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IBRRS 2016, 0451; IMRRS 2016, 0275
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Ansprüche nach § 906 BGB: Schlichtung auch vor WEG-Verfahren erforderlich
AG Langen, Beschluss vom 29.01.2016 - 52 C 72/15
1. Ein Anspruch nach § 906 BGB kann jedenfalls in Hessen erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Das gilt auch in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht.
3. Das gilt nicht für eine Widerklage, es sei denn, die ursprüngliche Klage wird zurückgenommen.
