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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Beschluss vom 10.04.2014 - 5 U 174/13
1. Ein Direktanspruch des Verkäufers/Bauunternehmers auf Zahlung aus der Finanzierungsbestätigung setzt voraus, dass diese entweder eine Bürgschaft oder ein abstraktes Schuldversprechen der finanzierenden Bank enthält. Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Gegen die Annahme eines abstrakten Schuldversprechens spricht, wenn der Text lediglich mit "Finanzierungsbestätigung" überschrieben, die Erklärung nicht als Garantie oder Bürgschaft bezeichnet wird und die erklärende Bank für die Bestätigung keine Provision verlangt hat.*)
2. Ein auf Grundlage des Bauvertrags eingeholtes Schiedsgutachten ersetzt nicht die fehlende Zustimmung der Bauherren für Zahlungen aus einer Finanzierungsbestätigung.*)
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