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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Immobilien
OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2026 - 10 U 81/25
1. Täuscht der Verkäufer einer Immobilie den Käufer arglistig über das Zustandekommen eines für die Nutzung wesentlichen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Der Vertrag ist dann gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
2. Die Kausalität der Täuschung für den Abschluss des Kaufvertrags ist zu bejahen, wenn der getäuschte Käufer den Vertrag ohne die Täuschung zumindest nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Auf die objektive rechtliche Relevanz des getäuschten Umstands kommt es nicht an.
3. Ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht, wird jedoch durch dem Käufer zugeflossene Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung gemindert.
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