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IBRRS 2017, 2120; IMRRS 2017, 0864; IVRRS 2017, 0336
Mit Beitrag
Prozessuales
Nachholung eines Sachverständigenbeweises in der Berufung zulässig?
BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 69/16
In der Berufungsinstanz neu sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder die zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen worden sind (vgl. § 399 ZPO). Hierzu gehört ein in der ersten Instanz angetretener Sachverständigen- oder Zeugenbeweis, der mangels Einzahlung des angeforderten Vorschusses gemäß §§ 402, 379 Satz 2 ZPO nicht erhoben worden ist, nicht ohne Weiteres (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 05.05.1982 - VIII ZR 152/81, NJW 1982, 2559 unter 3 a [zu § 528 Abs. 2 ZPO a.F.]).*)
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