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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 02.04.2020 - 12 U 446/18
1. Beschreibt der Auftraggeber die Leistung detailliert mit einem Leistungsverzeichnis, umfasst der vereinbarte Preis die Leistung nur in ihrer jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart (BGH, NJW 1984, 2457).
2. Erweist sich die vereinbarte Ausführungsart nachträglich als unzureichend und werden Zusatzleistungen erforderlich, kann der Auftragnehmer eine Nachtragsforderung in Höhe der Kosten geltend machen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vorneherein teurer gewesen wäre (sog. Sowieso-Kosten).
3. Der bis zur Abnahme der Leistung vorleistungspflichtige Auftragnehmer kann die Ausführung notwendiger Zusatzleistungen nicht von der Annahme seines Nachtragsangebots abhängig machen. Bei einem Streit über etwa erforderliche Mehrkosten muss er seine Ansprüche ggf. gerichtlich durchsetzen.
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