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IBRRS 2007, 4221; IMRRS 2007, 1973
Mit Beitrag
Immobilien
Kommunwand: Wärmedämmung nach Abriss eines Hauses?
OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007 - 11 U 19/07
Reicht die nach dem Abriss eines Hauses verbliebene Nachbarwand im Sinne von § 921 BGB nicht mehr aus, um für eine ausreichende Wärmedämmung des stehen bleibenden Gebäudes zu sorgen, ist der abreißende Nachbar verpflichtet, die Wärmedämmung der Nachbarwand so zu verbessern, dass eine Tauwasserbildung in den Räumen des stehen bleibenden Gebäudes ausgeschlossen ist.
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