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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19
1. Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i.S.v. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung stellen, einschließlich der Vorarbeiten anderer Unternehmer.
2. Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht entgegennehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, um in Annahmeverzug zu geraten.
3. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal oder Betriebsmitteln.
4. Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung.