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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Immobilienmakler
LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2025 - 325 O 102/23
1. Für den Bestand der Provisionspflicht kommt es nicht darauf an, dass der Kaufvertrag auch umgesetzt wird, da schon der wirksame Abschluss des Grundstückskaufvertrags die Provisionspflicht des Maklerkunden auslöst (Anschluss BGH, IBR 2005, 575). Deshalb wirkt sich der Rücktritt ebenso wie die einvernehmliche Vertragsaufhebung in der Regel nicht auf die Provisionspflicht aus.
2. Anders ist jedoch die Rechtslage zu beurteilen, wenn dem Maklerkunden im Zeitpunkt der Beendigung des Kaufvertrags das Recht zustand, diesen anzufechten, da die Rückwirkung der Anfechtung dazu führen würde, dass der Kaufvertrag von vorneherein niemals wirksam zu Stande gekommen ist und deshalb auch keine Provisionspflicht besteht. Wenn aber dem Käufer eines Grundstücks ein Anfechtungsrecht neben einem Gewährleistungsrecht zusteht, dann stellt es sich für den Makler als zufällig dar, ob der Käufer von dem einen oder dem anderen Recht Gebrauch macht. Der von ihm vermittelte oder nachgewiesene Kaufvertrag trägt unabhängig von dieser Entscheidung den Makel der Anfechtbarkeit. Die gleichen Erwägungen gelten auch dann, wenn der Maklerkunde sich mit seinem Vertragspartner aufgrund eines Anfechtungsgrundes auf eine Aufhebung des Kaufvertrags verständigt (Anschluss BGH, IBR 2001, 149).
3. Eine Irrtumsanfechtung des Käufers wegen einer Eigenschaft der Sache ist konkludent ausgeschlossen, wenn die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben (Anschluss BGH, Urteil vom 14.12.2000 - III ZR 3/00, IMRRS 2000, 0292).
4. Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB steht nur demjenigen zu, der durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde. Dabei trifft ihn die Beweislast für die Kausalität, wobei ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Willenserklärung zu beeinflussen (Anschluss BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94, IMRRS 1995, 0008).
5. § 652 BGB verlangt nicht, dass derjenige, der den Maklervertrag geschlossen hat, auch am Hauptvertrag beteiligt ist (Anschluss BGH, IBR 1998, 80). Die erforderliche personelle Kongruenz besteht auch dann, wenn den Auftraggeber mit demjenigen, der den Hauptvertrag tatsächlich abschließt, eine so enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung verbindet, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn sich der Maklerkunde darauf berufen würde, dass er den Vertrag nicht selbst abgeschlossen habe. In gesellschaftsrechtlichen Konstellationen ist dabei maßgeblich, ob im Verhältnis zu den Parteien des Maklervertrags wirtschaftlich dieselben Gesellschafter am Hauptvertrag beteiligt sind, insbesondere wenn eine Tochtergesellschaft das Objekt erwirbt.
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