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IBRRS 2019, 0049; IMRRS 2019, 0031; IVRRS 2019, 0011
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Prozessuales
Bei unterschiedlichen Gerichten geklagt: Keine Zusammenführung möglich!
OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2018 - 18 AR 33/18
1. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist dann nicht mehr möglich, wenn gegen die potenziellen Streitgenossen bereits Klage vor verschiedenen Gerichten erhoben worden ist, an denen diese ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
2. Derjenige, der gegen potenzielle Streitgenossen bei verschiedenen Gerichten Klage erhebt, bringt nicht zum Ausdruck, dass die Parteien als Streitgenossen an einem gemeinsamen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden sollen.
3. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine Grundlage, um über den Anwendungsbereich von § 147 ZPO hinaus zwei Verfahren miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten rechtshängig sind.
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