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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Gewerberaummiete
LG München I, Urteil vom 27.01.2026 - 34 O 9633/24
1. Sieht der Mietvertrag eine Umsatzmiete (12% des Nettoumsatzes) vor und definiert den Umsatz als die gesamten Einnahmen aus sämtlichen Werk- und Dienstleistungen, Warenverkäufen, Untermieten bzw. Pachten und allen sonstigen Einnahmen des Mieters aus oder in dem Mietobjekt betriebenen Geschäften, die der Mieter für sich selbst oder für Dritte erzielt, so unterfallen auch die auf gastronomisch genutzten Freiflächen erwirtschafteten Gewinne dem Umsatz, selbst wenn diese Freiflächen nicht mitvermietet sind, sondern im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung überlassen werden. Denn (auch) die Bewirtschaftung der Freiflächen bildet die Kalkulationsgrundlage des Mieters für einen wirtschaftlichen Betrieb der Mietsache.
2. Wird die MwSt. gesenkt, der Preis bleibt aber gleich, kann der Mieter nicht die Steuerermäßigung "einsacken", sie kommt vielmehr zum (Netto-)Umsatz hinzu.
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