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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2017 - 318 S 18/16
1. Die übrigen Wohnungseigentümer sind nicht gleichzusetzen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Dementsprechend kann die unterlassene Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses nicht dem Verband angelastet werden, wenn dies auf dem Verhalten der einzelnen Eigentümer beruht.
2. Der Eigentümer kann keinen Schadensersatz für die unterlassenen Sanierung verlangen, wenn er selbst die Umsetzung des Sanierungsbeschlusses verhindert bzw. verzögert hat.
3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG richtet sich gegen den teilrechtsfähigen Verband und setzt einen zielgerichteten Eingriff der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Sondereigentum voraus. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schnell genug mit den Instandsetzungsarbeiten beginnt oder diese verzögert, werden nicht hiervon erfasst.
4. § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die infolge eines die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eintreten.
