. Ein zusätzlicher Antrag auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich.*)
3. Die Zustellung des Vollstreckungsantrags des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO an den Schuldner durch das Prozessgericht ist für die Wirksamkeit der Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.*)
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IBRRS 2025, 3317
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - VIII ZB 17/25
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einem nicht möglichen Internetzugriff (im Anschluss an BGH, IBR 2025, 319; IBR 2023, 491; IBR 2023, 50).*)
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IBRRS 2025, 3116
Prozessuales
LG Regensburg, Beschluss vom 30.07.2025 - 24 T 152/25
1. Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nicht nach § 9 ZPO zu bestimmen, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
2. Bei einfach gelagerten Fällen kann die Dauer bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe mit 10 Monaten bemessen werden.
3. Der Gesamtstreitwert bei einem Verfahren auf Räumung, Zahlung rückständiger Miete und laufender Nutzungsentschädigung setzt sich aus der Jahresnettomiete für den Räumungsantrag, der Höhe der rückständigen Miete und der 10-fachen Bruttomiete für die laufende Nutzungsentschädigung zusammen.
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Online seit 30. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3265
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2025 - 1 KN 150/23
1. Die Beteiligung eines Stadtplaners, der über Eigentum im Plangebiet verfügt, begründet nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts keinen Fehler des Bebauungsplans.*)
2. Die Festsetzung eines jahrelang ungenutzten Baugrundstücks als private Grünfläche zum Zweck des Erhalts eines zwischenzeitlich entstandenen Waldes kann abwägungsfehlerfrei sein.*)
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IBRRS 2025, 3246
Wohnungseigentum
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2025 - 290a C 42/25
1. Ein potenzieller Erwerber einer Wohnung kann aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft eine Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erheben, wenn er vom Rechtsinhaber ermächtigt wurde und ein schutzwürdiges Eigeninteresse hat.
2. Die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums darf nur aus wichtigem Grund erfolgen, wobei dieser Grund in der Person des Erwerbers liegen muss und objektiv begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bestehen müssen.
3. Eine Veränderung der sozialen Struktur der Bewohner rechtfertigt allein keine Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums, da dies keinen wichtigen Grund darstellt.
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Online seit 29. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3136
Wohnraummiete
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 18.03.2025 - 47 C 356/23
1. Mängel der Mietsache sind im Zweifel nachzuweisen.
2. Ob eine Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann nur durch einen Sachverständigen beantwortet werden.
3. Ob die Dichtigkeit von Fenstern den technischen Anforderungen entspricht, kann ebenfalls nur ein Sachverständiger beurteilen.
4. Auch ein erheblicher Befall der Wohnung durch Silberfische kann nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
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IBRRS 2025, 2130
Insolvenzrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2025 - 24 U 23/24
1. Ein schuldrechtlicher Anspruch des Verpächters gegenüber dem Pächter auf Löschung der Baulast begründet kein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO.*)
2. § 818 Abs. 4 BGB verweist nicht auf die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen der §§ 280, 281 BGB.*)
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IBRRS 2025, 1968
Prozessuales
LG Konstanz, Urteil vom 22.05.2025 - B 61 S 54/24
1. Ein Urteil nach Aktenlage darf nach § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.
2. Verhandeln in diesem Sinne setzt Sachanträge der Parteien voraus. Die Anwesenheit in der Güteverhandlung allein genügt nicht.
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Online seit 24. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3162
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2025 - 2 U 82/24
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von bauwerksbezogenen Leistungen i.S.v. § 13b UStG für Bauträger Einfluss auf das jeweilige Vertragsverhältnis in dem Sinne haben, dass dem - nunmehr steuerpflichtigen - Bauunternehmer gegen den Bauträger ein Vergütungsergänzungsanspruch in Höhe der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer zusteht. Die Verjährung dieses Restwerklohnanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bauträger einen Erstattungsantrag bei seinem Finanzamt gestellt und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)
2. Werden von der Finanzverwaltung eines Landes mit der Klage eine Vielzahl von Restwerklohnansprüchen der vorgenannten Art geltend gemacht, so ist eine schlüssige Darlegung jeder einzelnen Klageforderung durch Bezeichnung des konkreten Vertragsverhältnisses, der im Vertrag getroffenen Vergütungsabsprachen sowie der Höhe des Netto-Schlussrechnungsbetrages erforderlich; weder die Darlegung der Gesamtrückerstattungen an den Bauträger durch das für ihn zuständige Finanzamt noch die Vorlage der gegen die leistenden Bauunternehmen ergangenen Änderungsbescheide der jeweiligen Finanzämter für eines oder mehrere Jahre ist geeignet, diesen Vortrag zu ersetzen.*)
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IBRRS 2025, 3148
Vergabe
VK Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2025 - VgK-10/2025
1. Der öffentliche Auftraggeber darf abstrakte Bewertungsschemata verwenden, muss deren Unwägbarkeiten für die Bieter aber durch eine vertiefte Dokumentation ausgleichen.
2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens setzt nicht voraus, dass die Änderung dem öffentlichen Auftraggeber weder vorher bekannt noch für ihn vorhersehbar noch von ihm zu vertreten ist. Der öffentliche Auftraggeber darf die (Teil-)Aufhebung vielmehr auch auf interne Gründe stützen.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Beschaffungsvorhaben jederzeit und auch dann Abstand nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn er erhebliche Einsparungen ermöglicht.
4. Die abgelaufene Rechtsmittelfrist verhindert den Vortrag eines Sachverhalts im Nachprüfungsverfahren selbst dann, wenn der konkrete Gegenstand der Rügezurückweisung durch einen neuen Sachverhalt überlagert worden ist.
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