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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2021 - 24 U 32/20
1. Verlangt ein Dritter, dass die vom Auftragnehmer gestellte Schlussrechnung auf ihn "umgeschrieben" wird und kommt der Auftragnehmer dem nach, ist von einer einvernehmlichen Vertragsübernahme auszugehen und der Dritte wird als Auftraggeber Vertragspartner des Auftragnehmers.
2. Der Auftragnehmer ist aufgrund des funktionalen Herstellungsbegriffs unabhängig von dem dem Auftrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis zu allen Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, ein funktionsgerechtes Werk zu schaffen, wobei der Auftragnehmer gegebenenfalls Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat.
3. Bei konkret übertragenen Leistungen erstreckt sich die Leistungspflicht in erster Linie auf eine funktionsgerechte Herstellung dieser konkret übertragenen Gewerke.
