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IBRRS 2021, 2579
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Bauhaftung
Abbrucharbeiten mit Bagger: Mitursächlichkeit reicht für Haftung!
OLG Dresden, Urteil vom 05.08.2021 - 10 U 1729/19
1. Die Mitursächlichkeit der Arbeiten eines Abbruchunternehmers reicht zu seiner Haftung aus.
2. Für die Mitursächlichkeit von Baggerarbeiten für den späteren Absturz eines Betonbinders spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn der Abbruchunternehmer gegen technische Regeln verstoßen hat, deren Zweck in dem Schutz von Menschen und benachbarten Sachwerten besteht.
3. Der Auftraggeber muss sich ein Mitverschulden von 30% am Einsturz eines Gebäudeteils anrechnen lassen, wenn er nach einem ersten Teileinsturz die Abrissarbeiten unmittelbar in Auftrag gibt statt einen Statiker hinzuzuziehen, um seinen Produktionsbetrieb möglichst schnell fortzuführen.
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