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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 - 539 C 10/18
1. Für die Beauftragung eines Architekten, der nach der HOAI abrechnen soll, oder eines Anwalts, der nach dem RVG abrechnen muss, bedarf es keiner Vergleichsangebote.
2. Ist die Untergrenze von 3.000 bis 5.000 Euro überschritten, bedarf es regelmäßig mehrerer Vergleichsangebote.
3. Eine totale Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote ist nicht immer erforderlich.
4. Das Gericht hat einen gewissen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum der Eigentümer zu akzeptieren. Ein Beschluss darf lediglich fundamentale inhaltliche Schranken zum Schutz der Minderheit nicht missachten, nicht gegen zwingendes Recht verstoßen oder unentziehbare Rechte beeinträchtigen oder gegen das Belastungsgebot verstoßen.
5. Bei einer sog. "Universalversammlung" sind eventuelle Ladungsmängel als geheilt anzusehen.
6. Ein Beschluss über eine Instandsetzungsmaßnahme bedarf zwingend einer Finanzierungsregelung.