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OLG Brandenburg, Urteil vom 23.08.2011 - 2 U 55/10
1. Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen. Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Entfernung von Schnee und Eisüberständen auf dem Dach steht vielmehr unter der im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht allgemein gemachten Einschränkung, dass geeignete Maßnahmen möglich und zumutbar sind.
2. Sind geeignete Maßnahmen nicht möglich und zumutbar, trifft Verkehrssicherungspflicht für die Beseitigung von überhängendem Schnee auf Dächern die Gemeinde.
3. Bedient sich die Gemeinde zur Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht ihrer Berufsfeuerwehr, haftet sie für die vermeidbare Beschädigungen fremden Eigentums (hier: Beschädigung einer Leuchtreklame an einem Geschäftshaus).
