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IBRRS 2026, 0215; IMRRS 2026, 0109
Wohnraummiete
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Beitrag in Kürze
Wohnraummiete
Mietvertrag auf drei Jahre befristet: Kein vorübergehender Gebrauch
AG Schöneberg, Urteil vom 21.05.2025 - 4 C 39/25
1. Nur zu vorübergehendem Gebrauch ist Wohnraum vermietet, wenn das Mietverhältnis nach dem Willen beider Vertragsparteien nur von einer relativ kurzen Dauer sein soll, wenn also nur ein kurzzeitiger Sonderbedarf gedeckt werden soll.
2. Bei einem Mietvertrag mit ursprünglicher Befristung auf drei Jahre ist davon auszugehen, dass allgemeiner Wohnbedarf gedeckt werden soll.
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