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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2020 - 21 U 57/17
1. Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn das Bauwerk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Allein durch die Bezugnahme auf Referenzpläne und -objekte wird eine lichte Raumhöhe von 3 m aber nicht vereinbart.
2. Verstößt die Planung im Hinblick auf die Raumhöhe gegen die anerkannten Regeln der Technik, namentlich gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, ist die Planungsleistung des Architekten mangelhaft.
3. Soweit der Architekt im Einzelfall nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit ein Sonderfachmann hinzugezogen werden kann. Dementsprechend kann der Auftraggeber erwarten, dass das in Auftrag gegebene Vorhaben - wenn es erkennbar als Arbeitsstätte benutzt werden soll - auch im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entspricht.