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OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2022 - 17 U 144/21
1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse des Klägers reicht nicht aus. Erforderlich ist stets, dass der Kläger aus einem Erfolg der Feststellungsklage für sich günstige Rechtsfolgen ableiten kann. Es muss ein Bezug zwischen der begehrten Feststellung und einem konkreten Rechtsschutzbegehren des Klägers bestehen. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte.*)
2. Widerruft ein Darlehensnehmer seine auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gerichteten Willenserklärung und erkennt der Darlehensgeber den Widerruf nicht an, besteht regelmäßig kein rechtliches Interesse des Darlehensnehmers an der Feststellung, dass der Darlehensgeber aufgrund des erklärten Widerrufs keinen Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung des Darlehens hat, wenn der Darlehensvertrag folgende Regelung enthält: "Der Kreditnehmer kann den Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Eine vertragliche Mindestlaufzeit besteht nicht. Die Darlehensgeberin macht keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend."*)
