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IBRRS 2017, 0726; IMRRS 2017, 0413; IVRRS 2017, 0166
Prozessuales
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Wert der Beschwer richtet sich nach entstehenden Nachteilen!
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 100/16
1. Verklagt ein Eigentümer, der seine Teileigentumseinheit gewerblich nutzt und Musikern als Probenraum überlassen hat, die Eigentümer der Nachbareinheit, die die Räumlichkeiten zum Wohnen nutzen, auf Unterlassung der Wohnnutzung, handelt es sich nicht um einen Räumungsstreit.
2. Steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit einer Teileigentumseinheit zu dauernden Wohnzwecken in Frage, wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten.
3. Der Wert der Beschwer richtet sich danach, welche Nachteile für die wohnenden Eigentümer entstehen.
