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IBRRS 2026, 0784; IMRRS 2026, 0398
Immobilien
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Beitrag in Kürze
Immobilien
Mangelverdacht = Mangel?
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - V ZR 83/25
Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwer wiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.*)
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