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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1231
Bausicherheiten
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Keine Sicherheit nach § 648a BGB bei der Lieferung und Herstellung von Lockerwänden!
LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 1 HK O 32/15
1. § 648a BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Unternehmer eines Bauwerks ist. Das kann auch bei einem Auftrag für Bauwerksteile der Fall sein. Maßgeblich ist, ob die Bauteile der Verwirklichung der Zweckbestimmung des Gebäudes dienen.
2. Lockerwände dienen lediglich der flexiblen Raumgestaltung und -aufgliederung und sind auch nicht typisch oder unverzichtbar für die Zweckbestimmung des Gebäudes. Sie sind bei wertender Betrachtung vergleichbar mit frei aufgestellten (aber unter Umständen ebenfalls an der Wand gesicherten) Möbeln, wie etwa Regalen oder Schränken, so dass eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht verlangt werden kann.
