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IBRRS 2014, 0628
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Bauvertrag
Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme!
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 - 4 U 149/13
Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf das Erfordernis einer Nacherfüllungsfrist nicht an.*)
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