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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2026 - 10 U 39/25
1. Eine Ratenzahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist nichtig, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 MaBV genügt.
2. Erweist sich die Ratenzahlungsvereinbarung hiernach als nichtig, setzt die Fälligkeit der Bauträgervergütung neben einer prüfbaren Abrechnung grundsätzlich die Abnahme der Leistungen des Bauträgers voraus, und zwar sowohl des Sonder- wie auch des Gemeinschaftseigentums (hier verneint).
3. Wenn und solange ein Bauträger Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigen kann, weil eine WEG ihn nach Vergemeinschaftung der Herstellungs- und Mängelrechte ihrer Mitglieder auf Kostenvorschusszahlung zur Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt und Nachbesserungsarbeiten durch ihn nicht mehr zulässt, wäre es treuwidrig, wenn der einzelne Erwerber sich gegenüber dem Bauträger darauf berufen könnte, die Vergütung sei nicht fällig, solange der Bauträger diese Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigt hat.
4. Der einzelne Erwerber kann den von der WEG geltend gemachten Vorschussanspruch gegenüber dem Zahlungsverlangen des Bauträgers im Wege der Zurückbehaltung geltend machen mit der Folge, dass die von ihm geschuldete Vergütung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kostenvorschusses für die Beseitigung der gerügten Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den Bauträger an die WEG zu zahlen ist.
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