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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - VII ZR 150/22
1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei" und macht der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend, kann nicht schematisch festgelegt werden, was vom Auftragnehmer bezüglich des anderweitigen Erwerbs im Einzelfall darzulegen ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, inwieweit für den konkreten Streitfall Darlegungen erforderlich sind, um dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung zu ermöglichen.
2. Es kommt beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Auftragnehmer böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Auftragnehmer dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt.
3. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Auftraggeber kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Auftragnehmer von vorneherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären.
4. Aus den Vertragsumständen kann sich eine erhöhte Darlegungslast des Auftragnehmers ergeben, wenn es z. B. nach Art und Dauer des gekündigten Teils nahe liegt, dass das Personal anderweitig beschäftigt worden ist.
