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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnungseigentum
AG Herne, Urteil vom 11.11.2025 - 28 C 3/25
1. Bei der Verletzung von Mitwirkungsrechten ist für die Nichtigkeitsfolge vorauszusetzen, dass die betroffenen Mitglieder in besonderer Weise schutzbedürftig und auf die Nichtigkeitsfolge in besonderer Weise angewiesen sind.
2. Von einem Eigentümer, der auf welch böswillige und rechtswidrige Art auch immer von der Versammlung ausgeschlossen wurde, kann grundsätzlich erwartet werden, dass er die Verletzung seiner Rechte, seien sie auch noch so gravierend, in einer Anfechtungsklage rügt.
3. Für eine zeitlich unbegrenzte Schwebe der Beschlüsse muss ein hinreichender Grund vorhanden sein, der in der Person des betroffenen Eigentümers liegen muss.
4. Die (rechtzeitige) Anfechtung führt allerdings zur Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse wegen des Verstoßes gegen die Mitwirkungsrechte.
5. Es steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn ein Klageantrag nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist, sich jedoch aus den Umständen ergibt, was das Anliegen der Klage ist.
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