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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026 - 49 C 607/24
1. Die Kostenposition "Wartung RWR Anlage" ist unwirksam, da es sich der Sache nach um eine unverständliche Abkürzung handelt. Insbesondere kann aus dem Kürzel RWR schwer auf die Wartung einer Lichtkuppel mit einem Rauchabzugs- und Fernbetätigungselement geschlossen werden.
2. Auch die Kostenposition "Schornstein. HOH. Gef. 2. OG. re" ist ein vollkommen unverständlichen Angabe.
3. Soweit im Mietvertrag sonstige Betriebskosten als umlagefähig vereinbart sind, bedarf es einer spezifizierten Einzelangabe.
4. Kosten der Wartung der Rauchwarnmelder sind nur umlagefähig, wenn es hierfür eine Umlagevereinbarung gibt.
5. Grundsätzlich sind bei einer Auflistung nur die ausdrücklich genannten Positionen umlagefähig. Soweit die Vorauszahlungen auf bestimmte Kostenarten beschränkt werden, sind nur die Kostenarten umlagefähig, die zum einen aufgelistet werden und zum anderen für die auch eine Vorauszahlung erfolgt.
6. Wer seine Vertragspartner grundlos herabwürdigt und beleidigt und dazu noch bedroht, kann nicht erwarten, dass seine Vertragspartner in seinen Räumen Belegeinsicht nehmen.
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