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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2020 - L 15 U 191/18
1. Ein Bauunternehmer haftet für die von seinem Nachunternehmer geschuldeten, aber nicht vollständig gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt nicht, wenn der Bauunternehmer ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt.
2. Ein generell fehlendes Interesse des Bauunternehmers an Erfüllung der Zahlungspflichten des Nachunternehmers begründet zumindest ein Vertretenmüssen in Form von Fahrlässigkeit.
3. Die der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgelte können geschätzt werden. Bei dieser Schätzung kann sich die gesetzliche Unfallversicherung auf den anerkannten Erfahrungssatz stützen, dass im lohnintensiven Baugewerbe die für die Bestimmung des Arbeitsentgelts maßgebliche Bruttolohnquote jedenfalls im Jahre 2008 zwei Drittel des Nettoumsatzes betrug.
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