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IBRRS 2018, 1033; IMRRS 2018, 0359
Wohnraummiete
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Keine Kautionsrückzahlung vor Abrechnung der Betriebskosten!
AG Dortmund, Urteil vom 13.03.2018 - 425 C 5350/17
1. Vor Abrechnung der Betriebskosten ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht fällig.
2. Der Vermieter darf nur bei unstrittigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen auf die Kaution zurückgreifen (hier: Aufrechnung). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Mieter bei Bestehen von strittigen Forderungen keinen Kautionsrückzahlungsanspruch hat.
