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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Schleswig, Urteil vom 04.12.2012 - 3 U 102/09
1. Jeder Unternehmer muss prüfen, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf denen seine eigene Leistung aufbaut, eine geeignete Grundlage bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Frage stellen könnten. Muss er insoweit Bedenken haben, hat er sie dem Auftraggeber mitzuteilen. Diese Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers besteht nicht nur, wenn die Parteien die VOB/B vereinbart haben, sondern bei jeglichem Bauvertrag.
2. Ein Dachdecker, der sich zur Neueindeckung eines Daches verpflichtet hat, muss den Besteller darauf hinweisen, dass das Vorgewerk "Unterspannbahn" unübersehbare Schäden (Durchlöcherung, Herabhängen, Risse) aufweist. Kommt er dieser Hinweispflicht nicht nach, muss er Schadensersatz zahlen.
3. Der Unternehmer, der seine Prüfungs- und Anzeigepflicht verletzt hat, kann nur auf Nachbesserung seiner eigenen Bauleistungen in Anspruch genommen werden. Der Schadensersatzanspruch ist deshalb auf diejenigen Kosten begrenzt, die seine eigene Leistung betreffen.
