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IBRRS 2018, 2526
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Architekten und Ingenieure
Auch Planer können eine § 648a BGB-Sicherheit verlangen!
LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018 - 5 O 71/18
1. Auch dem Architekten steht ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB zu.
2. Einwände wie z. B. unvollständige Leistungserbringung, Überschreitung einer Baukostenobergrenze oder eine fehlende Abnahme sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung unerheblich.
3. Die Höhe der gem. § 709 Satz 1 ZPO festzulegenden Sicherheit richtet sich nach dem möglichen Schaden. Bezugsgröße sind die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaigen Avalzinsen (Abweichung von OLG Karlsruhe, IBR 2017, 200).
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