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| 1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2026, 1387; IMRRS 2026, 0689
Wohnraummiete
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Wohnraummiete
Nachbarschaftsstreit: Bitte nur dem Initiator kündigen!
LG Flensburg, Urteil vom 17.04.2026 - 1 S 64/25
1. Ist dem Vermieter aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Ausnahmesituation bekannt, dass es in der Hausgemeinschaft zu Hausfriedensstörungen mehrerer Mitparteien kommt, die jeweils für sich genommen eine außerordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB begründen, und diese Störungen sich gegenseitig bedingen, so hat der Vermieter bei der Auswahl des Kündigungsempfängers nach seinen Möglichkeiten niedrigschwellige Bemühungen hinsichtlich des Initiators der Störung anzustellen.*)
2. Unterlässt der Vermieter solche Bemühungen, so führt dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.*)
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