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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 - 21 U 125/18
1. Die VOB/B wird nur dann Bestandteil eines (Bau-)Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei auf die Bedingungen hinweist, ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei schließlich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist.
2. In zumutbarer Weise kann eine mit der VOB/B nicht vertraute Partei vom Inhalt der VOB/B nur Kenntnis nehmen, wenn ihr spätestens bei Vertragsschluss der Text der VOB/B zugänglich gemacht wird.
3. Ein Hinweis auf die VOB/B im Vertrag genügt für eine wirksame Einbeziehung nur dann, wenn die Vertragspartei des Verwenders Unternehmer und im Baurecht bewandert ist, selbst bereits mit der VOB/B vertraut ist oder für die Vertragspartei ein mit den Bedingungen Vertrauter - etwa ein Architekt - auftritt.
4. Gegenüber einer Privatperson ohne VOB/B-Kenntnisse reicht ein Hinweis ohne Übergabe oder Aushändigung der VOB/B nicht aus.
5. Der Besteller kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer Schuldner vor Fälligkeit die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit entfallen ist oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Unternehmer die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann.
