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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2022 - 24 U 65/21
1. Zur Wirksamkeit einer Baustromklausel.*)
2. Die Leistung eines Unternehmers ist dann mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion aus dem Grunde nicht erfüllt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind; der Verantwortlichkeit für den Mangel kann der Unternehmer in einem solchen Fall regelmäßig nur durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und einen sich daran anschließenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber entgehen.*)
3. Übernimmt ein Unternehmer die Ausführung eines Werks in Kenntnis, dass eine Planung nicht zur Verfügung steht, kann er sich - jedenfalls ohne entsprechenden Bedenkenhinweis - nicht auf ein Mitverschulden berufen (Anschluss an Senat, Urteil vom 30.04.2019 - 24 U 14/18, IBRRS 2019, 1629).*)
4. Das Verschulden des Vorunternehmers ist dem Auftraggeber regelmäßig nicht gem. § 254 BGB zuzurechnen, da der Vorunternehmer - anders als der Architekt bei der Planung - regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers i. S. des § 278 BGB ist.*)
5. Zur Wirkung des Erlasses gegenüber einem Gesamtschuldner.*)