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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2025 - 22 U 19/24
1. Der Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dabei liegt der Mangel bereits in der Abweichung von der anerkannten Regel der Technik, der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich.
2. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Auftraggeber sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn zuvor über die Risiken hinreichend aufgeklärt hat (hier verneint).
3. Der Architekt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Auftraggeber die Beratung also unbeachtet gelassen hätte. Es ist zu vermuten, dass der Auftraggeber im Falle hinreichender Aufklärung die (Mehr-)Kosten für die Erstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausführung in Kauf genommen hätte.
