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IBRRS 2007, 4292; IMRRS 2007, 2024
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Immobilien
Abstandsflächen sind nachbarschützend!
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2007 - 1 A 10230/07
1. Die 18 m-Regelung in § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO hat nachbarschützende Funktion.*)
2. Auf diese nachbarschützende Funktion kann sich ein Nachbar auch berufen, wenn an dessen Grundstücksgrenze ein Vorhaben i.S.v. § 8 Abs. 9 LBauO zwar eine Länge von 12 m nicht überschreitet, aber damit insgesamt auf dem Baugrundstück eine Grenzbebauung von mehr als 18 m verwirklicht wird.*)
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